Wie erstatte ich Anzeige wegen Tierquälerei
Von Mag. Romana Rathmanner und Norbert Schauer
Wenn ein aufklärendes Gespräch nicht mehr hilft
Wenn man eine schlechte Behandlung von Tieren beobachtet, z.B. einen Hund, der mehr oder minder den ganzen Tag an einer viel zu kurzen Kette gehalten wird, ist es unsere Bürgerpflicht, dagegen einzuschreiten. Je nach Situation werden sich unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten ergeben. Bei unserem Beispiel ist es zunächst naheliegend, mit dem Hundehalter selbst Kontakt aufzunehmen. Vielleicht hilft schon ein klärendes Gespräch. Wenn nicht, benachrichtigen Sie bitte Ihren örtlichen Tierschutzverein, dem Sie alle Fakten nennen. Der Tierschutzinspektor wird sich von der Lage des betreffenden Tieres überzeugen, wenn nötig, seine Hilfe anbieten, damit der Hund künftighin artgerecht gehalten wird. Er ist jedoch rechtlich nicht befugt, durch irgendwelche Strafmaßnahmen eine Änderung herbeizuführen. Auch kann er das Tier dem Halter nicht wegnehmen, dazu bedarf es behördlicher Wege und als erster Schritt muss eine Anzeige gemacht werden.
Wer kann eine Anzeige machen?
Jeder mündige, österreichische Staatsbürger, der Beobachter einer schlechten Behandlung von Tieren ist.
Prinzipiell können Anzeigen auch anonym erfolgen. Dies hat jedoch den Nachteil, dass der Anzeiger nicht als Zeuge zur Verfügung steht. Auch werden anonyme Anzeigen, insbesondere wenn sie nicht konkret formuliert sind, von den Behörden nicht mit der gebotenen Beharrlichkeit verfolgt.
Leider können Tierschutzvereine Ihnen die Anzeige nicht abnehmen Ä nur Unterstützung bei der Formulierung leisten, aber nicht stellvertretend für Sie Anzeige erstatten. Tierschutzvereine haben keine Parteienstellung, was wir seit Jahrzehnten Ä im Rahmen eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes - von den Politikern fordern!
An wen richte ich die Anzeige und wann hat sie zu erfolgen?
Man kann - je nach Tatbestand - die Anzeige direkt
a) an den Bezirksanwalt des örtlich zuständigen
Bezirksgerichts oder
b) an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) richten.
ad a) Die Anzeige ergeht an den Bezirksanwalt, w e n n ...
Die Anzeige ist schriftlich an den Bezirksanwalt zu richten oder kann mündlich bei jeder Dienststelle der Gendarmerie oder Polizei zu Protokoll gegeben werden, wenn es sich um eine Tierquälerei im Sinne des § 222 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, demzufolge die Zufügung unnötiger Qualen oder die rohe Misshandlung von Tieren verboten ist. Die Tat kann in einer Handlung oder in einer Unterlassung liegen.
Die Verjährungsfrist für gerichtlich strafbare Tierquälerei beträgt drei Jahre. Es hat somit keinen Sinn, weiter zurückliegende Sachverhalte anzuzeigen.
Wenn der Bezirksanwalt die Anzeige für berechtigt hält, stellt er einen Strafantrag und es kommt zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht. Wer eine gerichtlich strafbare Tierquälerei anzeigt, kann im Gerichtsverfahren als Zeuge geladen werden.
Es kann eine gerichtliche Strafe bis zu einem Jahr Gefängnis oder 180 Tagsätze Geldstrafe verhängt werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um ein Nutztier, Heimtier oder Wildtier handelt, ob das Tier dem Tierquäler gehört und welchen Wert das betroffene Tier hat.
ad b) Die Anzeige ergeht an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat, w e n n ...
Die Anzeige ist mündlich oder schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat zu richten bzw. kann auch bei jeder Dienststelle der Gendarmerie oder Polizei vorgenommen werden, wenn es sich um Übertretungen österreichischer Tierschutzgesetze (die aus Landes- und Bundestierschutzgesetze bestehen), die Verwaltungsgesetze sind, handelt.
Bundesgesetze sind das Tierversuchsgesetz; drei Tiertransportgesetze (Straße/Bahn/Luft) und die Verordnung über die Haltung von Tieren in Tierhandlungen. In den Landestierschutzgesetzen werden der allgemeine Tierschutz hinsichtlich der Nutz- und Heimtiere sowie die ausnahmsweise Genehmigung von Wildtieren geregelt.
In allen Bundesländern ist die ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden sowie die mutwillige Tötung von Tieren strafbar.
Die mutwillige Tötung eines Tieres ist, wenn sie nicht zu Qualen führt, gerichtlich nicht nach § 222 StGB strafbar, wohl aber nach den Landestierschutzgesetzen mit Verwaltungsstrafen bedroht.
