Maulkorbpflicht

L

Luna/Elia

Guest
Ich pers. hatte GSD noch nie so Probleme, da ich immer aufpaß daß nie was passiert, aber wie schaut das jetzt gesetzlich wirklich aus? Kann mir das vielleicht jemand beantworten?
Hat ein Hund laut Gesetz nach einem Beißvorfall automatisch MK- Pflicht oder nicht?
Ich habe gehört, daß, wenn ein Hund 1x auffällt, muß er dann in der Öffentlichkeit immer einen MK tragen.
 
nein, nur wenn der richter dich dazu verdonnert. ist die frage wie ernst die bissverletzung war, welche umstände, usw. ist ja ein unterschied, ob der hund zubeisst, wenn er vorm billa angehänt war und jemand hat ihn geärgert, oder ob er so einfach "Ohne grund" zugebissen hat. auch die schwere der verletzung ist wichtig. wie gesagt, das entscheidet der richter, soviel ich weiss.
 
also i weiß des auch net......aber ich wäre dafür wenn ein Hund *mutwillig* wem gebissen hat, sollte er nur mit MK und leine geführt werden.
 
Hier in D ist es so daß ein Hund nicht automatisch (außer in verschiedenen öffentlichen Verkehrsmittel) einen Maulkorb tragen muss, auch nicht nach einem Beißvorfall. Ausgenommen der Richter hat nach einem Beißvorfall entschieden, aber meist wird der Hund nach einem Biss eh eingeschläfert...egal wer Schuld war :mad:

Generell MK Pflicht haben Soka´s, bis sie ihre Befreiung bekommen haben (Wesenstest)!! Sobald diese beißen ist es eh aus für die armen Tiere :(
 
Aber hier in D gilt doch noch was von wegen, haben hunde ne bestimmte grenze an "bösartigkeit" und dazu fallen wohl auch beißvorfälle, so fällt der auf die liste, wir allso als "kampfhund" bekandelt, muss erhöhte steuern zahlen und maulkorb tragen. ihrgentwie sowas war da, und wesentstest kann er dann auch nit mehr machen. oder verwechsel ich da nu was?
 
Haltung von Hunden (Wiener Tierhaltegesetz)


§ 5. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde (§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung).
(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(9) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
(11) Für im Bundesland Wien gemeldete Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Laut Punkt 3. muss ein bissiger Hund auch ohne richterlichen Erlass einen Beisskorb tragen. Da genügt es schon wenn es polizeilich bekannt ist.
 
Sassy schrieb:
Laut Punkt 3. muss ein bissiger Hund auch ohne richterlichen Erlass einen Beisskorb tragen. Da genügt es schon wenn es polizeilich bekannt ist.

Guten Morgen!
Das gilt aber jetzt nur für Wien! Oder ist das auch in St. Pölten so? Ich find da im Netz nix.
 
Guckst du hier.:)

AUSZUG AUS DEM
NÖ POLIZEISTRAFGESETZ, LGBl. 4000
vom Landtag beschlossen am 25. April 2002, ausgegeben am 28. Juni 2002



§ 1a
Mitführen und Verwahren von Hunden

(1) Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren. Dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2) Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.

(3) Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige Erfahrung aufweisen.

(4) An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil des Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

(5) Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den in Abs. 4 genannten Orten sowie in Hundeauslaufzonen gem. Abs. 7 immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

(6) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- und Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren Laufvorrichtung gehalten werden.

(7) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grünflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

(8) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
(9) ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
(10) in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und
(11) wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

(9) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(10) gegen eine Bestimmung des § 1a Abs. 4 verstößt;
(11) seiner Verpflichtung gem. § 1a Abs. 5 nicht nachkommt.

(10) Verwaltungsübertretungen sind, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.


§ 2a
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und Bundespolizei

Die Organe der Bundesgendarmerie und Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1a Abs. 4 einzuschreiten durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
 
In "Hundeauslaufzonen" mit Leine und Beißkorb zu führen??

Na Mahlzeit, klingt nach einem sehr erfüllten Leben...:(
 
Speervogel schrieb:
In "Hundeauslaufzonen" mit Leine und Beißkorb zu führen??

Na Mahlzeit, klingt nach einem sehr erfüllten Leben...:(
naja, ist ja nicht erfüllter wenn er den nächsten erwischt :rolleyes:
 
in hundezonen is keine leinen u mk-pflicht!

sonst immer leine und sobald mehr menschen sind auch beisskorb. also auf jeden fall in u-bahn,einkaufszentren usw
 
mir ist gesagt worden, dass der richter über maulkorbpflicht entscheidet....:confused:
 
leyla schrieb:
naja, ist ja nicht erfüllter wenn er den nächsten erwischt :rolleyes:

Das nicht. Aber so wie es da steht heißt das, dass Du das Gesetz auch überschreitest, wenn Du Deinem Hund mitten in der Nacht in der menschen- und hundeleeren Auslaufzone den Beißkorb runternimmst und ihn von der Leine lässt.

