Jäger/Hunde schießen

Chrisi85

Super Knochen
Hallo!

Habe gerade folgenden Bericht auf orf.at gelesen... Wie bekloppt ist denn der Jäger??? Schießt einmal auf den Hund, geht noch näher hin und schießt nocheinmal! :eek:

VERDACHT DER TIERQUÄLEREI30.12.2005Jäger schießt auf frei laufenden Hund
Die Polizei ermittelt jetzt wegen des Verdachts der Tierquälerei gegen einen Jäger aus St. Georgen (Flachgau). Der Mann soll einen frei laufenden Schäferhund angeschossen und schwer verletzt haben. Lawinenhund stöberte im Augebiet
Der Zwischenfall ereignete sich am Christtag: Der 46-jährige Revierjäger war gerade in der Salzach-Au bei Untereching auf der Pirsch, als er den sechsjährigen Schäfer traf. Der ausgebildete Lawinenhund war nicht gekennzeichnet und stöberte im Augebiet herum.

Der Jäger griff zu seinem Schrotgewehr und schoss zuerst aus 30 Metern Entfernung auf den Hund. Danach ging er 15 Meter näher und schoss noch zweimal - dabei traf er den Hund am Hals und am Rücken. Nach dem Schuss suchte der 46-Jährige aber nicht nach dem Tier und versuchte auch nicht, die Besitzerin ausfindig zu machen. 27 Schrotkugeln im Hals
Der schwer verletzte Hund schleppte sich einen Kilometer weit nach Hause. Er war beim Vater der 33-jährigen Besitzerin in Pflege.

Der brachte den Schäfer zum Tierarzt: Der fand allein am Hals des Hundes unter dem Fell 27 Schrotkugeln. Ob das Tier wegen seiner schweren Verletzungen eingeschläfert werden muss, ist noch unklar.

Dazu fällt einem ja wohl nicht mehr viel ein....:(
 
Unstrittig, dass der Jäger sich falsch verhalten hat, wenn die Geschichte so stimmt. (das wird auch kein Jäger bestreiten, im Gegenteil)

Allerdings haben die Jäger auch bei uns in Schleswig-Holstein Schusserlaubnis im Wald bei streunenden Hunden. Darauf weißt unsere Gemeinde in Hundeinformationsblättern ausdrücklich hin. Ist wohl auch gesetzlich gesichert.

Ist die Rechtslage dort genauso, liegt die Schuld nicht nur beim Jäger sondern auch beim Halter, der nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Hund eben nicht im Wald allein stromert.

Tschüss

Ned
 
Chrisi85 schrieb:
Hallo!

Dazu fällt einem ja wohl nicht mehr viel ein....:(


oja diese sch... jäger sollen sich doch alle ins knie schießen :mad: :mad:
ich hasse sie alle bei uns schießen schon seit ende oktober ununterbrochen auf alles was nicht schnell genug weg ist.
katzen, vögel, wildlebende hamster:mad: :mad: :mad:
 
@ Ned

Dass er auf freilaufende Tiere schießen darf, ist zwar auch absolut bescheuert, aber er hat ja nicht nur einmal geschossen. Zuerst aus 30m Entfernung und ist dann nochmal hingegangen.... Und das war pure "Lust"... Einmal schießen hätte gereicht, aber das zweite Mal war lediglich zu seiner Befriedigung... was anderes würde mir nicht einleuchten.

Ich kann nur hoffen, dass der Hund das überlebt... jedenfalls sehr tapfer, dass er sich noch einen Kilometer nach Hause schleppt...
 
Chrisi85 schrieb:
@ Ned

Dass er auf freilaufende Tiere schießen darf, ist zwar auch absolut bescheuert, aber er hat ja nicht nur einmal geschossen. Zuerst aus 30m Entfernung und ist dann nochmal hingegangen.... Und das war pure "Lust"... Einmal schießen hätte gereicht, aber das zweite Mal war lediglich zu seiner Befriedigung... was anderes würde mir nicht einleuchten.

Ich kann nur hoffen, dass der Hund das überlebt... jedenfalls sehr tapfer, dass er sich noch einen Kilometer nach Hause schleppt...


Ob das grundsätzlich bescheuert ist, darüber kann man streiten. Ich jedenfalls finde es auch nicht lustig, wenn stromernde Hunde Wildtiere jagen oder reißen. Und zu dieser Verhinderung dient die Schusserlaubnis.

