brauche Gerichtsurteile

Nayah

Medium Knochen
Hallo,

wie ihr wisst, hat meine Hündin Probleme mit dem Alleinesein.

Wir wurden von unserer 2 stockwerke, schräg über uns wohnenden Nachbarin vor fast einem Jahr mal angezeigt weil sie angeblich stundenlang gebellt hat. Ich war damals aber wirklich nur bei einer Nachbarin 2 Häuser weiter, weil ich ihr was gebracht habe.

Also die Nachbarin hat die Polizei gerufen und diese schrieb ins Protokoll meine Hündin hat 18 Minuten laut gebellt und somit die öffentliche Ruhe gestört.

Wir wollen dagegen Einspruch erheben, weil sie nicht zur Mittagszeit gebellt hat (Ruhezeit) sondern von 15.42 bis 16.00.
Das ist echt lächerlich. Die Polizei war nie bis 16.00 da, sonst hätte ich sie ja gesehen, ausserdem haben sie die Benachrichtigung in den falschen Postkasten geworfen und wir wussten erst 4 Tage später dass sie überhaupt da waren, weil unsere direkte Nachbarin uns den Schrieb gegeben hat.

Nun bin ich auf der Suche nach Paragraphen wie es mit Ruhestörung untertags aussieht und auch ob es schon Gerichtsurteile in solchen Sachen gibt.

Das wollen wir uns nicht gefallen lassen. Wegen 18 Min!

Habe schon gegoogelt aber leider noch nichts passendes gefunden.

Könnt ihr mir helfen?

Danke
lg Nina :(
 
Hallo!
ich würde mal bei Euch im Stadtamt nachfragen, ob es Ruhezeiten und wie die aufgeteilt sind. Das gibts nämlich nicht in jeder Gemeinde, bei uns z.B. gibts das nicht. Da kannst Dir nicht helfen, wenn der Nachbar am Sonntag Rasen mäht.

LG
Jutta
 
hi
geh zu deiner zuständigen Rechtsanwaltskammer - die haben da immer einen nachmittag mit gratis beratung da kann dir der anwalt sicher weiterhelfen
lg
orange
 
Hallo!

Wenn es eine Hausordnung gibt, bezüglich Ruhestörung, dann ist nicht die Polizei zuständig, sondern der Hauseigentümer.

Ansonsten wurde eine Anzeige wegen Lärmerregung gelegt. Da wäre dann Polizei zuständig. In NÖ ist es der § 1 lit. a NÖ.Pol.StG. In diesem Paragraphen steht "wer ungebührlicher Weise störenden und vermeidbaren Lärm erregt".

Meiner Ansicht nach ist Hundegebell nicht ungebührlich sondern normal. Ungebührlich wäre für mich lautes Musik spielen etc.

Ich würde auf jeden Fall Einspruch erheben.

Alles Gute

Peter
 
Hallo,

sie bellte ja nur 18 Minuten!!!
Ruhezeit ist von 12-15 Uhr und lt. Protokoll hat sie um 15.42 gebellt.
Im Protokoll steht auch, dass die Polizei (wir wohnen Ebenerdig) beim Fenster hineingeschaut hat und da ist sie aufs Fensterbrett gsprungen und hat gebellt. :eek:

Ist doch normal oder, wenn wer beim Fensterhineinschaut, dass sie Lärm macht! Dafür gehört sie gelobt! :mad:

Na ja wie auch immer, die Polizei hat eine Anzeige bei der BH Wien/Umgebung gemacht, weil wir nicht auf der WAche erschienen sind. (Konnten wir ja gar nicht, weil wir nichts davon wussten. Als ich nach Hause kam war sie ruhig, und die Benachrichtigung bekamen wir ja erst 4 TAge später von unserer Nachbarin).

Ich bin dann auf die BH und habe eine Zeugenaussage gemacht.
Dass die Benachrichtigung falsch eingeworfen war, dass die Zeit nicht stimmen kann, weil ich um 16.00 zu Hause war und meine Hündin zu der Zeit nicht bellte.
Ein Freund der im gleichen Haus wohnt, hat für uns ausgesagt, dass er zur fraglichen zeit zu Hause war und nichts gehört hat.
Leider hat unsere direkte Nachbarin nicht ausgesagt, dass sie die Karte in ihrem Postfach hatte, obwohl sie es versprochen hat.