Leider unterliegt die sogenannte "weidgerechte" Ausübung der Jagd nicht den Tierschutzbestimmungen. Und so gibt es unter den Jägern noch immer solche, die das Jagen mittels Fallen befürworten und ihre Hunde auf lebende Katzen abrichten, lebende Köder, Lockvögel etc. einsetzen.
Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate.
Auf der Bezirkshauptmannschaft bzw. auf dem Magistrat ist im Regelfall der Amtstierarzt für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige zuständig. Führen seine Erhebungen zum Ergebnis, dass die Übertretung einer Tierschutznorm vorliegt, stellt er einen Strafantrag an die zuständige Strafabteilung.
Es werden Verwaltungsstrafen bis zu öS 100.000,-- verhängt; es kann auch zu einer Beschlagnahme des Tieres kommen und ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.
Stellt der Amtstierarzt bei seinen Erhebungen fest, dass ein Tier Qualen erlitten hat oder roh misshandelt wurde, ist er verpflichtet, den Sachverhalt dem Bezirksanwalt zur gerichtlichen Verfolgung (nach § 222 StGB) mitzuteilen.
Hat man als Anzeiger den Eindruck, der Amtstierarzt überprüfe die Anzeige nicht entsprechend, kann man sich an den Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder an die Veterinärabteilung des Amtes der jeweiligen Landesregierung wenden und eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen.
Die jeweiligen Adressen der Bezirksgerichte, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und Ämter der Landesregierungen finden Sie im jeweiligen Bundesländer-Telefonbuch bzw. wir teilen sie Ihnen auf Anfrage unter
tierversuchsgegner@chello.at auch gerne mit.
Was soll die Anzeige beinhalten?
a) Am aller wichtigsten ist Ä ob mündlich oder schriftlich Ä eine exakte Sachverhaltsdarstellung. Alle Fakten rund um die Tierquälerei sollen peinlichst genau festgehalten werden, unter dem Motto "lieber eine (natürlich korrekte) Angabe zuviel als eine zu wenig, die vielleicht entscheidend für die Beweisführung ist":
Es gilt für den Anzeiger Beweise zu sichern: Name, Adresse der involvierten Personen; Namhaftmachung von Zeugen; Video, Fotos vom verletzten oder getöteten Tier; Tatwerkzeug; Tatzeit und Tatort des Geschehens; genaue Beschreibung der Tat selber; Zustand des Tieres; Befunderstellung durch einen Tierarzt etc.
b) Hinweise, gegen welches Gesetz verstoßen wird, sind sehr zweckmäßig. Und auch hier gilt, "lieber eine Gesetzesstelle zuviel als eine zu wenig anführen". Z.B.: "Anzeige aufgrund von Tierquälerei nach § 222 StGB" und/oder "Anzeige wegen Verstoßes gegen das Salzburger Tierschutzgesetz", und/oder "Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tiertransportgesetz", etc.
c) Beenden Sie die Anzeige mit dem Ersuchen, weiter über den Fortgang des Verfahrens informiert zu werden.
Und noch ein Tip: Rufen Sie in regelmäßigen Abständen an und fragen Sie nach dem Stand des Verfahrens, so gerät der Akt nicht in die unterste Schublade.
In der folgenden Übersicht, die nur die wichtigsten Punkte enthält, sei dargestellt, was einheitlich in allen Bundesländern nach Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder gesetzlich vorgegeben ist.
Handlungen und Unterlassungen, die hier nicht enthalten sind, aber nachgewiesen werden kann, dass den Tieren Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt wurden, sind ebenfalls strafbar.
Wenn die Leiden ein Ausmaß annehmen, dass von Qualen gesprochen werden muss, greift der § 222 StGB, für dessen Vollziehung, wie schon oben erwähnt, das Bezirksgericht zuständig ist.
Für alle Tiere gilt, immer und überall:
Tieren dürfen nicht ungerechtfertigte Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden und sie dürfen nicht mutwillig getötet werden.
Für landwirtschaftliche Nutztiere gilt:
bei Stallhaltung müssen alle Tiere täglich auf Verletzungen und Erkrankungen oder auf Störungen der sie versorgenden technischen Einrichtungen überprüft werden, Weidetiere mindestens ein Mal pro Woche,
Kälber bis zu 2 Wochen und Mastkälber dürfen nicht in dauernder Anbinde oder Einzelstandhaltung gehalten werden,
die Halsanbindung von Schweinen ist verboten,
Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden (wohl aber leider über längere Phasen),
in Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht ständig einzeln gehalten werden, sie müssen Sozialkontakt mit Artgenossen pflegen können,
Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden,
die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und Laufstallhaltung mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein,
Schweine dürfen nicht auf durchgehenden Vollspaltenböden gehalten werden,
Abferkelbuchten müssen zu mindestens zwei Drittel planbefestigt sein,
Tiere dürfen nicht dauernd im Dunklen oder unter Dauerlicht gehalten werden, die Lichtphase muss mindestens 8 und darf höchstens 18 Stunden betragen,
Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen,
Seile, Ketten und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen,
die Haltung von Mastgeflügel ohne Einstreu ist verboten,
Legehennen dürfen in Käfigen gehalten werden, wenn sie ein Platzangebot von mindestens 450 cm2 je Tier bieten, bei Tieren über 2 Kilogramm Körpermasse sind 550 cm2 erforderlich.