Hier sehe ich beim Jäger eher den Fehler, dass er geschossen hat und sich dann nicht mehr weiter um den Hund kümmerte. Er hat (zumindest bei uns) das Recht, den Hund zu erschießen, auch mit einem 2. Schuss. Aber er hat nicht das Recht, sich nicht um die Folgen seines Handelns zu kümmern. Gerade als Jäger hätte er hier entweder den Hund töten oder aber zum Tierarzt bringen müssen. Den Hund verletzt liegen zu lassen widerspricht jeder Jägerethik (egal, was man auch sonst davon halten mag)

Insofern kann ich mir in diesem Fall vorstellen, dass Du mit Deiner Vermutung der Intention des Jägers richtig liegst.

Tschüss

Ned
 
Dass er den Hund liegen lässt ist sowieso sehr arg... :eek:

Mit dem, dass der Hund ansonsten eventuell Wild jagen würde, hast du natürlich recht. Wenn ich es auch schlimm finde, dass der Hund erschossen werden darf, hat es im Normalfall wenigstens einen Sinn - nämlich, dass das Wild nicht gerissen wird.

Aber wie dieser Jäger es getan hat, ist wirklich nicht zu verantworten. Bin gespannt, ob es hier Folgen für ihn gibt....
 
Gefunden in einem Jägerforum ((wollte den Link posten, aber ...)

Erst einmal - aber das ist jedem klar, der sich schon einmal mit Jägern und ihrer Einstellung zu Tieren auseinandergesetzt hat: Schon die Wortwahl "Stück Rotwild" zeigt, was Tiere für diese Lebewesen bedeuten: Tiere sind Sachen für sie! Das widerum belegt, auf welchem Wissens- und Moralstand sich diese Lebensform befindet: Auf dem der Neandertaler ... nur leider ist die heutige Form noch nicht ausgestorben! Und damit das nicht passiert, werden neue Richtlinien geschaffen, die u.a. mit der Pflanzung von Streuobst und masttragenden Baumarten für entsprechende Nahrung für die verfolgten Tiere sorgen soll. Damit sie sich ordentlich vermehren und dadurch zur Existenzberechtigung jedes einzelnen Stück Jägers beitragen.
Und dann sollen die neuen Richtlinien dafür sorgen, daß Wildtiere wieder grenzüberschreitend leben und sich vermehren dürfen: "Damit soll die Isolation und damit die genetische Verarmung der Gesamt-Population verhindert werden." ... Daß überhaupt jemals Tieren diese menschen-gemachten Grenzen aufgezwungen wurden, zeugt bereits von derart großer Dummheit, daß einem die Worte fehlen. Und daß das Jägervolk erst über Jahrzehnte die Erfahrung machen muß, daß eine derartige, von der Natur niemals vorgesehene Isolation eine genetische Verarmung zur Folge hat - einen für jeden mit selbst niedriger Intelligenz ausgestatteten Menschen leicht vorhersehbaren Vorgang, beweist einmal mehr, daß das Jägerpack sich mit nichts anderem als mit ihrer Gier nach Mord und Totschlag beschäftigt und erst, wenn die Opfer drohen auszugehen, beginnen sie, mühsam nach neuen Möglichkeiten zu suchen.
Wie allerdings die "Herstellung der Einheit von Ruhe, Deckung und Äsung" möglich sein soll, wenn 300.000 Stück Jäger durch unsere Wälder toben und auf alles ballern, was nicht bei drei auf dem Baum (und auch das hilft niemandem weiter) ist, bleibt selbstverständlich fraglich.
Glücklicherweise erreichen uns immer wieder Nachrichten, nach denen Jäger Exemplare ihrer eigenen Art erlegten. Man kann also davon ausgehen, daß Jäger in der Wahl ihrer Opfer nicht sonderlich zimperlich sind. Sollten also die neuen Richtlinien nicht so recht ziehen und ihnen irgendwann die Vierbeiner ausgehen, haben sie ja immerhin noch einige Hundertausend Mitjäger, die sie bewirtschaften können ...
Fazit: Das Jägerpack ist überflüssig, vorsintflutlich, grausam, respektlos, ohne Würde, Scham, Stolz und Ehre ... und leider auch so völlig ohne jeglichen Verstand - zumindest was die Natur und deren Zusammenhänge anbelangt.
So, und nun kann dieser Beitrag gern aus dem Forum gelöscht werden - er wird an anderer Stelle im Internet wieder auftauchen.


:cool:
 
Sticha Georg schrieb:
Gefunden in einem Jägerforum ((wollte den Link posten, aber ...)

