Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen,
Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen
mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst
verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit
Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;
2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch
einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende
oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen
verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres
durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier
auf Schärfe abrichtet;
5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen
veranstaltet;
7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung
von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder
ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder
ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier
verbunden sind;
9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier
verbunden sind;
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel
oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme
für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwere Angst verbunden sind;
12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe
einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen
Gründen erforderlich ist;
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm
gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das
Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in
schwere Angst versetzt wird;
14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches
Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder
nicht sofort töten.
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen
Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres
vorgenommen werden,
2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen
Vorschriften vorgenommen werden,
3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur
Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der
Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von
besonders geschulten Personen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter
einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit
Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten
metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens
3,5 mm zu verstehen.
(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2
Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen
sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in
Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
(5) Durch Verordnung
1. hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf
landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls
unter Abs. 2 Z 1 und 2 fallen;
2. hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem
Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf
Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der
Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen.
LG
Susanne