Innergemeinschaftliches Verbringen von Hunden,
Katzen, Frettchen im Reiseverkehr
ab 1. Oktober 2004
Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
sowie des EWR:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Heimtiere
Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen
und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen
Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere
natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für
die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand
eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Außer für Hunde, Katzen und Frettchen sind derzeit noch keinerlei
Bescheinigungen festgelegt.
Hunde, Katzen, Frettchen
Seit 3. Juli 2004 kann für Hunde, Katzen und Frettchen, die im Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, ein Heimtierausweis (pet pass) bei allen in Österreich freiberuflich tätigen Tierärzten ausgestellt werden.
Kennzeichnung
Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder
durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
Ausweis
Für jedes Tier muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der
zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Anforderungen
Bis zumindest Juli 2009 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen in das Hoheitsgebiet
Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt
werden, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
Es muss im Ausweis (oder mit den bisherigen Zeugnissen gemäß den
Übergangsbestimmungen, erhältlich bei den österreichischen Amtstierärzten) bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde.
Zusatzbestimmungen zur Zecken- und Bandwurmbehandlung
(www.defra.gov.uk, www.agriculture.gov.ie, www.sjv.se)
Für die Einreise nach Norwegen und Finnland ist ebenfalls eine Bandwurm-
behandlung erforderlich. (www.mattilsynet.no, www.mmm.fi )
Übergangsbestimmungen ab 1. Oktober 2004 bis spätestens 29.
September 2005
Die oben genannten Bedingungen zum Heimtierpass und zur Kennzeichnung sind seit 3. Juli 2004 verpflichtend. Abweichend davon können Hunde, Katzen und Frettchen jedoch auch noch unter folgender Bedingung im Privatreiseverkehr in der EU verbracht werden:
Ein internationaler Impfpass mit einer vor dem 1. Oktober 2004
durchgeführten gültigen Tollwutimpfung kann auch verwendet werden, wobei der Pass den Bestimmungen für den Heimtierpass gleichwertig sein muss.
Eine Kennzeichnung der Tiere ist jedenfalls erforderlich. Der internationale
Impfpass kann bis zur nächsten Tollwut-Wiederholungsimpfung, die innerhalb eines Jahres durchgeführt werden muss, also spätestens bis 29. September 2005, für Reisen innerhalb der EU verwendet werden.
Für österreichische Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb Österreichs mitgenommen werden, ist die Ausstellung eines EU-Heimtierpasses nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Dr. Amely Krug-Putz
Abteilung IV/B/8