brauche Gerichtsurteile

Neufi schrieb:
Na gut, dann gehen wir ins Detail:

... und zitieren wir dazu den kompletten §11 des Wr. Tierhaltegesetzes:

Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, daß
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.


Neufi schrieb:
Es geht darum, dass der Lärm unzumutbar, störend und vermeidbar sein muß!
Es geht darum ob der Lärm unzumutbar ist, und ob das so ist, ist von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Das subjektive Gefühl der Belästigung reicht jedenfalls nicht aus, um das Gebell (oder Lärm überhaupt)als unzumutbar zu qualifizieren. Und zu vermeiden ist es auch nicht, wenn Hunde sich erlaubterweise an einem Ort aufhalten und ihnen nicht die Stimmbänder durchtrennt wurden. Wo ein Hund ist, ist zeitweise auch Gebell zu erwarten.
 
Taylor schrieb:
Es geht darum ob der Lärm unzumutbar ist, und ob das so ist, ist von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Das subjektive Gefühl der Belästigung reicht jedenfalls nicht aus, um das Gebell (oder Lärm überhaupt)als unzumutbar zu qualifizieren. Und zu vermeiden ist es auch nicht, wenn Hunde sich erlaubterweise an einem Ort aufhalten und ihnen nicht die Stimmbänder durchtrennt wurden. Wo ein Hund ist, ist zeitweise auch Gebell zu erwarten.

Da du ja anscheinend so vom Fach bist, erspar ich mir weitere Ausführungen:rolleyes:
Du sprichst Hundezonen u.s.w. an.

Meine letzte Erklärung dazu!
Belästigung der Nachbarn durch Hundegebell sind als Übertretung gemäß § 11 Abs. 4 Z. 2 des Wiener Tierhaltegesetzes anzuzeigen, da wohl davon ausgegangen werden muss, ein während längerer Zeit bellender Hund werde schlecht gehalten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1985, V 37/84, ausgeführt, dass die auf den Lärm bezughabenden Bestimmungen des WLSG reine "Auffangtatbestände" sind und nur die Abwehr von nicht "bereichsspezifischem Lärm" betreffen. Dementsprechend liegt in solchen Fällen keine Übertretung gemäß § 1 Wr. Landessicherheitsgesetz vor.

Da es den Organen in diesen Fällen obliegt, den Sachverhalt festzustellen, also auch zu klären, welcher Haltungsmangel vorliegt, sind sie auch bei derartigen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 des Wiener Tierhaltegesetzes befugt, Räume zum Zwecke der Durchsuchung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen. Zunächst sind jedoch alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen (z.B. Herbeiholendes abwesenden Wohnungsinhabers), um dem Gesetzesauftrag Genüge zu tun.


LG
Susanne

 
Also hier habe ich mal eines:

"Das OLG Hamm hat entschieden, dass Hundegebell von insgesamt 30 Minuten oder ein ununterbrochenes Dauergebell von mehr als zehn Minuten täglich als unzumutbare Störungen einzustufen sind. Außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr darf Tierlärm nicht unzumutbar hörbar sein.
(OLG Hamm, 22 U 265/87)"



Und sowas habe ich auch schön des öfteren gelesen!! :(
 
Hi,

danke nochmal für eure Hilfe.

Mein Freund hat gestern die Strafe bezahlt. Er wollte sich nicht weiter mit den blöden Behörden rumärgern.

lg Nina
 
Nayah schrieb:
Hi,

danke nochmal für eure Hilfe.

Mein Freund hat gestern die Strafe bezahlt. Er wollte sich nicht weiter mit den blöden Behörden rumärgern.

lg Nina

Darf ich fragen, wie hoch die Strafe war?

Gerne auch per pn.

LG
susanne
 
Nayah schrieb:
Hi,

danke nochmal für eure Hilfe.

Mein Freund hat gestern die Strafe bezahlt. Er wollte sich nicht weiter mit den blöden Behörden rumärgern.

lg Nina

Strafe ist meist in der Höhe einer "Schnellfahr-Strafe" (Neufi bitte nix sagen jetzt *gg* :o ). Aber wenns öfters vorkommt, dann wirst ernsthafte Probleme kriegen.

Ich habe viel Erfahrung in sowas und wurde auch unter anderem um 14 Uhr und um 21 Uhr angezeigt (verschiedene Tage).

Es reicht übrigens, wenn der Polizist aufs Protokoll schreibt "Es war Hundegebell zu vernehmen".

Und wie andere Foris schon erwähnt haben, es hat nichts mit Ruhestörung zu tun, das fällt ins Tierhaltegesetz!
Der Polizei ist es auch "wurscht", denn die nehmen das nur auf und es geht weiter ans Magistrat (in Wien).

LG Sylvia
 
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