Erst einmal - aber das ist jedem klar, der sich schon einmal mit Jägern und ihrer Einstellung zu Tieren auseinandergesetzt hat: Schon die Wortwahl "Stück Rotwild" zeigt, was Tiere für diese Lebewesen bedeuten: Tiere sind Sachen für sie! Das widerum belegt, auf welchem Wissens- und Moralstand sich diese Lebensform befindet: Auf dem der Neandertaler ... nur leider ist die heutige Form noch nicht ausgestorben! Und damit das nicht passiert, werden neue Richtlinien geschaffen, die u.a. mit der Pflanzung von Streuobst und masttragenden Baumarten für entsprechende Nahrung für die verfolgten Tiere sorgen soll. Damit sie sich ordentlich vermehren und dadurch zur Existenzberechtigung jedes einzelnen Stück Jägers beitragen.
Und dann sollen die neuen Richtlinien dafür sorgen, daß Wildtiere wieder grenzüberschreitend leben und sich vermehren dürfen: "Damit soll die Isolation und damit die genetische Verarmung der Gesamt-Population verhindert werden." ... Daß überhaupt jemals Tieren diese menschen-gemachten Grenzen aufgezwungen wurden, zeugt bereits von derart großer Dummheit, daß einem die Worte fehlen. Und daß das Jägervolk erst über Jahrzehnte die Erfahrung machen muß, daß eine derartige, von der Natur niemals vorgesehene Isolation eine genetische Verarmung zur Folge hat - einen für jeden mit selbst niedriger Intelligenz ausgestatteten Menschen leicht vorhersehbaren Vorgang, beweist einmal mehr, daß das Jägerpack sich mit nichts anderem als mit ihrer Gier nach Mord und Totschlag beschäftigt und erst, wenn die Opfer drohen auszugehen, beginnen sie, mühsam nach neuen Möglichkeiten zu suchen.
Wie allerdings die "Herstellung der Einheit von Ruhe, Deckung und Äsung" möglich sein soll, wenn 300.000 Stück Jäger durch unsere Wälder toben und auf alles ballern, was nicht bei drei auf dem Baum (und auch das hilft niemandem weiter) ist, bleibt selbstverständlich fraglich.
Glücklicherweise erreichen uns immer wieder Nachrichten, nach denen Jäger Exemplare ihrer eigenen Art erlegten. Man kann also davon ausgehen, daß Jäger in der Wahl ihrer Opfer nicht sonderlich zimperlich sind. Sollten also die neuen Richtlinien nicht so recht ziehen und ihnen irgendwann die Vierbeiner ausgehen, haben sie ja immerhin noch einige Hundertausend Mitjäger, die sie bewirtschaften können ...
Fazit: Das Jägerpack ist überflüssig, vorsintflutlich, grausam, respektlos, ohne Würde, Scham, Stolz und Ehre ... und leider auch so völlig ohne jeglichen Verstand - zumindest was die Natur und deren Zusammenhänge anbelangt.
So, und nun kann dieser Beitrag gern aus dem Forum gelöscht werden - er wird an anderer Stelle im Internet wieder auftauchen.


:cool:

bravo georg:)
voll zustimmen muß:cool:
 
Wildernde Haustiere und Jagdrecht


Abschuß nur in engen Grenzen erlaubt - nicht jeder Hund ist als "jagend" anzusehen
Österreichweit werden jährlich geschätzte 3000 Hunde und 30.000 Katzen von Jägern erschossen. Oftmals ergeben sich Konflikte. Die Rechtfertigung der Jäger lautet, Wild sei gehetzt worden. Heimtierbesitzer ihrerseits monieren, Hunde würden manchmal auf bloßen Verdacht hin erschossen.

Todesbannmeilen unterschiedlich geregelt

Es gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Entfernungen - skurile legistische Zufälligkeiten - für die Erlaubnis zum Abschuß von Hunden und Katzen. Wenn wildernde Hunde und Katzen jagend außerhalb von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und außerhalb des Sichtbereiches ihrer Halter angetroffen werden, dürfen diese vom Jagdausübungsberechtigten bzw. dem Jagdschutzorgan nur unter bestimmten Umständen und bei Einhaltung einer gewissen Entfernung von Wohnbauten abgeschossen werden. In Tirol dürfen streundende Hauskatzen und Hunde vom Jäger erschossen werden, wenn sich die Tiere 1000 Meter von Häusern entfernt haben. In Vorarlberg beträgt die "Todesbannmeile" 500 Meter, im Burgenland nur 200 Meter. Salzburg hat keine ausdrückliche Entfernungsbegrenzung, dort müssen die Tiere abseits von Häusern und Herden alleinjagend angetroffen werden. Das Töten dieser Tiere ist in der Zeit vom 15.September bis 15 März bei konkreter Gefährdung des Wildes insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten erlaubt. Es dürfen nur Hunde, die wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen, abgeschossen werden. Kleinere Hunde dürfen nur unter der Bedingung geschossen werden, wenn sich diese wiederholt im Wald aufhalten. Wenn deren Besitzer bekannt sind, müssen sie vorher schriftlich auf ihre Verwahrungspflicht hingewiesen worden sein. Der Gemeinde bzw. Gendamerie ist der Abschuß eines Hundes zu melden. Sollte ein Hund entgegen der Jagdgesetze angeschossen oder gar getötet werden, empfiehlt sich für den Hundebesitzer, Beweise zu sichern : Fotos vom verletzten oder getöteten Hund, Kennzeichnung des Platzes des Vorfalles, Namhaftmachung von Zeugen, Befunderstellung durch einen Tierarzt, Verständigung der Gendamerie, Informieren der Jagdbehörde, damit bei Verfehlung des Jägers die Disziplinarbestimmungen der Jagdgesetze angewendet werden können. Das Töten eines Hundes gegen das Gesetz würde aus Mutwillen erfolgen und eine Tierquälerei darstellen.

