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Ich glaube die gesetzliche (Gummi-) Formulierung für die Haftung ist: "Wer sich wissentlich einer nicht geeigneten Person (als Sitter) bedient" bzw. die Ungeeignetheit "kennen oder erkennen musste".
Ahem, aber das ist nun für die zivilrechtliche Tierhalterhaftung völlig irrelevant. Da gibt es eben keinen Unterschied, ob durch den Hund ein anderer Hund (=Sachschaden) oder ein Mensch (=Personenschaden) geschädigt wird, haften tut der Tierhalter, und zwar für den sog. Vermögensschaden. "Schmerzensgeld" spielt dabei nur in Ausnahmefällen eine Rolle.
Was die Haftpflichtversicherung im internen Vertragsverhältnis mit dem Versicherten macht, hat mit der rechtlichen Ausgangssituation nichts zu tun: es haftet der Tierhalter.
In deinem sehr konstruierten Beispiel bedeutet das: Natürlich haftet der Eigentümer als Tierhalter, wenn Du Dir den Hund nur mal eben "ausgeborgt" hast. Hast Du den Hund aber vierzehn Tage bei Dir, weil der Eigentümer auf Urlaub ist, wirst Du damit unter Umständen zum Tierhalter und haftest nach § 1320 ABGB.
Marcus
Sprich, wenn ich meinen 60 Kilo Hund einer 9jährigen anvertraue oder einer betrunkenen Person ??
Das ist die Haftung für den "Besorgungsgehilfen" nach $ 1315 ABGB. Die wird aber in der Regel hier nicht zum Tragen kommen, wegen der Beweislast: Hier muss nämlich der Geschädigte beweisen, dass der Gehilfe untüchtig war. Die Tierhalterhaftung von § 1320 ABGB enthält aber die Beweislastumkehr: Hier muss der Tierhalter nachweisen, dass er seine Aufbewahrungs- bzw. Aufsichtspflicht NICHT schuldhaft verletzt hat. Deshalb ist es für den Geschädigten immer einfacher, sich auf letztere Vorschrift zu berufen.
Marcus
Es wurde gefragt, was ist, wenn was passiert. Dazu gehört uz.U. auch, dass durch den Hund ein Mensch verletzt wird. Und dann sieht die Sache halt nunmal ganz anders aus.