Taylor
Anfänger Knochen
Neufi schrieb:Na gut, dann gehen wir ins Detail:
... und zitieren wir dazu den kompletten §11 des Wr. Tierhaltegesetzes:
Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, daß
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Es geht darum ob der Lärm unzumutbar ist, und ob das so ist, ist von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Das subjektive Gefühl der Belästigung reicht jedenfalls nicht aus, um das Gebell (oder Lärm überhaupt)als unzumutbar zu qualifizieren. Und zu vermeiden ist es auch nicht, wenn Hunde sich erlaubterweise an einem Ort aufhalten und ihnen nicht die Stimmbänder durchtrennt wurden. Wo ein Hund ist, ist zeitweise auch Gebell zu erwarten.Neufi schrieb:Es geht darum, dass der Lärm unzumutbar, störend und vermeidbar sein muß!