Dr. Norbert Schauer


mfg
Sticha Georg
 
Sticha Georg schrieb:
Gefunden in einem Jägerforum ((wollte den Link posten, aber ...)
Sollten also die neuen Richtlinien nicht so recht ziehen und ihnen irgendwann die Vierbeiner ausgehen, haben sie ja immerhin noch einige Hundertausend Mitjäger, die sie bewirtschaften können ...
Fazit: Das Jägerpack ist überflüssig, vorsintflutlich, grausam, respektlos, ohne Würde, Scham, Stolz und Ehre ... und leider auch so völlig ohne jeglichen Verstand - zumindest was die Natur und deren Zusammenhänge anbelangt.
[/B]

:cool:
danke dafür !!! jeder nur annähernd mit hausverstand ausgestattete mensch müßte eigentlich drauf kommen... schon mal eine jägerzeitung gelesen??? eigentlich zum totlachen, wenn es nicht so traurig wär...
 
Wie erstatte ich Anzeige wegen Tierquälerei
Von Mag. Romana Rathmanner und Norbert Schauer


Wenn ein aufklärendes Gespräch nicht mehr hilft
Wenn man eine schlechte Behandlung von Tieren beobachtet, z.B. einen Hund, der mehr oder minder den ganzen Tag an einer viel zu kurzen Kette gehalten wird, ist es unsere Bürgerpflicht, dagegen einzuschreiten. Je nach Situation werden sich unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten ergeben. Bei unserem Beispiel ist es zunächst naheliegend, mit dem Hundehalter selbst Kontakt aufzunehmen. Vielleicht hilft schon ein klärendes Gespräch. Wenn nicht, benachrichtigen Sie bitte Ihren örtlichen Tierschutzverein, dem Sie alle Fakten nennen. Der Tierschutzinspektor wird sich von der Lage des betreffenden Tieres überzeugen, wenn nötig, seine Hilfe anbieten, damit der Hund künftighin artgerecht gehalten wird. Er ist jedoch rechtlich nicht befugt, durch irgendwelche Strafmaßnahmen eine Änderung herbeizuführen. Auch kann er das Tier dem Halter nicht wegnehmen, dazu bedarf es behördlicher Wege und als erster Schritt muss eine Anzeige gemacht werden.


Wer kann eine Anzeige machen?

Jeder mündige, österreichische Staatsbürger, der Beobachter einer schlechten Behandlung von Tieren ist.

Prinzipiell können Anzeigen auch anonym erfolgen. Dies hat jedoch den Nachteil, dass der Anzeiger nicht als Zeuge zur Verfügung steht. Auch werden anonyme Anzeigen, insbesondere wenn sie nicht konkret formuliert sind, von den Behörden nicht mit der gebotenen Beharrlichkeit verfolgt.

Leider können Tierschutzvereine Ihnen die Anzeige nicht abnehmen Ä nur Unterstützung bei der Formulierung leisten, aber nicht stellvertretend für Sie Anzeige erstatten. Tierschutzvereine haben keine Parteienstellung, was wir seit Jahrzehnten Ä im Rahmen eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes - von den Politikern fordern!


An wen richte ich die Anzeige und wann hat sie zu erfolgen?

Man kann - je nach Tatbestand - die Anzeige direkt
a) an den Bezirksanwalt des örtlich zuständigen
Bezirksgerichts oder

b) an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) richten.
ad a) Die Anzeige ergeht an den Bezirksanwalt, w e n n ...

