So entschied das Bundesverwaltungsgericht:
Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, für Zwecke der Hundeausbildung ist gem. § 3 Nr. 11 TierSchG verboten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.
(BVerwG, Urt. v. 23.2.2006 - 3 C 14.05)
Anmerkung:
Es reicht also für das Verbot, dass die Geräte nur geeignet für die Verursachung nicht unerheblicher Schmerzen sind. Ein solches Gerät darf also auch nicht benutzt werden, wenn es z.B. nur in der "untersten" Stufe angewandt werden soll.
Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, für Zwecke der Hundeausbildung ist gem. § 3 Nr. 11 TierSchG verboten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.
(BVerwG, Urt. v. 23.2.2006 - 3 C 14.05)
Anmerkung:
Es reicht also für das Verbot, dass die Geräte nur geeignet für die Verursachung nicht unerheblicher Schmerzen sind. Ein solches Gerät darf also auch nicht benutzt werden, wenn es z.B. nur in der "untersten" Stufe angewandt werden soll.