Hier muß ich eine kleine Korrektur machen...wenn du der Heimtierdatenbank (Animaldata,Tasso etc.) nicht erlaubst deine Daten an Dritte bekannt zu geben, darf auch die Gemeinde diese nicht abrufen, ausser es ist Gefahr im Verzug.
Wie aber einige Vorredner schon gesagt haben, ist es pflicht den Hund zu chipen und auch bei der Gemeinde anzumelden. Gerade in Wien werden immer wieder Schwerpunktkontrollen durchgeführt.
Auch wenns ein bissl viel ist - ich hoffe das hilft weiter:
Informationsblatt für Gemeinden
zur Heimtierdatenbank (Hunderegister) des Bundesministeriums für Gesundheit
(Stand Juli 2010)
Chip-Pflicht: Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
Um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde ihren HalterInnen einfacher, rascher und effizienter rückführen zu können, wurde die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden vorgeschrieben (Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, § 24a). Der Bundesminister für Gesundheit hat dazu eine österreichweite, bundesländerübergreifende Datenbank, die Heimtierdatenbank für Hunde, zur Verfügung gestellt.
Welche Hunde müssen gekennzeichnet werden?
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Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde (die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde).
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Welpen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe.
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Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein.
Wer führt die Kennzeichnung (das Chippen) durch?
Die Hunde sind auf Kosten der HalterInnen von einem Tierarzt/einer Tierärztin zu kennzeichnen.
Wie erfolgt die Kennzeichnung?
Die Kennzeichnung erfolgt mittels elektronisch ablesbaren Microchip, der dem Hund mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt wird – vorzugsweise auf der linken Halsseite hinter dem Ohr. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung.
Wann haben TierhalterInnen die Registrierung durchzuführen?
Die TierhalterInnen haben binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe des Hundes die Meldung nach § 24a des Tierschutzgesetzes durchzuführen.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
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Die personenbezogenen Daten des Halters/der Halterin: Name, Geburtsdatum, Zustelladresse, Kontaktdaten, Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises und Datum der Aufnahme der Haltung. Ist dieser nicht mit dem Eigentümer/der Eigentümerin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers/der Eigentümerin. Die tierbezogenen Daten umfassen Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Geburtsland und Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer). Im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, sind Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes/der Tierärztin, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe, zu machen.
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Bei Abgabe des Hundes sind das Datum der Abgabe und der neue Halter/die Halterin (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) zu melden.
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Bei Tod des Tieres ist das Ablebedatum zu melden.
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Fakultativ ist die Meldung der Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises und das Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
Wie erfolgt die Meldung in Niederösterreich?
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Die Meldung kann im Auftrag des Halters/der Halterin durch den freiberuflich tätigen Tierarzt oder die Tierärztin erfolgen. (Achtung: Ein Hund ist bereits rechtmäßig registriert, wenn die Daten vom Tierarzt in eine der beiden Datenbanken „AnimalData“ oder „PetCard“ eingegeben werden, denn nur diese haben derzeit eine Schnittstelle mit der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums.)
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Der Halter/die Halterin meldet die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. (Es werden eine Bundesgebühr und eine Verwaltungsabgabe eingehoben.)
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Meldungen können online vom Halter selbst durchgeführt werden. Für die erstmalige Meldung wird eine Bürgerkarte benötigt.
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NÖ Vertragstierheime können ebenfalls die Registrierung durchführen.
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NÖ Gemeinden sind vom Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, auf die Heimtierdatenbank zuzugreifen. Es können auch Registrierungen durchgeführt werden.
Wie kann der Tierhalter/die Tierhalterin eines Hundes ermittelt werden?
Die auf dem in den Hund eingebrachten Microchip gespeicherte Zahlenkombination wird mittels Lesegerät abgerufen und durch eine Abfrage in der Heimtierdatenbank für Hunde kann der Tierhalter oder die Tierhalterin aufgrund der ausgegebenen Kontaktinformationen ermittelt werden.
Was ist eine Registrierungsnummer?
