Hier der Ausschnitt aus der FCI Ordnung (die JEDER Rasseverein erfüllen muß, der unter der FCI züchtet):
EINTRAGUNG DER WELPEN INS ZUCHTBUCH
18. Jeder Hund, der in einem FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner gezüchtet und eingetragen ist, ist mit dauerhafter und fälschungssicherer Kennzeichnung zu versehen; diese Kennzeichnung ist auf dem Abstammungsnachweis aufzuführen.
Die Welpen werden grundsätzlich ins Stammbuch des Landes eingetragen, in dem der Eigentümer der Hündin Wohnsitz (résidence habituelle) hat und die Welpen werden seinen Zwingernamen tragen.
Wenn der Haupt-Wohnsitz nicht rechtsgültig bestimmt werden kann, hat der Eigentümer der Hündin das Recht, seinen Wurf in dem Land zur Welt kommen und registrieren zu lassen, in dem er zum Zeitpunkt des Deckaktes lebt, vorausgesetzt, folgende Bedingungen sind erfüllt:
- Der Eigentümer muss die Zuchtbestimmungen des Landesverbandes, in dessen Land er zum Zeitpunkt der Deckung lebt, erfüllen.
- Der Eigentümer muss eine von den zuständigen Behörden seines Wohnortes ausgestellte Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass er seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen in dem Land lebt.
Sind diese Anforderungen erfüllt, so muss der Landesverband des Landes, in dem der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Deckung lebt, den auf diesem Territorium geborenen Wurf in sein Zuchtbuch eintragen und die Abstammungsurkunden für die Welpen ausstellen. Darin müssen der Zwingername und die Wohnanschrift des Eigentümers eingetragen sein.
Ausnahmen sind gestattet für Züchter von Rassehunden, die in einem Lande leben, das kein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führt.
Ihnen ist gestattet, die Welpen wahlweise in ein anerkanntes Zuchtbuch eintragen zu lassen.