Zu Besuch in einer Wohnung mit Haustierverbot.. Helft mir :)

tja dazu müsste, zumindest in wien, der hund nicht mal wen anknurren, in stiegenhäusern herrscht mk und leine (und wir habens sogar zb in unserer hausordnung auch noch mal extra erwähnt);)

nachdem ich mich bereits selbst ein bissl schlau gemacht habe und wenn ichs richtig verstanden hab, kommt es auf die formulierung an, wie es im mietvertrag geschrieben steht, ob es gültigkeit hat oder nicht....

aber eins muss ich schon noch sagen, es steht dem vermieter schließlich frei, ob er hundehaltung/tierhaltung duldet oder nicht und das ist, so finde ich auch sein gutes recht, auch wenns für "uns" nicht nachvollziehbar ist......


Ja hast natürlich Recht...aber wenn alles passt, sind oft die anderen Mieter auch entgegenkommend und verständnisvoll.

Aberiauf keine Beschwerde zu reagieren, auf keinen Brief ob HV oder Anwalt, sich - bitte um verzeihung - um nix zu sch......und dann wenns brenzlig wird, den Hund abzugeben:mad::eek:
das hat mich total wütend gemacht
 
@Meli71

ich vermiete seit fast 20 Jahren eine Wohnung und bin seeehr verwöhnt.

Ich habe immer an HHs mit und ohne Kinder vermiete, und es gab nie irgendwelche Probleme. Zugegeben, es handelt sich um ein "Mehrhundehaus" ;)

Trotzdem, sollte ich (aus welchen Gründen auch immer) die Tierhaltung vertraglich ausschließen und ein Mieter gegen diesen Vertragspunkt verstoßen, kann er sich warm anziehen. Dann wäre mit mir nicht mehr gut Kirschen essen.
 
@Feline:
Wenn du denn vermietest, kennst du dich wahrscheinlich ein wenig aus: wie schauts denn mit Besuch aus? Also wenn du Haustierhaltung verbieten würdest und diese Person bekäme (regelmäßig) von Freunden (die einen Hund haben) Besuch - dürftest oder könntest du das rechtlich verbieten?
 
Also soweit ich weiß, dürfen Besucher mit einem Hund nicht verboten werden, auch nicht wenn der Besuch mit Hund einmal zwischendurch über Nacht bleibt- Nach 3 vollen Tagen wäre man meldepflichtig (urlaub etc.), da wäre dann vielleicht nicht mehr Besuch mit Hund gegeben, sondern eventuell auch schon bereits Hundehaltung ??? Aber Besucher mit Hund dürfen nicht verboten werden, da dies ein Eingriff in gleich mehrere Persönlichkeitsrechte wäre. Ab und zu den Hund von Freunden beaufsichtigen dürfte ebenfalls kein Problem im rechtl Sinn auslösen´, da hier ebenfalls ja keine eigene Hundehaltung erfolgt und es sich ja normalerweise somit nur um eine vorübergehende Situation handelt- wobei die Definition vorübergehend sehr unterschiedlich ausgelegt werden kann, von wenigen Stunden bis hin zu einem dreiwöchigen Urlaub (alles vorübergehend)

(Haltung wäre auf beabsichtigte Dauerhaftigkeit ausgelegt, das ist ja in Eurem Fall nicht geplant oder? eventueller späterer Zuzug Deinerseits mit Hund zu Freund?

Also sinnvoll ist bei rechtl Angelegenheiten -nur ein Fachmann, also RA m Spezialgebiet (österr. Recht ist zumeist "Auslegungssache"- und je nachdem wie gut man es für seine Zwecke auslegt,....Hintertürchen ausnutzt,....) unterliegt die Mietwohnung der Vollanwedundung des MRG???

Wende dich sicherheitshalber an fplp, frag nach Frau RA Dr. Manuela Maurer-Kollenz, (Miet- und Immobilienrechtsexpertin mit Schwerpunkt auf Vertragsrecht)! Eventuell musst du Dein Anliegen aber der "Vorzimmerdame" mitteilen, die es dann eben weiterleitet.

Ich denke nicht, dass man Dir für eine einfache Nachfrage überhaupt etwas verrechnet, (weil zumeist bei RA ja auch die erste viertel oder halbe Stunde einer persönlichen Erstinformation nicht in Rechnung gestellt wird, aber einfach auch hierzu fragen!)

