Medikamente gesucht

Verschenken = Abgabe , und die Abgabe eines rezeptpflichtigen Medikaments ist nur Apotheken erlaubt.


Zitate:

§ 1 Abs. 5:
Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.

§ 6 Abs. 1:
Wer....
2. ein Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 5 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt
... begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

Bei tierärztlichen Medikamenten gibt es eine Ausnahme, und zwar

§1 Abs. 1a:
Bei Tierarzneimitteln, die für zur Gewinnung von Lebensmitteln genutzte Tiere bestimmt sind, kann von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung und damit von der Aufnahme in die Verordnung nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn
  1. sich die Verabreichung des Tierarzneimittels auf Formulierungen beschränkt, für deren Anwendung keine besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind,
  2. das Tierarzneimittel auch bei unsachgemäßer Verabreichung kein mittelbares oder unmittelbares Risiko für das oder die behandelte/n Tier/e, für die das Mittel verabreichende Person oder für die Umwelt darstellt,
  3. die Fachinformation keine Warnhinweise in Bezug auf potenzielle schwerwiegende Nebenwirkungen enthält, die sich aus einer sachgemäßen Verwendung ergeben können,
  4. in der Vergangenheit weder über das Tierarzneimittel selbst noch über ein anderes Mittel mit demselben Wirkstoff häufig schwerwiegende Nebenwirkungen gemeldet wurden,
  5. die Fachinformation nicht auf Gegenanzeigen in Bezug auf andere Tierarzneimittel verweist, die üblicherweise verschreibungsfrei sind,
  6. das Tierarzneimittel keiner besonderen Lagerungsbedingungen bedarf,
  7. für die Sicherheit der Verbraucher auch bei unsachgemäßer Verwendung des Tierarzneimittels kein Risiko durch Rückstände in Lebensmitteln besteht, die von behandelten Tieren stammen, und
  8. auch kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch die Ausbildung einer Allergie oder Resistenz gegenüber antimikrobiellen Mitteln oder Anthelminthika besteht, auch wenn die Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten, unsachgemäß verwendet werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke Brigie, für Deine ausführliche Erklärung. Ich hab das einmal in einer Fortbildung gehört - dass eben auch die unentgeltliche Weitergabe eines Medikaments von einer Privatperson an eine andere Privatperson verboten ist.
Jetzt war ich gerade dabei im Arzneimittelgesetz nach den juristischen Grundlagen zu suchen, wie ich gesehen hab, dass Du die Info schon eingestellt hast.

Liebe Grüße, Conny
 
Das überzeugt mich juristisch noch immer nicht so ganz, weil ich mir nicht sicher bin, ob Abgabe und Verschenken gleichzusetzen sind.

Inhaltlich natürlich bin ich bei Mensch wie Hund und Katz nur in dem einen Ausnahmefall für eine Weitergabe privat (unabhängig davon, ob erlaubt oder nicht) wenn der Beschenkte genau den gleichen Wirkstoff in der gleichen Dosis bei (sichergestellt) exakt gleicher Indikation schon mal von einem Arzt / Tierarzt verschrieben bekommen hat.
 
hat mit dem vorigen nichts zu tun, aber:

Ich brauch grad dringend ein Medikament gegen eigene Blödheit. Statt die Gaszentralheizung hochzudrehen, hab ich den Kachelofen vollgefüllt und das Holz angezündet - bei Sturmböen, die immer wieder das Feuer auslöschen. Jezt sitz ich in einer Rauchküche und werde samt den Hunden geselcht, obwohl alle Fenster und Türen offen sind und es zieht wie in einem Vogelhäusl. :mad:
 
Oje... ja Öfen haben so ihre Tücken, leider. Das vergisst man schnell, wenn man sich mal an die Bequemlichkeit und einfache Bedienung von Zentralheizung gewöhnt hat...
Daumendrück dass deine Räume bald wieder rauchfrei sind!
 
Danke, passt schon wieder. Ich hab mich nur so geärgert, weil ich ja weiß, wie man heizt und ich als Alternative nicht nur Gas, sondern auch Infrarotheizköper hätte. Wie gesagt, Pille gegen Bödheit wär angebracht.:rolleyes:
 
Wie gesagt, Pille gegen Bödheit wär angebracht.:rolleyes:

Nein, dafür ganz sicher nicht... ;)

... aber ich verstehe auch nicht, warum dein Ofen bei Sturm so qualmt.. ist das Abzugsrohr zu kurz? Bei uns ist es vom Wetter unabhängig, da kann es stürmen und aus Eimern regnen, es qualmt nicht, weil wir laut Schornsteinfeger einen guten (langen) Abzug haben..... Gequalmt hat es nur, als der Nachheizkasten defekt war..
 
