Gemeindeordnung-Silvesterknaller

Trotzdem habe ich im österreichischen Tierschutzgesetz unter § 16 Bewegungsfreiheit folgendes gefunden:
(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.

Ich würde es einfach mit diesem § und Satz machen. Da ist keine Relativierung möglich! Der Satz schliesst alle Möglichkeiten ein bzw aus. Je nach Sichtweise.
 
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