Und die EU sagt:
I. GRUNDSATZ:
Der Transport von Hunden aus anderen EU- Ländern mit dem Zweck der Vermittlung an neue
Halter gilt veterinärrechtlich als gewerbsmäßig.
Begriffsdefinitionen lt. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003:
Verbringen von Hunden zu Handelszwecken: Hund ist dazu bestimmt, Gegenstand
eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein (Hunde, die zur Abgabe an
Dritte bestimmt sind). Transport unterliegt immer den Anforderungen und Kontrollen der
Handelsrichtlinie 92/65, wenn die Anzahl der Hunde fünf übersteigt (Art. 1 der VO (EU) Nr.
388/2010).
Verbringen von Hunden zu Nichthandelszwecken: Hund reist in Begleitung des
Besitzers oder einer anderen verantwortlichen Person und ist nicht dazu bestimmt,
Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein (privater
Reiseverkehr).
Ich behaupte dass das letzte Wort dazu noch nicht gefallen ist. Ich sehe das Problem weil es für Tierschutz bestehende Gesetze hingetrimmt werden.
Zum Lesen: http://tirolertierengel.com/news/157/86/Tierschutz-oder-Tierhandel/