Nero_the_Great
Super Knochen
Na ja, es ist kompliziert und auch nicht
§ 3 THG wird durch ein anderes Gesetz auf der bezeichneten Fläche außer Kraft gesetzt. Dadurch, dass eben in Huzo der Freilauf expl. gestattet ist.
Heißt ergo, als HH nimmt man im Moment des Betretens einer HuZo bejahend zur Kenntnis, dass § 3 THG auf diesem Areal nicht gilt, also aufgehoben ist. Natürlich kann man sich dann im Fall des Falles auch nicht darauf berufen.
Einem Menschen ist a priori zuzumuten, dass er weiß, dass ein Hund, der sich o+o auf begrentem Gebiet per Gesetz bewegen darf, auf ebendiesem Gebiet nicht nach § 3 THG sicher verwahrt sein kann.
Was meinst Du mit Aufsichtspflicht?
Und wo steht das entsprechende Gegengesetz, den in §3 THG steht nichts von Leine oder MK, da es allgemein für Tiere gilt.
Aufsichtspflicht hört und liest man immer wieder in den Publikationen der Stadt Wien, also das diese in Huzos nicht gilt... Blödsinn in meinen Augen.