Sticha Georg
Super Knochen
Mit Inkrafttreten der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 am 13. Dezember 2014 wurde die bisher nur für verpackte Lebensmittel geltende Informationspflicht über das Vorkommen der 14 Hauptallergene auch auf sogenannte „lose Ware“ ausgedehnt.
Seit diesem Zeitpunkt müssen europaweit alle Gastgewerbebetriebe jene Zutaten in ihren Gerichten deklarieren, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können.
Nach Meinung der EU Kommission ist diese Information grundsätzlich schriftlich an den Endverbraucher (Gast) weiterzugeben. Die Kommission erlaubt den Mitgliedstaaten im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung aber auch andere Möglichkeiten der Informationsweitergabe vorzusehen. Zuständig für die innerstaatliche Umsetzung ist in Österreich das Gesundheitsministerium.
Der Fachverband Gastronomie ist daher bereits im Juli 2011 an das zuständige Gesundheitsministerium herangetreten und hat verlangt, dass die Möglichkeiten der Informationsweitergabe im Rahmen der EU-Informationsverpflichtung so flexibel wie möglich geregelt werden und dabei insbesondere auch die mündliche Auskunft auf Anfrage des Gastes als ausreichend erachtet wird.
Nach zähen Verhandlungen ist es gelungen, dass die nationale Umsetzung diesen Spielraum im Interesse der Gastronomiebetriebe soweit als möglich ausnutzt.
Die Umsetzung erfolgt im Wege einer Verordnung des Gesundheitsministeriums, die durch Empfehlungen der Codexkommission ergänzt wird.
In spez. Schulungen kann die Berechtigung für Funktionäre von Vereinen erworben werden, um eine schriftliche Auflistung der Allergeninhaltsstoffe gemäß Allergeninformationsverordnung im Vereinsgeschehen bzw. bei Vereinsveranstaltungen aus dem Weg zu gehen.
Natürlich bleibt die Verpflichtung zu einer "Rezeptmappe aller angebotenen offenen Speisen und Getränke" mit deren Allergeninhaltsstoffen aufrecht.
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an Vereine sobald die gesetzlichen Vorgaben zur mündlichen Allergeninformationsweitergabe erfüllt sind:
zb.
Seit dem 8.6.2015 verfügt der ÖRV Langenzerdorf über ein Konzept zur ALLERGEN INFORMATIONSVERORDNUNG:
Sollten Sie Fragen bezüglich der Verwendung von allergener Stoffe in unseren Speisen haben, stehen Ihnen unsere bezüglich Allergeninformationsverordnung (BMG-75210/0017-II/B/13/2014 vom 24.7.2014) geschulten Funktionäre Mag. ................und Sticha Georg zur Verfügung.
Die Inhalte der Schulungen umfassten:
• Vermittlung der Wichtigkeit der Allergeninformation (was ist eine Allergie bzw. Unverträglichkeit, welche Auswirkungen hat diese)
• Sensibilisierung im Hinblick auf das Auslösen einer allergischen Reaktion bzw. Unverträglichkeit
• Kenntnisse über die Liste der allergenen Stoffe gemäß Anhang II der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV)
• Kenntnisse über die Durchführung der Allergeninformation im Betrieb und die Art und Weise der Weitergabe an den Endverbraucher
Strafen bei Verstössen: von rund 49,-- bis max 5.000,-- Euro
Seit diesem Zeitpunkt müssen europaweit alle Gastgewerbebetriebe jene Zutaten in ihren Gerichten deklarieren, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können.
Nach Meinung der EU Kommission ist diese Information grundsätzlich schriftlich an den Endverbraucher (Gast) weiterzugeben. Die Kommission erlaubt den Mitgliedstaaten im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung aber auch andere Möglichkeiten der Informationsweitergabe vorzusehen. Zuständig für die innerstaatliche Umsetzung ist in Österreich das Gesundheitsministerium.
Der Fachverband Gastronomie ist daher bereits im Juli 2011 an das zuständige Gesundheitsministerium herangetreten und hat verlangt, dass die Möglichkeiten der Informationsweitergabe im Rahmen der EU-Informationsverpflichtung so flexibel wie möglich geregelt werden und dabei insbesondere auch die mündliche Auskunft auf Anfrage des Gastes als ausreichend erachtet wird.
Nach zähen Verhandlungen ist es gelungen, dass die nationale Umsetzung diesen Spielraum im Interesse der Gastronomiebetriebe soweit als möglich ausnutzt.
Die Umsetzung erfolgt im Wege einer Verordnung des Gesundheitsministeriums, die durch Empfehlungen der Codexkommission ergänzt wird.
In spez. Schulungen kann die Berechtigung für Funktionäre von Vereinen erworben werden, um eine schriftliche Auflistung der Allergeninhaltsstoffe gemäß Allergeninformationsverordnung im Vereinsgeschehen bzw. bei Vereinsveranstaltungen aus dem Weg zu gehen.
Natürlich bleibt die Verpflichtung zu einer "Rezeptmappe aller angebotenen offenen Speisen und Getränke" mit deren Allergeninhaltsstoffen aufrecht.
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an Vereine sobald die gesetzlichen Vorgaben zur mündlichen Allergeninformationsweitergabe erfüllt sind:
zb.
Seit dem 8.6.2015 verfügt der ÖRV Langenzerdorf über ein Konzept zur ALLERGEN INFORMATIONSVERORDNUNG:
Sollten Sie Fragen bezüglich der Verwendung von allergener Stoffe in unseren Speisen haben, stehen Ihnen unsere bezüglich Allergeninformationsverordnung (BMG-75210/0017-II/B/13/2014 vom 24.7.2014) geschulten Funktionäre Mag. ................und Sticha Georg zur Verfügung.
Die Inhalte der Schulungen umfassten:
• Vermittlung der Wichtigkeit der Allergeninformation (was ist eine Allergie bzw. Unverträglichkeit, welche Auswirkungen hat diese)
• Sensibilisierung im Hinblick auf das Auslösen einer allergischen Reaktion bzw. Unverträglichkeit
• Kenntnisse über die Liste der allergenen Stoffe gemäß Anhang II der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV)
• Kenntnisse über die Durchführung der Allergeninformation im Betrieb und die Art und Weise der Weitergabe an den Endverbraucher
Strafen bei Verstössen: von rund 49,-- bis max 5.000,-- Euro