Die Anzeige ist schriftlich an den Bezirksanwalt zu richten oder kann mündlich bei jeder Dienststelle der Gendarmerie oder Polizei zu Protokoll gegeben werden, wenn es sich um eine Tierquälerei im Sinne des § 222 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, demzufolge die Zufügung unnötiger Qualen oder die rohe Misshandlung von Tieren verboten ist. Die Tat kann in einer Handlung oder in einer Unterlassung liegen.
Die Verjährungsfrist für gerichtlich strafbare Tierquälerei beträgt drei Jahre. Es hat somit keinen Sinn, weiter zurückliegende Sachverhalte anzuzeigen.
Wenn der Bezirksanwalt die Anzeige für berechtigt hält, stellt er einen Strafantrag und es kommt zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht. Wer eine gerichtlich strafbare Tierquälerei anzeigt, kann im Gerichtsverfahren als Zeuge geladen werden.
Es kann eine gerichtliche Strafe bis zu einem Jahr Gefängnis oder 180 Tagsätze Geldstrafe verhängt werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um ein Nutztier, Heimtier oder Wildtier handelt, ob das Tier dem Tierquäler gehört und welchen Wert das betroffene Tier hat.

ad b) Die Anzeige ergeht an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat, w e n n ...

Die Anzeige ist mündlich oder schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat zu richten bzw. kann auch bei jeder Dienststelle der Gendarmerie oder Polizei vorgenommen werden, wenn es sich um Übertretungen österreichischer Tierschutzgesetze (die aus Landes- und Bundestierschutzgesetze bestehen), die Verwaltungsgesetze sind, handelt.

Bundesgesetze sind das Tierversuchsgesetz; drei Tiertransportgesetze (Straße/Bahn/Luft) und die Verordnung über die Haltung von Tieren in Tierhandlungen. In den Landestierschutzgesetzen werden der allgemeine Tierschutz hinsichtlich der Nutz- und Heimtiere sowie die ausnahmsweise Genehmigung von Wildtieren geregelt.

In allen Bundesländern ist die ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden sowie die mutwillige Tötung von Tieren strafbar.

Die mutwillige Tötung eines Tieres ist, wenn sie nicht zu Qualen führt, gerichtlich nicht nach § 222 StGB strafbar, wohl aber nach den Landestierschutzgesetzen mit Verwaltungsstrafen bedroht.

Leider unterliegt die sogenannte "weidgerechte" Ausübung der Jagd nicht den Tierschutzbestimmungen. Und so gibt es unter den Jägern noch immer solche, die das Jagen mittels Fallen befürworten und ihre Hunde auf lebende Katzen abrichten, lebende Köder, Lockvögel etc. einsetzen.
Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate.

Auf der Bezirkshauptmannschaft bzw. auf dem Magistrat ist im Regelfall der Amtstierarzt für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige zuständig. Führen seine Erhebungen zum Ergebnis, dass die Übertretung einer Tierschutznorm vorliegt, stellt er einen Strafantrag an die zuständige Strafabteilung.

Es werden Verwaltungsstrafen bis zu öS 100.000,-- verhängt; es kann auch zu einer Beschlagnahme des Tieres kommen und ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.

Stellt der Amtstierarzt bei seinen Erhebungen fest, dass ein Tier Qualen erlitten hat oder roh misshandelt wurde, ist er verpflichtet, den Sachverhalt dem Bezirksanwalt zur gerichtlichen Verfolgung (nach § 222 StGB) mitzuteilen.

Hat man als Anzeiger den Eindruck, der Amtstierarzt überprüfe die Anzeige nicht entsprechend, kann man sich an den Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder an die Veterinärabteilung des Amtes der jeweiligen Landesregierung wenden und eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen.

Die jeweiligen Adressen der Bezirksgerichte, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und Ämter der Landesregierungen finden Sie im jeweiligen Bundesländer-Telefonbuch bzw. wir teilen sie Ihnen auf Anfrage unter tierversuchsgegner@chello.at auch gerne mit.

Was soll die Anzeige beinhalten?

a) Am aller wichtigsten ist Ä ob mündlich oder schriftlich Ä eine exakte Sachverhaltsdarstellung. Alle Fakten rund um die Tierquälerei sollen peinlichst genau festgehalten werden, unter dem Motto "lieber eine (natürlich korrekte) Angabe zuviel als eine zu wenig, die vielleicht entscheidend für die Beweisführung ist":
Es gilt für den Anzeiger Beweise zu sichern: Name, Adresse der involvierten Personen; Namhaftmachung von Zeugen; Video, Fotos vom verletzten oder getöteten Tier; Tatwerkzeug; Tatzeit und Tatort des Geschehens; genaue Beschreibung der Tat selber; Zustand des Tieres; Befunderstellung durch einen Tierarzt etc.