Das macht ja auch keinen Spaß mehr einen Hund zu haben, wenn Du ihn immer nur mit Beißkorb und Leine führen darfst, oder? Niemals Freilauf, stell Dir das mal vor...

Wie sollen diese Hunde eigentlich mit anderen spielen???
 
Speervogel schrieb:
Das nicht. Aber so wie es da steht heißt das, dass Du das Gesetz auch überschreitest, wenn Du Deinem Hund mitten in der Nacht in der menschen- und hundeleeren Auslaufzone den Beißkorb runternimmst und ihn von der Leine lässt.

Wie sollen diese Hunde eigentlich mit anderen spielen???

Also ich sag mal wenn du ihn laufen läßt wenn bekannte Hunde dabei sind oder keine, wird sich keiner Aufregen denn der Hund hat ja kein Schild rum auf dem steht: Ich habe Maulkorb und Leinenpflicht!

Wenn dann fremde Hunde kommen muß man eben reagieren.
 
Speervogel schrieb:
Das nicht. Aber so wie es da steht heißt das, dass Du das Gesetz auch überschreitest, wenn Du Deinem Hund mitten in der Nacht in der menschen- und hundeleeren Auslaufzone den Beißkorb runternimmst und ihn von der Leine lässt.

Das macht ja auch keinen Spaß mehr einen Hund zu haben, wenn Du ihn immer nur mit Beißkorb und Leine führen darfst, oder? Niemals Freilauf, stell Dir das mal vor...

Wie sollen diese Hunde eigentlich mit anderen spielen???

wer weiss ob diese hunde überhaupt mit anderen spielen können und laufen kann man auch an der schleppe.
ich denke auferlegte maulkorbpflichten kommen nicht von irgendwo und in österreich auch net so leicht.
 
leyla schrieb:
wer weiss ob diese hunde überhaupt mit anderen spielen können und laufen kann man auch an der schleppe.
ich denke auferlegte maulkorbpflichten kommen nicht von irgendwo und in österreich auch net so leicht.

Ich habe das ganze eigentlich nur Gefragt, wegen dem Titus. Schaut mal im Thread "Kennt ihr Suger,....". Da behauptet ja der "Exbesitzer" vom Titus, daß er nach der 1. Beißattacke keinen Maulkorb tragen muß. 1. Attacke im Dogo-Forum unter www.dogoargentino.at auf Seite 2 unter Kampfhundattacke nachzulesen. Heute war ich im TH bei Titus (hab ihm Spezialfutter gebracht, damit er seine Allergie nicht wiederbekommt), wo mir unglaubliches berichtet wurde. Da hat er z.B. zu einem Polizisten gesagt (nachdem das mit dem Mops passierte) "Erschießen sie ihn!" Aussage eines Mitarbeiters des TH, der das hörte. GSD hat er mit Titus Abgabe an das TH jedes Recht auf den Hund verwirkt (durch den Schutzvertrag des TH, da er ihn von dort hatte). Nach der 1. Beißattacke kriegte er ihn nur wieder raus aus dem TH, nachdem er ihnen versprechen mußte, Titus in der Öffentlichkeit immer MK tragen zu lassen. Das hat er leider unterlassen, sonst hätte ja nix passieren können...
 
solltest du hier weiter gerüchte in die welt setzten werde ich rechtliche schritte gegen dich einleiten
 
Titus schrieb:
solltest du hier weiter gerüchte in die welt setzten werde ich rechtliche schritte gegen dich einleiten

Nicht schon wieder :rolleyes: Schön langsam hängts mir zum Halse raus in dem Forum dass ständig mit Anwalt gedroht wird. Habt ihr kein real Life? Oder holt ihr da auch sofort den Anwalt wenns mit wem ned einer Meinung seids, das gegenüber falsch auffasst oder was weiß ich?

Das erinnert mich an die kleinen Kinder am Spielplatz "Mami, der war ja sooo böse zu mir, der hat geschimpft!"

Ich glaub, es sollt schön langsam ein eigenes Wuff-Forums-Gericht aufgemacht werden :D
 
Titus schrieb:
solltest du hier weiter gerüchte in die welt setzten werde ich rechtliche schritte gegen dich einleiten

Achja, theoretisch gesehen müsstest du ja das TH verklagen da die diese Infos so weitergegeben haben. Daher KANN Luna nur das weitergeben was sie als Infos bekommt...

Aber gegen eine einzelne Privatperson isses ja leichter als gegen ein riesiges Tierheim, gell :p
 
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