Wie ist das eigentlich: Volltrunkenheit&Hund?

ich hoffe mal abseits der gesetzlichen Begebenheit, die ich auch nicht dokumentieren möchte, dass diese Geschichte für Halter und Hund gut geendet hat :(

und für all die anderen, aber im besonderen für Laykon, wie konnten wir eigentlich alle überleben, als es noch nicht für alles und jedes eine gesetzliche Regelung gab. Mein GV wurde von seinem Schäfer mitten durch den Wald und die Siedlung vom Wirten nach Hause geführt, keiner fand daran Anstoß, jeder lobte den braven Hund und wir Kinder brauchten auch keinen Übergriff zu fürchten, weil der Hund auf uns "Gassenkinder" gut aufpaßte und jeden gefressen hätte, der sich uns in böser Absicht genähert hätte und ja, jeder auch Fremde haben diesen guten Hund über den grünen Klee gelobt auch wenn das manchmal damit endete, dass man einen Fangzahnabdruck beim testen davon trug :cool:
 
Laut Wiener Tierhalteverordnung:

Wer

1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3)

2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt

3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1)

4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2)

5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt

6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt

7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt

8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10)

...begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
 
Laut Wiener Tierhalteverordnung:

Wer

1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3)

2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt

3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1)

4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2)

5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt

6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt

7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt

8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10)

...begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.

auch nix mit "dont drink and walk a dog":D
 
Der erste Punkt passt schon gut - verständnismäßig ists egal warum man den Hund nicht "so verwahrt hat, das er keinen Schaden anrichten kann"...schuld/verantwortlich ist man in jedem Fall :) Aber das man sich da net am Alkohol aufhängen wird, is eh klar *gg*
 
Ich bin auch dagegen dass Damen mit High-Heels Hunde führen , ich hab schon Dinge gesehen, die waren mir nimma egal :D, da ist möglicherweise einer der vom Heurigen heimwankt noch sicherer auf den Beinen ... :cool:;)
 
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