Wie auch immer, jetzt nach fast einem Jahr (!) bekommt mein Freund den Bescheid, dass unser Hund die Allgemeinheit belästigt hat und muss Strafe zahlen.

Dagegen wollen wir einspruch erheben.
Geht dass dann vor Gericht? WArum ist es jetzt bei der BH?

lg Nina
 
Ich weiß leider nur, wie´s in Niedersachsen ist (ist eventuell auch in jeder Gemeinde unterschiedlich), da gibt´s nämlich keine Ruhezeiten.
D. h. zwar, daß jeder theoretisch immer Lärm machen darf, aber jeder darf sich auch immer darüber beschweren.
Nun weiß ich leider nicht, wie´s bei Euch im Süden damit aussieht.
Bei uns gibt´s die Möglichkeit, sich einmal die Woche beim Amtsgericht kostenlose Rechtsberatung einzuholen.

Viel Erfolg!
Stefanie
 
Hm,

ja da werde ich wohl mal aufs Gericht gehen müssen.

Mal sehen was die sagen.

Gibt es irgendwo Paragrafen zu finden?
Ist es im ABGB geregelt?

lg Nina
 
Nayah schrieb:
Dagegen wollen wir einspruch erheben.
Geht dass dann vor Gericht? WArum ist es jetzt bei der BH?
Bei der BH ists, weils um eine Verwaltungsübertretung geht und nicht um eine Straftat. Und dafür sind die Verwaltungsbehörden zuständig, die auch Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafen verhängen können. Berufungsinstanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat.
 
Hallo,

danke für die Info!

Ja das Buch klingt gut, werde es mir besorgen, schaden kanns nicht.


Es ist ja nicht so dass sie damals täglich gebellt hat. Das war einmal!! Und das ärgert mich so!

Jetzt weiss ich gar nicht wie ich mit ihr das alleinebleiben weiterüben soll.
Wenn sie mich nochmal anzeigt?

Na ja, wir werden mal den Einspruch wagen.

lg Nina
 
hi
Einspruch ist mal sicher nicht schlecht

trotzdem würde ich mich bei der NÖ RA Kammer erkundigen - die haben zwar an solchen Nachmittagen nicht viel zeit aber die wissen wenigstens wo man da am besten nachschaut - oder hast eine RS Vers. dann würd ich einen Anwalt einschalten

lg
orange
 
Habe das im Internet gefunden. Auf einer Seite, die die Interessen des NichtHundebesitzers vertritt:

Was tun gegen Hundegebell?
Der Hauseigentümer oder der Eigentümer
einer Wohnung kann gegen Hundegebell
vorgehen (§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB) und vom Hundebesitzer die
Beseitigung und Unterlassung verlangen.
Voraussetzung: Das Hundegebell übersteigt
das, was als ortsüblich geduldet werden
muss. Was ortsüblich ist, entscheidet, wenn
nicht vorher eine Einigung erzielt wurde,
letztlich ein Richter. Der Richter wird versuchen,
sich für seine Entscheidung kundig zu
machen. Er wird schließlich Grenzen ziehen,
die ihm für diese Örtlichkeit angemessen erscheinen.
Für den Regelfall wird heute angenommen:
Ständiges Hundegebell ist mindestens
in den Zeiten von 13 15 und von
22 6 Uhr unzulässig und darf täglich zusammen
nicht länger als 30 Minuten dauern.
Außerdem dürfen Hunde grundsätzlich
nicht länger als ununterbrochen 10 Minuten
bellen. Reagiert der Hundebesitzer nicht
auf eine schriftliche Aufforderung, kann er
gerichtlich auf Unterlassung verklagt werden.
Auch eine einstweilige Verfügung
kommt in Betracht. Für den Ruhesuchenden
ist an einer gerichtlichen Auseinandersetzung
besonders interessant, dass Ordnungsgelder
ausgesprochen werden, wenn
gegen das Urteil verstoßen wird. Sollte wiederholt
verstoßen werden, verhängt das
Gericht auf einen Antrag des Gestörten hin
jedes Mal erneut ein weiteres Ordnungsgeld.
Das Ordnungsgeld fließt allerdings in
die Staatskasse. In die eigene Kasse des Gestörten
fließt hingegen nur dann Geld,
wenn der Störer ein Urteil durch eine sogenannte
strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgewendet und sich bei Auftreten
erneuter Störungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe
verpflichtet hat. Auf solche strafbewehrten
Unterlassungserklärungen wird
später noch ausführlicher eingegangen.
Wenn Sie beabsichtigen, sich gegen das
Bellen des Nachbarhundes ohne Rechtsanwalt
vor Gericht zu wehren, achten Sie unbedingt
auf folgendes:
Stellen Sie klare und bestimmte Anträge.
Der Prozess ist nämlich bereits verloren,
wenn sie fordern, dass der Hund überhaupt
nicht bellen darf. Denn ein solcher Antrag
würde einem Verbot der Hundehaltung
gleichkommen. Das Gericht wird argumentieren:
Es liegt nun mal in der Natur des
Hundes, dass er auf äußere Reize mit Bellen
reagiert. Dem Hundehalter ist es nicht möglich,
die Reaktion des Hundes auf einen
äußeren Reiz zu verhindern. Ein gänzliches
Hundehalteverbot ist aber nicht durchsetzbar.
Sie sind völlig frei bei der Benennung
von Maßnahmen, die das Bellen des Hundes
(jedenfalls zu den üblichen Nacht- und
Ruhezeiten) eindämmen. Besser ist es, zum
Beispiel zu fordern, dass der Hund während
der Nacht- und Ruhezeiten ins Haus genommen
werden muss, oder dass der Hundehalter
mit seinem Vierbeiner die Hundeschule
besuchen muss. Ihrer Fantasie bezüglich
zielgerichteter und lärmschützender,
sinnvoller Maßnahmen sind keine Grenzen
gesetzt.
Wenn Sie einen richterlichen Hinweis bekommen,
dass Sie einen Antrag umstellen
sollen, weil er nicht bestimmt genug ist, sollten
Sie nicht mehr an Ihrem alten Antrag
festhalten, sondern dem richterlichen Hinweis
folgen. Der Richter wird, wenn Sie einen
Hinweis nicht befolgen, in aller Regel
die Klage abweisen.
Vorteile des Eigentümers
Der Eigentümer eines Grundstückes oder
einer beweglichen Sache ist vom Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) gut geschützt. Ihm
verschafft der § 1004 BGB einen Beseitigungsanspruch
gegen Beeinträchtigungen
seines Eigentums. Ob das Eigentum
tatsächlich beeinträchtigt wird, oder ob nur
eine geringfügige, zu duldende Unannehmlichkeit
vorliegt, wird in anderen Paragrafen
geregelt. So sagt etwa § 906 BGB,
dass ortsunübliche Lärmbelästigungen
nicht geduldet werden müssen. Aus § 1004
BGB kann der Eigentümer dann einen Unterlassungsanspruch
gegen denjenigen, der
sein Eigentum zum Beispiel durch eine
Lärmbelästigung stört, geltend machen.
Rechte des Mieters
Der in seiner Ruhe gestörte Mieter muss eine
Besonderheit beachten. Da er nicht Eigentümer
ist, hat er nur eingeschränkte
Rechte. Ihm bleiben zwei Möglichkeiten:
Entweder lässt er sich die Rechte des Eigentümers
schriftlich abtreten, so dass er
wie der Eigentümer gegen den Ruhestörer
vorgehen kann, oder er veranlasst den Eigentümer,
selbst gegen das Bellen vorzugehen.
Zeigt sich der Eigentümer/Vermieter
wenig kooperativ, so bleibt dem Mieter
noch die Möglichkeit, die Miete wegen
Lärmbelästigung zu mindern. Spätestens
mit der Ankündigung der Mietminderung
dürfte der Wohnungseigentümer/Vermieter
aktiv werden, da dann sein Geldbeutel
betroffen ist. Wie stark der Mieter mindern
darf, hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab.
 
