sachkundenachweis/hundeführerschein

vanessababy

Super Knochen
uns betrifft es ja noch nicht so aber interessieren würd mich trozdem wie es da mit pflegehunde aussieht. weiß das jemand?
 
das betrifft mich auch, da ich einen pflegehund bis zur vermittlung vom IBT habe und egal woher der hund kommt oder wer damit draussen ist, jeder der den hund führt MUSS einen hundeführschein haben. soviel bin ich zumindest informiert. also mir steht das auch bevor....
 
das betrifft mich auch, da ich einen pflegehund bis zur vermittlung vom IBT habe und egal woher der hund kommt oder wer damit draussen ist, jeder der den hund führt MUSS einen hundeführschein haben. soviel bin ich zumindest informiert. also mir steht das auch bevor....

Also leider kenn ich mich auch nicht sooo gut aus, aber da ich mich jetzt schon viel informiert und gelesen habe, glaub ich, dass Pflegehunde das mMn nicht betreffen kann, da - zumindest für NÖ - das Hundehaltergesetz geändert wurde, und als Pflegestelle bist du ja nicht der Hundehalter... :confused:

Aber fragt´s doch beim Georg Sticha oder beim Markus Pollak nach, die wissen das bestimmt!!

LG, Lisa:)
 
Wie isses bei Tierheimhunden??? Brauch man sicher keinen wenn man nur mit denen spazieren gehen will oder??? Wär ja echt gemein.Da würden die ja nie rauskommen
 
ich hab hier was interessantes gefunden, wie gesagt betrifft mich dieses gesetz in wien ( in niederösterreich werden wohl andere bestimmmungen gelten) weil ich einen pflegehund vom IBT habe und mir dort aber gesagt wurde, ich solle den verpflichtenden hundeführschein haben. aber mir scheint es gibt doch einen unterschied zwischen halter und verwahrer. was meint ihr?

der link: http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l2000000.htm

Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.

im prinzip bin ich ja dann nur eine "verwahrerin" des hundes, aber nicht der halter, weil der besitzer immer noch das tierheim is. das gibt es schwarz auf weiß

Haltung von Hunden
(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.

was ist das für eine erforderliche eignung? das steht natürlich nicht da, aber das wird wohl der verpflichtende hundeführschein sein in meinem fall
 
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