Und da:
Haltung von Hunden
§ 13. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen,
land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zu-
gänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingarten-
anlagen müssen Hunde, unbeschadet § 13 b, entweder mit einem um
den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 4) versehen sein oder so
an der Leine geführt werden, daß eine jederzeitige Beherrschung
des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeich-
neten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 13 b, an der Lei-
ne geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maul-
korb versehen sein.
(3a) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise
größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants o-
der Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäfts-
lokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maul-
korb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen
Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
(4) Der Maulkorb muß der Kopfform des Hundes angepaßt und am
Kopf derart befestigt sein, daß der Hund seinen Fang darin öff-
nen und frei atmen, aber nicht beißen oder den Korb vom Kopf
abstreifen kann.
(5) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 3a
gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Dienst-
hunde (§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149)
während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Aus-
bildung).
(5a) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine An-
wendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt
werden.
(6) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche
Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünan-
lage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat der Verantwortliche
(Abs. 7) dafür zu sorgen, daß sich diese nicht in Sandkisten
oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(7) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 sowie 6 hat der Verwah-
rer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einem Strafunmün-
digen anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen den Halter
des Tieres.
(8) Der Halter eines Hundes darf seinen Hund nur solchen Perso-
nen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort
überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere
in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
Quelle:BKA/RIS