AUSZUG AUS DEM
NÖ POLIZEISTRAFGESETZ, LGBl. 4000
vom Landtag beschlossen am 25. April 2002, ausgegeben am 28. Juni 2002
§ 1a
Mitführen und Verwahren von Hunden
(1) Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren. Dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.
(3) Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(4) An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil des Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(5) Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den in Abs. 4 genannten Orten sowie in Hundeauslaufzonen gem. Abs. 7 immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
(6) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- und Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren Laufvorrichtung gehalten werden.
(7) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grünflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
(8) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
(9) ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
(10) in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und
(11) wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.
(9) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(10) gegen eine Bestimmung des § 1a Abs. 4 verstößt;
(11) seiner Verpflichtung gem. § 1a Abs. 5 nicht nachkommt.
(10) Verwaltungsübertretungen sind, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
§ 2a
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und Bundespolizei
Die Organe der Bundesgendarmerie und Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1a Abs. 4 einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.