Fiebinger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH
1060 Wien, Am Getreidemarkt 1
fplp@fplp.at
Tel (+43 1) 582 58-0
Fax (+43 1) 582 58-2
 
in wien [...] in stiegenhäusern herrscht mk und leine

Das stimmt nicht. In Häusern herrscht die Hausordnung, die vom Hausbesitzer oder der Hausverwaltung festgelegt wird, und die kann da reinschreiben was sie will. In Wiener Gemeindebauten ist zb. nur Leinenpflicht, und die gilt nicht nur im Stiegenhaus sondern in der gesamten Anlage, also auch im Hof, auf Wegen usw. (das heißt ich darf meinen Hund da auch nicht ohne Leine mit Schnauzenkorb laufen lassen, auch wenn das sonst in Wien erlaubt ist - was auch wieder lustig ist, weil viele Wege durch Gemeindebauten ja öffentlich begehbar sind, und nicht jeder der da durchgeht hat die Hausordnung gelesen und unterschrieben...)
 
Das stimmt nicht. In Häusern herrscht die Hausordnung, die vom Hausbesitzer oder der Hausverwaltung festgelegt wird, und die kann da reinschreiben was sie will. In Wiener Gemeindebauten ist zb. nur Leinenpflicht, und die gilt nicht nur im Stiegenhaus sondern in der gesamten Anlage, also auch im Hof, auf Wegen usw. (das heißt ich darf meinen Hund da auch nicht ohne Leine mit Schnauzenkorb laufen lassen, auch wenn das sonst in Wien erlaubt ist - was auch wieder lustig ist, weil viele Wege durch Gemeindebauten ja öffentlich begehbar sind, und nicht jeder der da durchgeht hat die Hausordnung gelesen und unterschrieben...)

In einem derartigen Fall kommt nicht die Hausordnung zu tragen, soferne es sich z.B. um einen für die Öffentlichkeit gedachten Durchgang handelt, sondern z.B. in Wien das THG 35 Abs 1. Gesetz steht über Hausordnung
 
Das stimmt nicht. In Häusern herrscht die Hausordnung, die vom Hausbesitzer oder der Hausverwaltung festgelegt wird, und die kann da reinschreiben was sie will. In Wiener Gemeindebauten ist zb. nur Leinenpflicht, und die gilt nicht nur im Stiegenhaus sondern in der gesamten Anlage, also auch im Hof, auf Wegen usw. (das heißt ich darf meinen Hund da auch nicht ohne Leine mit Schnauzenkorb laufen lassen, auch wenn das sonst in Wien erlaubt ist - was auch wieder lustig ist, weil viele Wege durch Gemeindebauten ja öffentlich begehbar sind, und nicht jeder der da durchgeht hat die Hausordnung gelesen und unterschrieben...)

wie tamino geschrieben hat, es gilt dann das (zumindest in wien) das wr tierhaltegesetz, nur es ist natürlich alles auch "auslegungssache", ab wann/wo gilt zb eine menschenansammlung als solche oder ab wann/wo ist öffentlicher grund usw., wo der hund auf alle fälle mit mk und leine geführt werden muss, da gibts mehrere strittige punkte (finde ich zumindest so)

in meiner HO steht auch drin mit mk und leine und ich bin meistens nur mit leine unterwegs, da hat sich von den fünf parteien in den letzen 18 jahren keiner aufgeregt;)
normalerweise wirst auch keine probleme haben, probleme hast dann, wennst ungute (zu recht oder unrecht, lass ich mal außen vor) nachbarn hast.......
 
@ kamiu

dog Lover hat schon sehr ausführlich und mMn deine Frage beantwortet - ein ehrlich gemeintes "Danke" meinerseits.

wie lange ein Besuch bzw. eine Urlaubsbetreuung dauern darf, ist eine Auslegungssache. 3 bis 4 Wochen (insgesamt u. nicht pro Hund)inner-halb eines Jahres werden dem wohl entsprechen.

Ganz allgemein: ich habe das Urteil so verstanden, dass es (weitgehend) im Ermessen des Vermieters liegt, welche Tiere gehalten werden dürfen u. welche nicht. Ich könnte also den Hund erlauben und den Kakadu nicht.

Gemäß dem, mit meinen Mietern geschlossenen Vertrag stimme ich der artgerechten Haustierhaltung zu. Im Streitfall würde ich mich an den Vorgaben des Tierschutzgesetz orientieren, vor allem in Hinblick auf die Haltung von Exoten, Schlangen usw.

Als Wohnungseigentümerin habe ich mich an die Absprachen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu richten.

lg.Feline
 
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