NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500
Dieses NÖ Landesgesetz kennt zwei Bestimmungen, die - wenn sie von jedermann befolgt werden - keine
derartigen Konflikte aufkommen lassen dürften.
1. Der Bestimmung des § 64 Abs. 2 Z. 2 NÖ JG ist zu entnehmen, dass die zur Ausübung des Jagdschutz
berufenen Organe (Jagdaufseher) berechtigt und auch verpflichtet sind
• wildernde Hunde zu töten
und weiters berechtigt sind
• Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im
Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und
• Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
umherstreifen, zu töten.
Unter einem „wildernden Hund“ versteht man einen Hund, der auf warmer Fährte arbeitet, also einem
Wildstück nachhetzt und/oder ein gehetzten Wildes reißt.
Unter „Umherstreunen“ bzw. auch „Umherstreifen“ versteht man das planlose wandern, gehen, laufen, etc.
im Jagdgebiet. Umherstreunen und Umherstreifen sind synonym zu verstehen.
Neben den Jagdaufsehern sind auch die Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagd-besitzer, Jagdpächter und
Jagdverwalter) und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur
Jagd berechtigten Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt (nicht verpflichtet) revierende und wildernde
Hunde sowie umherstreifende Katzen, in gleicher Weise wie die Jagdaufseher, zu töten.