In der Heimtierdatenbank für Hunde wird jedem Stammdatensatz eine Registrierungsnummer zugeordnet, die dem Eingebenden von der Datenbank mitgeteilt wird und als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung gilt. Nachträgliche Änderungen von Daten können mit Hilfe der Registrierungsnummer über den Tierarzt/die Tierärztin, den Halter als Onlinemelder direkt in der Datenbank oder über die Gemeinden durchgeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, auch ohne Kenntnis der Registrierungsnummer Daten zu ändern. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Wechsels von HalterInnen oder EigentümerInnen wird von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer vergeben.
Gibt es Strafbestimmungen?
Wer gegen § 24a oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt (d.h. den Hund nicht chippen und registrieren lässt), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes von der Behörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schwere des Vergehens, da das Tierschutzgesetz nur einen Maximalbetrag vorschreibt.
Wichtige Adressen und weiterführende Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit:
Anfragen an
hdb@ehealth.gv.at
http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at Einstiegsseite für Tiersuche und Onlinemelder
http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/Suche.aspx Seite zur Suche nach Tieren (für alle zugänglich)
http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/Login.aspx Seite zum Login von bereits registrierten Onlinemeldern
https://www2.formularservice.gv.at/...1.83191&sol_createclass=COO.3000.550.1.501136 Onlineformular zur Anmeldung mittels Bürgerkarte (für die erstmalige Anmeldung)
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz:
Anfragen an
post.ru5@noel.gv.at
http://www.noe.gv.at/Umwelt/Naturschutz/Tierschutz/Tierschutz_Chippen.html
Spezielle Fragen zum Betrieb der Datenbank:
Ist ein Hund, der bei den Datenbanken „Animal Data“ oder „Pet Card“ registriert wurde, automatisch gültig lt. § 24a TSchG gemeldet?
Generell gilt, dass Hunde, deren Daten von einem Tierarzt/einer Tierärztin in eine der beiden Datenbanken „Animal Data“ oder „Pet Card“ eingegeben wurden, nicht zusätzlich in der Behördendatenbank registriert werden müssen. Diese Daten werden über eine Schnittstelle regelmäßig in die Behördendatenbank eingespielt. Viele Datensätze bei Animal Data und Pet Card sind derzeit jedoch noch nicht vollständig (es fehlt z. B. eine Ausweisnummer) und wurden somit noch nicht übernommen. Die Betreiber der beiden Datenbanken bemühen sich derzeit um eine Vervollständigung der Daten. Hundehalter können über ihren Tierarzt Daten vervollständigen lassen.
Daten von Hunden, die in einer anderen privaten Datenbank als „Animal Data“ und „Pet Card“ registriert sind, werden derzeit nicht in die Heimtierdatenbank übernommen. Diese Hunde sind somit nicht nach § 24a TSchG registriert, eine Registrierung dieser Hunde in der HDB muss durchgeführt werden.
Besteht eine gesetzliche Verpflichtung für Gemeinden zur Vornahme von Registrierungen?
Für Gemeinden besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme von Registrierungen von Hunden in der Heimtierdatenbank des Bundes. Es ist aber durchaus wünschenswert, wenn Gemeinden im Rahmen der Wahrnehmung ihnen obliegender Aufgaben oder auch im Rahmen freiwilliger Serviceleistungen zur Evidenz dieser Datenbank beitragen. Da kein gesetzlicher Auftrag besteht, können von Gemeinden keine Abgaben oder Gebühren an Halter vorgeschrieben werden.
Eingabe der Daten in die Datenbank:
Beginnen Sie bitte immer mit der Personensuche, um festzustellen, ob der Halter bereits eingetragen wurde (so werden Doppeleintragungen vermieden). Bei einer Neuanlage der Person sind die fett markierten Felder Pflichtfelder. Vom System wird ein Adressabgleich durchgeführt. Erst nach der Eingabe der Personendaten kann der Hund erfasst werden. Weitere Informationen zur Eingabe finden Sie im Benutzerhandbuch (Link auf der Startseite der HDB rechts unten).
Anfragen können schriftlich an
post.ru5@noel.gv.at gestellt werden