Strafrechtlich vermutlich nur bei nachweislicher Fahrlässigkeit.
Zivilrechtlich könnte schon eine hohe Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung herauskommen.
Wobei da eigentlich, wenn im Strafprozess wenig bis nix herauskommt, die Versicherung einspringen müsste.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass vom Halten von Haustieren eine erhöhte Gefahr ausgeht, ähnlich wie er das beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen, Liftanlagen etc annimmt. Daher trifft den Hundehalter ein erhöhte, aber keine gänzlich verschuldensunahängige Haftpflicht, wie dies bei vielen anderen Gefährdungshaftungen der Fall ist (daher auch die Versicherungspflicht in den meisten Bundesländern).
Das sagt das Gesetz: Pimär liegt das Verschulden bei dem, der das Tier reizt. Ansonsten haftet der, der das Tier nicht sorgfältig verwahrt hat.
Die Sorgfalt des Verwahrens ist keine fixe Größe, sonder abhängig von den konkreten Gegebenheiten.
Zum Gerücht, das Opfer sei Reiterin gewesen und habe Elmo mit der Gerte geschlagen. Falls er dabei er brav an der Leine war, ist das Argument entlastend für die Hundehalter (Hund wurde gereizt und hat sich das gemerkt). Falls er dabei freilaufend der Reiterin so nahe kam, dass diese ihn schlagen konnte, ist es für die Halterin eher ungünstig. Ungünstig in OÖ auch, wenn man eine Leine benutzt, die länger als 1,5m ist. Das sind nur einige Faktoren, die im Beweisverfahren gesammelt werden.
Leider trifft der Fall nicht nur die Familie des Opfers hart und die beiden Züchterinnen durch den Bescheid, der ihnen Hundehaltung untersagt und möglicherweise durch (verwaltungs)strafrechtliche Konsequenzen, sondern vermutlich alle Hunde bestimmter Rassen und deren Halter.