Ich kann dir zwar nicht genau sagen, wie es in Wien-Umgebung ausschaut, aber wie es in Wien ist.


In Wien gibt es den § 11 oder § 13 ( schlag mich bitte nicht:o ) Wr. Tierschutz und Tierhaltegesetz.
Darin gibt es einen lex specialis, der besagt, dass andere Personen - nicht im selben Haushalt wohnend - durch Hunde nicht gestört oder belästigt werden dürfen. Damit ist das Hundegebell gemeint.

Es ist vollkommen egal, ob dein Hund um 10.00 um 12.00 oder um 15.42 Uhr bellt.
Sobald sich, nicht im selben Haushalt lebende Personen, durch diese Art von Lärm belästigt fühlen, haben sie das Recht Anzeige zu erstatten.

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung dar, sowie Falschparken oder Schnellfahren.

Vorerst wirst du von der BH, in Wien vom Magistrat, bestraft.

Und erst wenn du da weiter Einspruch erhebst und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird und dies wieder beeinsprucht wird, dann geht es zum UVS ( Unabhängiger Verwaltungssenat) und da gibt es eine Verhandlung, ähnlich wie bei Gericht. Dieser UVS fällt dann ein "Urteil" = höhe der Geldstrafe bzw. kann es möglich sein, dass er auch dir recht gibt.

Das war jetzt eine Kurzfassung mit Vereinfachung;) .

Würd mal vom Gefühl her sagen, dass es da eher schlecht für dich ausschaut. Wenn deine Hunde so wie du sagst, wirklich 18 Minuten gebellt haben.

Hätte dir gern eine positivere Antwort geschrieben:o

LG
Susanne
 
Neufi schrieb:
In Wien gibt es den § 11 oder § 13 ( schlag mich bitte nicht:o ) Wr. Tierschutz und Tierhaltegesetz.
Darin gibt es einen lex specialis, der besagt, dass andere Personen - nicht im selben Haushalt wohnend - durch Hunde nicht gestört oder belästigt werden dürfen.
Es ist der § 11, und er besagt, dass die Leute nicht unzumutbar durch die Tierhaltung belästigt werden dürfen. Und was (un-)zumutbar ist, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Es ist vollkommen egal, ob dein Hund um 10.00 um 12.00 oder um 15.42 Uhr bellt.
Nicht unbedingt - was zu einer Zeit vielleicht zwischen Baumaschinenlärm, Müllabfuhrgeklapper und Mittagsglockenläuten untergeht, kann zu einem anderen Zeitpunkt erheblich stören ...
 
Na bitte .,..... was ist den das für ein Gesetz??? und wenn das Baby der Nachbarn die halbe Nacht durch brüllt??? Gibt es dafür auch ein Gesetz? Ich habe in einem Bezirksblatt gelesen, dass Hundegebell sogar als Körperverletzung!? gillt.... SUPA *rofl*
 
das ist ja ein wahnsinn bitte :eek: :eek:
das heißt sogar als hauseigentümer kann mich meine nachbarin anzeigen wenn meine hunde bellen während ich in der arbeit bin. :(

kennt sich jemand von euch wirklich mit der gesetzeslage in wien bzw wien umgebung aus ???

wäre echt nicht uninteressant!

danke romana
 
Guten Morgen, wie haben eine ähnliche Situation bei uns im Wohnhaus und zwar:

Junger Mann zieht ein und zwar neben meiner Freundin im 4. Stock.
Auf einmal ist ein Hundebaby da!
Unsere Genossenschaft schreibt vor " jeder der einen Hund hält, muss Unterschriften der Wohngemeinschaft einholen (in diesem Fall sind es 28 Parteien), ob ein Hund gehalten werden darf. Die anderen Hundehalter haben dies getan.
Der junge Mann hat 2 Unterschriften auf der Liste und das wars!!!!!