b) Hinweise, gegen welches Gesetz verstoßen wird, sind sehr zweckmäßig. Und auch hier gilt, "lieber eine Gesetzesstelle zuviel als eine zu wenig anführen". Z.B.: "Anzeige aufgrund von Tierquälerei nach § 222 StGB" und/oder "Anzeige wegen Verstoßes gegen das Salzburger Tierschutzgesetz", und/oder "Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tiertransportgesetz", etc.


c) Beenden Sie die Anzeige mit dem Ersuchen, weiter über den Fortgang des Verfahrens informiert zu werden.
Und noch ein Tip: Rufen Sie in regelmäßigen Abständen an und fragen Sie nach dem Stand des Verfahrens, so gerät der Akt nicht in die unterste Schublade.
In der folgenden Übersicht, die nur die wichtigsten Punkte enthält, sei dargestellt, was einheitlich in allen Bundesländern nach Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder gesetzlich vorgegeben ist.
Handlungen und Unterlassungen, die hier nicht enthalten sind, aber nachgewiesen werden kann, dass den Tieren Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt wurden, sind ebenfalls strafbar.
Wenn die Leiden ein Ausmaß annehmen, dass von Qualen gesprochen werden muss, greift der § 222 StGB, für dessen Vollziehung, wie schon oben erwähnt, das Bezirksgericht zuständig ist.


Für alle Tiere gilt, immer und überall:

Tieren dürfen nicht ungerechtfertigte Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden und sie dürfen nicht mutwillig getötet werden.


Für landwirtschaftliche Nutztiere gilt:

bei Stallhaltung müssen alle Tiere täglich auf Verletzungen und Erkrankungen oder auf Störungen der sie versorgenden technischen Einrichtungen überprüft werden, Weidetiere mindestens ein Mal pro Woche,

Kälber bis zu 2 Wochen und Mastkälber dürfen nicht in dauernder Anbinde oder Einzelstandhaltung gehalten werden,

die Halsanbindung von Schweinen ist verboten,

Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden (wohl aber leider über längere Phasen),

in Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht ständig einzeln gehalten werden, sie müssen Sozialkontakt mit Artgenossen pflegen können,

Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden,

die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und Laufstallhaltung mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein,

Schweine dürfen nicht auf durchgehenden Vollspaltenböden gehalten werden,

Abferkelbuchten müssen zu mindestens zwei Drittel planbefestigt sein,

Tiere dürfen nicht dauernd im Dunklen oder unter Dauerlicht gehalten werden, die Lichtphase muss mindestens 8 und darf höchstens 18 Stunden betragen,

Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen,

Seile, Ketten und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen,

die Haltung von Mastgeflügel ohne Einstreu ist verboten,

Legehennen dürfen in Käfigen gehalten werden, wenn sie ein Platzangebot von mindestens 450 cm2 je Tier bieten, bei Tieren über 2 Kilogramm Körpermasse sind 550 cm2 erforderlich.

Bei Tiertransporten gelten folgende Hauptregeln:

die Fahrer haben sich einer rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen,

kranke Tiere und solche kurz vor oder nach der Geburt dürfen nicht transportiert werden (ausgenommen beispielsweise zum Tierarzt),

im Regelfalle ist vor Fahrtantritt eine Transportbescheinigung auszufüllen, in der unter anderem die letzte Tränkung und Fütterung einzutragen ist,

es ist die kürzeste verkehrsübliche Fahrtroute zu wählen,

Schlachttiere dürfen gemäß § 5 Abs. 2 des Tiertransportgesetzes/Straße nur bis zum nächsten geeigneten Schlachthof transportiert werden, bzw. darf eine Entfernung von 130 km (bzw. 260 Autobahnkilometer) nicht überschritten werden. Dabei darf eine Fahrtdauer von 6 Stunden nicht überschritten werden,

die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich niederlegen können,

die Transportmittel müssen Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen gewähren,

Tiertransportfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen,

werden Tiere in übereinander gestapelten Behältnissen transportiert, müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, dass die unten befindlichen Tiere nicht durch Exkremente der ober ihnen transportieren Tiere verunreinigt werden,

die Ladedichte für Schweine von rund 100 kg darf 235 kg/m2 nicht überschreiten, die Mindestmaße für andere Tiere sind ebenfalls festgehalten.


Für Schlachtungen gilt:

Tiere sind so zu schlachten oder zu töten, dass ihnen keine ungerechtfertigten Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,

Tiere dürfen, außer bei Notschlachtungen, nur in geschlossenen Räumen geschlachtet werden,

Tiere dürfen erst dann in den Schlachtraum gebracht werden, wenn alle notwendigen Vorbereitungen getroffen wurden,

Tiere dürfen, sofern überhaupt notwendig, erst unmittelbar vor der Betäubung gefesselt werden,

das Aufhängen von Tieren an den Hinterbeinen vor der Betäubung ist verboten,

warmblütige Tiere müssen vor dem Blutentzug betäubt werden, außer bei rituellen Schächtungen,

Töten durch Genickschlag ist, außer bei Kaninchen, verboten,

es ist verboten, lebenden Fröschen die Schenkel abzuschneiden oder auszureißen.