Ich verstehe es eigentlich auch nicht, denn je mehr Wind, desto stärker sind die Flammen im Kachelofen. Ich habe dann eher das Problem, dass es mir zu viel brennt, obwohl ich dann eh schon alle Klappen (außer die Abzugsklappe) geschlossen habe. Rauchen tut es nie.
 
Normalerweise hab ich kein Problem mit dem Ofen, heute waren halt Orkanböen und ich hab viel zuviel Holz hineingetan, kein Anheizholz und ja, das war Eile mit Weile... selber schuld :rolleyes:
 
Brigie

Ein Gesetz musst du immer als Ganzes lesen und im Zusammenhang mit anderen, verwandten Gesetzen und diese sind immer nach ihrem Zweck zu beurteilen.

Das von dir angeführte RezeptPG bezieht sich auf die GEWERBSMÄSSIGE ABGABE von rezeptpflichtigen Medikamenten. Dh am Ende der Kette Hersteller-Depositeur-Großhändler dürfen sie idR nur in Apotheken "ZUR ABGABE (AN DEN VERBRAUCHER) bereitgehalten, angeboten oder abgegeben" werden.

Auch die Strafbestimmung des § 6 RezeptPG zielt auf das kommerzielle Bereithalten, Anbieten und Abgeben ab.


Abgesehen davon: § 1 Abs 1a RezeptPG ist seit 1.1.2024, seit mit BGBl. I Nr. 186/2023 vom 30.12.2023, ein eigenes Tierarzneimittelgesetz – TAMG geschaffen wurde, das mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist, nicht mehr in Kraft.


Auch das TAMG betrifft die Hersteller, Zulassungsinhaber, Depositeure, Großhändler, Apotheken, Drogisten und den Verkauf - am Ende an Konsumenten/Anwender.

§ 3 Begriffsbestimmungen definiert in

Z 12. „Bereitstellen“
ist das Vorrätighalten, das Anbieten UND die ABGABE
von Tierarzneimitteln, Arzneimitteln oder Wirkstoffen. Ein Bereitstellen liegt nicht vor, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Tierarzneimittel, ein Arzneimittel oder ein Wirkstoff, das bzw. der diesem Gesetz nicht entspricht, nicht zum Verbraucher oder zur zum Anwender gelangt

Unter der Annahme, dass er es legal erworben hat, dh in Apotheke, darf ein Konsument ein Tierarzneimittel UNENTGELTLICH weitergeben. Derjenige, der das "Geschenk" annimmt, tut dies auf eigene Gefahr. Und der Schenker handelt verantwortungsvoll, wenn er sich vergewissert, dass dem Beschenkten das Medikament tatsächlich verschrieben wurde.

Der Gesetzgeber will lediglich ausufernde Selbstmedikation und Schwarzhandel verhindern.
 
Jezt sitz ich in einer Rauchküche und werde samt den Hunden geselcht,
Oh weh, hoffentlich musst du nicht auch noch putzen und Vorhänge waschen.

Wir hatten mehrmals das Vergnügen, allerding ohne Sturm, was uns sehr verwunderte. Irgendwann fiel mir auf, dass es bei uns nach Schnitzel roch, obwohl wir damals vegetarisch gelebt hatten. Letztlich stellte sich heraus, dass die Nachbarin ihren neuen Dunstabzug in unsere Kamin geleitet hatte. Es war sehr zäh, bis sie sich einen eigenen Abzug machte und das Loch in unseren Kamin wieder verschloss.
 
@nutztier .. ich hab nur gründlichst gelüftet (die Dummen haben's Glück, wir hatten ca. 12-13 Grad +) und jetzt riecht es wieder nach Keksen, wie es sich im Advent gehört.

GsD wohn ich in einem kleinen Einfamilienhaus, da mußte ich nur einen Kaminabzug verschließen lassen, weil die kleinen Vögel im Frühjahr dort Fangerl gespielt haben und hineingefallen sind und über dem anderen Rauchfang, der in Betrieb ist, hab ich ein Kaninchengitter montieren lassen. Der Dachdecker hat sich schief gelacht, aber von den kleinen Vögeln hab ich heuer zwei retten können, und die waren völlig verrußt.
 
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