Die Hündin wird gösser und hat leider nicht gelernt, alleine zu bleiben und daher heult und bellt sie, solange die Besitzer nicht da sind und das geht über Stunden.
Meine Freundin ist sehr, sehr tierlieb und hat mit ihm auch schon gesprochen, für den Fall der Fälle würde sie auch die Hündin zu ihr in die Wohnung nehmen (sperrt halt ihre alte Katze einstweilen ins Nebenzimmer) - von diesem Angebot hat er nicht Gebrauch gemacht! Es ist zwar schon etwas besser mit unserer Stella, weil die Arbeitszeiten der beiden jungen Leute etwas hundefreundlicher sind, aber div. Nachbarn empfinden halt auch das kurze Geheule und Gebelle von Stella störend!!!!! Und das muss man auch tolerieren - Mieten sind teuer und mit der Tierliebe ist es in unserer Gesellschaft sowieso nicht mehr weit her!!!!

Ich will eines mit meinem Beitrag sagen - wäre nicht meine Freundin so tolerant und tierlieb,
hätten wir die Nachbarn gebeten von einer Meldung an die Genossenschaft Abstand zu nehmen
DANN WÄRE SICHER STELLA unsere pfiffige, lustige Hündin nicht mehr im Haus sondern sässe womöglich im TH oder sonst wo.

Liebe Grüsse und alles Gute
Amanda
PS: Noch ein Rat meinerseits - NICHT DIE SITUATION eskalieren lassen, denn immer nur die Tiere müssen dann dafür büssen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
 
Taylor schrieb:
Nicht unbedingt - was zu einer Zeit vielleicht zwischen Baumaschinenlärm, Müllabfuhrgeklapper und Mittagsglockenläuten untergeht, kann zu einem anderen Zeitpunkt erheblich stören ...
Na gut, dann gehen wir ins Detail:

Es geht darum, dass der Lärm unzumutbar, störend und vermeidbar sein muß!

Baumaschinenlärm geht nicht zu vermeiden, weil die Bauarbeiten bewilligt sind und daher der Lärm vorhersehbar ist.

Müllabfuhr - deto

Kircheglocken- gehören zur Religionsausübung und somit nicht vermeidbar. Da geh ich aber jetzt nicht genauer ein.

Aber für alle die es interessiert:

http://ris1.bka.gv.at/http://ris.bka.intra.gv.at/


Ach ja: und Hundegebell fällt unter: vermeidbar:mad: !


LG
Susanne
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

danke für eure ausführlichen Antworten.

Also lt. Polizeibericht hat sie 18 Minuten gebellt.
Lt. Polizeibericht standen sie die ganzen 18 Min vor dem Fenster und haben hineingeschaut, bzw. an der Tür geläutet.

Also ich denke mal, dass mein Hund bellen darf, wenn Jemand beim Fenster hineinschaut oder anläutet.
Dazu habe ich unter anderem unseren Hund, damit sie mögliche Einbrecher (und mein Hund kann nicht zw. Polizei und Einbrecher unterscheiden) verschreckt.

Ausserdem war ich um 16.00 wieder zu Hause und da war nichts zu hören.
Die Polizei war wahrscheinlich nur kurz da und hat einfach die Zeit verlängert, damit der Tatbestand der Lärmerregung erfüllt ist. (aber das kann ich halt nicht beweisen. :mad: )

Was mich an der ganzen Sache so sehr ärgert ist, hätten die Polizisten diese blöde Benachrichtigung in den richtigen Postkasten geworfen, wären wir an diesem Tag auf der Wache erschienen und es hätte sich alles geklärt.

Da die aber zu doof waren den richtigen Briefkasten zu finden, müssen wir nun Strafe zahlen, das ärgert mich so!

Was mich auch so ärgert, ist dass besagte Nachbarin es selbst nicht so genau hält mit der Einhaltung der Gesetze. Es aber von allen anderen fordert.

lg Nina
 
habe ich gerade im Bezirksjournal gelesen:
Kostenlose Rechtsauskunft für alle zum Thema Tier und Recht.Melden Sie sich jetzt an beim Bezirksjournal Tel:01/52 155-2453.Unser Experte, Rechtsanwalt Dr. Eric Heinke, ruft Sie am 6. September 2005 ab 11.00 Uhr zurück.Vielleicht hiflt Dir das weiter LG schollie
 
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