Für die Haltung von Heimtieren gilt:

chirurgische Eingriffe, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, ausgenommen der Kastration und Sterilisation, sind grundsätzlich verboten, dazu zählen:

das Durchtrennen der Stimmbänder,

das Kupieren der Schwänze und Ohren,

das Entfernen von Krallen und Zähnen,

Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen, Schäden, Leiden oder Ängste bereiten, also sogenannte Qualzüchtungen, dürfen nicht vorgenommen werden.


Verboten ist weiters:

Zucht zur Erhöhung der Kampfbereitschaft und Aggressivität,

einem Tier Leistungen abzuverlangen, die seine Kräfte offensichtlich übersteigen,

Tierkämpfe zu veranstalten, die auf Verletzungen, Gesundheitsschäden oder Tötung ausgerichtet sind, oder mutwillig ein Tier durch ein anderes hetzen zu lassen,

ein Tier zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zu Werbung oder ähnlichen Zwecken heranzuziehen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Schäden, Leiden oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind,

Fanggeräte so zu verwenden, dass sie nicht unversehrt fangen oder sofort töten,

ein Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, oder ein Heimtier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen,

die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Anwendung von Strafschüssen bei der Abrichtung und der Prüfung von Hunden,

ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen, schmerzlosen Tötung weiterzugeben oder zu erwerben,

einem Tier Futter vorzusetzen, dass ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht,

ein Tier unsachgemäß zu verwahren, beispielsweise es in einem PKW oder in abgeschlossenen Käfigen Temperaturen auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit schweren Ängsten für das Tier verbunden sind,

die Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrischen oder chemischen Dressurgeräten,

das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung,

das Vernachlässigen von Tieren, das mit Leiden, Schäden oder schweren Ängsten verbunden ist,

die Tötung von Hunden zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett, Fellen,

Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Wenn sie in Zwingern gehalten werden, müssen diese mindestens 15 m2 groß sein. Sie müssen mindestens zweimal täglich Sozialkontakt

mfg
Sticha Georg
 
Definition eines Jägers: Jäger [der] - bewaffneter Alkoholiker, der durch den Wald ins Wirtshaus geht.

Sorry, ist nicht ganz fair, aber irgendwie hat das was, oder? ;)
 
Definition eines Jägers: Jäger [der] - bewaffneter Alkoholiker, der durch den Wald ins Wirtshaus geht.

147.gif
 
Hab das auch gerade auf orf.at gelesen und finde das einfach schrecklich. Auch wenn nur ein Schuss in die Luft abgegeben wird, glaube ich dass ein Hund sofort zu wildern aufhört (Sofern dieser Hund überhaupt gewildert hat). Da braucht man doch nicht gleich zweimal den Hund anschießen und abhauen:mad:
 
Es soll ja Jäger geben, die Ihr Revier gut pflegen, ihre Hunde liebevoll ausbilden und nicht auf alles ballern, weil das so geil ist.

Die Postings hier von Georg und Konsorten ist mal wieder an Pauschalität, Verallgemeinerung und Beleidigung kaum zu überbieten.

Berechtigte Kritik, die bei vielen Jägern durchaus angemessen ist (und auch von den oben genannten Jägern selbst geübt wird) macht sich so unglaubwürdig.

Aber bei manchen postings nicht nur in diesem Thread habe ich (und wohl nicht nur ich) sowieso den Eindruck, hier wäre ein Kindergarten.

Tschüss

Ned
 
Was soll das mit der Abschusserlaubniss überhaupt.
Es muss doch andere Mittel und Wege geben einen streunenden Hund einzufangen. Meinetwegen mit Betäubungspfeil/patrone. Da können die Jägerleins auch ihre Schießwut abreagieren.
(Die meißten von denen sollten aber zum Heer, am besten irgendwo an die Front, da könnens dann ballern bis zum umfliegen - aber das traun die sich ja nicht - da schießt das Gegenüber ja auch)

Gottseidank gibt es aber auch unter den Jägern/Förstern ausnahmen. (Kenn selber solche NICHT schießwütigen Ausnahmen!)
 