Bei Tiertransporten gelten folgende Hauptregeln:
die Fahrer haben sich einer rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen,
kranke Tiere und solche kurz vor oder nach der Geburt dürfen nicht transportiert werden (ausgenommen beispielsweise zum Tierarzt),
im Regelfalle ist vor Fahrtantritt eine Transportbescheinigung auszufüllen, in der unter anderem die letzte Tränkung und Fütterung einzutragen ist,
es ist die kürzeste verkehrsübliche Fahrtroute zu wählen,
Schlachttiere dürfen gemäß § 5 Abs. 2 des Tiertransportgesetzes/Straße nur bis zum nächsten geeigneten Schlachthof transportiert werden, bzw. darf eine Entfernung von 130 km (bzw. 260 Autobahnkilometer) nicht überschritten werden. Dabei darf eine Fahrtdauer von 6 Stunden nicht überschritten werden,
die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich niederlegen können,
die Transportmittel müssen Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen gewähren,
Tiertransportfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen,
werden Tiere in übereinander gestapelten Behältnissen transportiert, müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, dass die unten befindlichen Tiere nicht durch Exkremente der ober ihnen transportieren Tiere verunreinigt werden,
die Ladedichte für Schweine von rund 100 kg darf 235 kg/m2 nicht überschreiten, die Mindestmaße für andere Tiere sind ebenfalls festgehalten.
Für Schlachtungen gilt:
Tiere sind so zu schlachten oder zu töten, dass ihnen keine ungerechtfertigten Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
Tiere dürfen, außer bei Notschlachtungen, nur in geschlossenen Räumen geschlachtet werden,
Tiere dürfen erst dann in den Schlachtraum gebracht werden, wenn alle notwendigen Vorbereitungen getroffen wurden,
Tiere dürfen, sofern überhaupt notwendig, erst unmittelbar vor der Betäubung gefesselt werden,
das Aufhängen von Tieren an den Hinterbeinen vor der Betäubung ist verboten,
warmblütige Tiere müssen vor dem Blutentzug betäubt werden, außer bei rituellen Schächtungen,
Töten durch Genickschlag ist, außer bei Kaninchen, verboten,
es ist verboten, lebenden Fröschen die Schenkel abzuschneiden oder auszureißen.
Für die Haltung von Heimtieren gilt:
chirurgische Eingriffe, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, ausgenommen der Kastration und Sterilisation, sind grundsätzlich verboten, dazu zählen:
das Durchtrennen der Stimmbänder,
das Kupieren der Schwänze und Ohren,
das Entfernen von Krallen und Zähnen,
Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen, Schäden, Leiden oder Ängste bereiten, also sogenannte Qualzüchtungen, dürfen nicht vorgenommen werden.
Verboten ist weiters:
Zucht zur Erhöhung der Kampfbereitschaft und Aggressivität,
einem Tier Leistungen abzuverlangen, die seine Kräfte offensichtlich übersteigen,
Tierkämpfe zu veranstalten, die auf Verletzungen, Gesundheitsschäden oder Tötung ausgerichtet sind, oder mutwillig ein Tier durch ein anderes hetzen zu lassen,
ein Tier zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zu Werbung oder ähnlichen Zwecken heranzuziehen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Schäden, Leiden oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind,
Fanggeräte so zu verwenden, dass sie nicht unversehrt fangen oder sofort töten,
ein Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, oder ein Heimtier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen,
die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Anwendung von Strafschüssen bei der Abrichtung und der Prüfung von Hunden,
ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen, schmerzlosen Tötung weiterzugeben oder zu erwerben,
einem Tier Futter vorzusetzen, dass ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht,
ein Tier unsachgemäß zu verwahren, beispielsweise es in einem PKW oder in abgeschlossenen Käfigen Temperaturen auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit schweren Ängsten für das Tier verbunden sind,
die Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrischen oder chemischen Dressurgeräten,
das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung,
das Vernachlässigen von Tieren, das mit Leiden, Schäden oder schweren Ängsten verbunden ist,
die Tötung von Hunden zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett, Fellen,
Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Wenn sie in Zwingern gehalten werden, müssen diese mindestens 15 m2 groß sein. Sie müssen mindestens zweimal täglich Sozialkontakt
mfg
Sticha Georg