APA0328 5 CI 0584 Mo, 21.Jun 2010
Tiere/Sicherheit/Exekutive/Wien/Kommunales/Grafik
Wiener Kampfhundeführschein: Pflicht-Beißkorb bis Prüfung GRAFIK
Utl.: Regelung tritt am 1. Juli in Kraft - Schäferhund dürfte
frühestens in drei Jahren auf die Liste kommen
GRAFIK 0168-10, Format 88 x 132 mm =
Wien (APA) - Der Stichtag für den verpflichtenden Führschein für Wiener Kampfhunde naht, weshalb die Stadt vor dem 1. Juli mit einer kleinen Infokampagne die Halter auf die neue Regelung einstimmen will. Klar ist mittlerweile etwa, dass bestehende Hunde-Halter-Kombinationen zwar bis zum 30. Juni 2011 eine Übergangsfrist bis zur Prüfung haben - die Hunde bis dahin jedoch stets einen Maulkorb tragen müssen. Kampfhunde, die samt Besitzer auf Besuch in die Hauptstadt kommen, müssen ab 1. Juli generell einen Maulkorb tragen.
Wenn Halter und Hund schließlich erfolgreich ihre Prüfung hinter sich gebracht haben, besteht wieder die Wahl zwischen Beißkorb oder Leine. Als Nachweise erhält der Besitzer zunächst einen provisorischen, papierenen Führschein. Die endgültige Plastikscheckkarte kommt dann via Post, wobei für den Halter der Führschein, für das Tier die Hundekarte zugesandt wird, auf der Rasse und Chipnummer vermerkt sind. Das System entspricht dem Führerschein eines Fahrers und dem Zulassungsschein des Autos. Wer als Mensch also einmal einen Führschein erworben hat, kann auch fremde Kampfhunde äußerln, sofern diese eine Hundekarte besitzen - ansonsten nicht.
Für die Prüfung müssen sich Halter beim Veterinäramt (MA 60) anmelden. Dabei müssen nicht nur sie, sondern auch ihr Vierbeiner persönlich erscheinen. Unter anderem muss hier der Nachweis erbracht werden, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, dass die Hundeabgabe und eine Haftpflichtversicherung bezahlt werden. Auch muss der Hund mindestens sechs Monate alt sein. Danach erhält der Halter eine Liste der berechtigten Prüfer, aus der er frei wählen kann.
Die 25 Euro teure Prüfung besteht dann aus vier Teilen. Zunächst muss ein Theorieteil als Multiple-Choice-Test absolviert werden. Dann sind Aufgaben im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Hunden an der Reihe, gefolgt von der Überprüfung des Gehorsams und einem Gang in den öffentlichen Raum, um das Verhalten in Alltagssituationen zu testen. Sollte ein Halter durchfallen, kann er einmal wiederholen. Beim zweiten Fleck wird der Hund behördlich abgenommen.
Von der neuen Regelung betroffen sind Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pitbullterrier, Rottweiler, Dogo Argentino und Mischlinge daraus. Als Kriterien wurden große Bisskraft und Bisshäufigkeit herangezogen. Die Liste wurde von Tierschutzombudsmann Hermann Gsandtner gemeinsam mit Experten ausgearbeitet und ist erweiterbar. "Es ist wohl für alle ein beruhigendes Gefühl zu wissen, dass ein Kampfhundebesitzer künftig eine gewisse Zusatzausbildung mit seinem Hund hat", erläuterte Umweltstadträtin Ulli Sima (S) ihre Motivation. Der in der quantitativen Bissstatistik führende Deutsche Schäferhund wird vorerst nicht aufgenommen, unterstrich sie gegenüber der APA. Man werde die Entwicklung nun erst einmal beobachten, wobei drei Jahre ein realistischer Zeitraum hierfür seien.
Ab 1. Juli soll die neue Regelung von der Polizei kontrolliert werden, wobei das Veterinäramt (MA 60) als Kooperationspartner zur Seite steht. Derzeit laufen Schulungen für die Exekutive. "Im Zweifelsfall werden Experten von der MA 60 beigezogen, etwa um festzustellen, ob der Hund zu jenen zählt, für die der Führschein verpflichtend ist", so Peter Goldgruber, Leiter der sicherheits- und verkehrspolizeilichen Abteilung, in einer Aussendung.
Schließlich beinhaltet der Führschein auch leichtere Einschreitmöglichkeiten und verschärfte Strafbedingungen. Wird ein Hundehalter nach 1. Juli mit einem Kampfhund ohne Führschein aufgegriffen, wird eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen und die behördliche Aufforderung erteilt, diesen binnen drei Monaten nachzubringen. In Gefahrensituationen können besonders hohe Verwaltungsstrafen verhängt und das Tier dauerhaft abgenommen werden.
(S E R V I C E - Informationen, unter anderem eine kleine Broschüre, sind erhältlich unter
http://www.tieranwalt.at oder über die Tierschutzombudstelle unter 01/4000 75079)
(Schluss) maf/rie/zö
APA0328 2010-06-21/13:59
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