Ruf-Ctr2 schrieb:
(Die meißten von denen sollten aber zum Heer, am besten irgendwo an die Front, da könnens dann ballern bis zum umfliegen - aber das traun die sich ja nicht - da schießt das Gegenüber ja auch)

Da muss ich was verpasst haben, was mir sehr peinlich ist, da ich versuche, politisch auf dem laufenden zu bleiben. :eek:

Mit welchem Land befindet sich dem Österreich derzeit im Krieg? :confused:

Tschüss

Ned
 
Ruf-Ctr2 schrieb:
Was soll das mit der Abschusserlaubniss überhaupt.
Es muss doch andere Mittel und Wege geben einen streunenden Hund einzufangen. Meinetwegen mit Betäubungspfeil/patrone. Da können die Jägerleins auch ihre Schießwut abreagieren.
(Die meißten von denen sollten aber zum Heer, am besten irgendwo an die Front, da könnens dann ballern bis zum umfliegen - aber das traun die sich ja nicht - da schießt das Gegenüber ja auch)

Gottseidank gibt es aber auch unter den Jägern/Förstern ausnahmen. (Kenn selber solche NICHT schießwütigen Ausnahmen!)

Grundsätzlich gebe ich Georg völlig recht.
Ein sehr großer Teil der Jägerschaft besteht aus präpotenten, wesensschwachen, rotgesichtigen, schweinsbratenfressenden, hochprozentigen Alkohol trinkenden...?...
Ich durfte aber auch schon sehr nette treffen, die z. B. ein verletztes Junghaserl in Pflege genommen haben, als meine Hunde es fanden.
Ich habe unter meinen Kunden Jäger, die ihren Hund bei mir pflegen lassen, weil sie ihn gerne GUT und nicht BILLIG betreut haben wollen und in meiner Ortschaft bringen die Jäger die Hunde LEBEND, an einem Strick, zu den Leuten zurück, wenn er denen abhanden gekommen ist (war auch ein Kaufkriterium für mein Haus)

Ich habe die Erfahrung gemacht, daß die meisten, wenn sie sehen, wie brav die Hunde auch bei Wild sind und auch ohne Leine nicht hetzen, sehr angetan und begeistert zu einem Gespräch bereit sind- aaaber es gibt welche, die müssen ganz wichtig sein.
Fpür solche trage ich immer einen Auszug des Jagdgesetzes bei mir, wenn ich merke- keine Gesprächsbereitschaft und sie wollen mich zwingen, die Hunde (4) anzuleinen. Dann drück ich denen den Zettel ins Gesicht und sag nur mehr :"wenn sie des lesens mächtig sind, dann tun si es, bevor sie ihren Mund das nächste mal aufmachen" wünsche noch einen schönen Tag, und geh weiter, schau aber darauf, daß sich die Hund nie weiter als 5 Meter von mir entfernen- man kann ja nie wissen!
 
Leider kann ich der ganzen Sache, die hier steht nur recht geben. Hab mit 3 Jagdaufsehern bei uns schon diverse Gespräche geführt wo einem die Galle hochkommt.

Bei uns in der Gegend verschwinden ständig Katzen, ich weiß, warum ich meine im Haus halte. Unter vorgehaltener Hand redet jeder bei uns, aber das wars dann aber auch schon..

Ich habe einen Hund mit schwerer HD, der eine schwere Knie-OP hinter sich hatt, Arthrose beidseitig vorhanden, der erwischt nicht mal ein sterbendes Reh...

Hilft alles nix..

Sie wissen, sie sitzen am längeren Ast...

Gottseidank gehen meine Hunde nie weiter als 5-10m von mir weg u. ich lass sie auch weiterhin von der Leine, wenn die Gegend passt, das lass ich mir nicht verbieten. Ich bilde die beiden nicht aus, dass sie dann ständig an der Leine hängen.

Ich weiß nur eines, sollte jemals ein Jäger es wagen, einem meiner Hunde was zu tun, wäre ich nicht mehr Herr meiner selbst....

@Ned
Wenn es Dir hier nicht gefällt, es zwingt Dich keiner dazu hier zu sein oder?

Und zu Deiner Aussage bezüglich Pauschalierungm und Verallgemeinerung:

Leider habe ich noch keinen Jäger kennengelernt, der so handelt wie Du es sagt. Unserer hat sich schön darum gekümmert, dass meine Hunde nicht ohne Leine mit mir Spazierengehen, aber der tote Hase am Straßenrand durfte 3 Wochen dahinfaulen, bis er vom Nachbarn weggeräumt wurde, als Privatperson darf man das Wild eigentlich nicht wegräumenn...von wegen Hegen u. Pflegen.

Einer der Jagdaufseher meinte, meine Hunde dürfen nicht ohne Leine laufen, wegen der Enten am Bach... welche Enten? Hier gibts keine, das hat mir die gesamte Nachbarschaft bestätigt.

Hauptsache schikanieren...
 
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