Wer haftet?

Im Prinzip richtig............nur wie es schaut auss wenn es ein Profesioneller Tiersitter ist sprich der ein Gewerbe angemeldet hat??
 
Ich glaube die gesetzliche (Gummi-) Formulierung für die Haftung ist: "Wer sich wissentlich einer nicht geeigneten Person (als Sitter) bedient" bzw. die Ungeeignetheit "kennen oder erkennen musste".

Sprich, wenn ich meinen 60 Kilo Hund einer 9jährigen anvertraue oder einer betrunkenen Person ??
 
Ahem, aber das ist nun für die zivilrechtliche Tierhalterhaftung völlig irrelevant. Da gibt es eben keinen Unterschied, ob durch den Hund ein anderer Hund (=Sachschaden) oder ein Mensch (=Personenschaden) geschädigt wird, haften tut der Tierhalter, und zwar für den sog. Vermögensschaden. "Schmerzensgeld" spielt dabei nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

Was die Haftpflichtversicherung im internen Vertragsverhältnis mit dem Versicherten macht, hat mit der rechtlichen Ausgangssituation nichts zu tun: es haftet der Tierhalter.

In deinem sehr konstruierten Beispiel bedeutet das: Natürlich haftet der Eigentümer als Tierhalter, wenn Du Dir den Hund nur mal eben "ausgeborgt" hast. Hast Du den Hund aber vierzehn Tage bei Dir, weil der Eigentümer auf Urlaub ist, wirst Du damit unter Umständen zum Tierhalter und haftest nach § 1320 ABGB.

Marcus

Es wurde gefragt, was ist, wenn was passiert. Dazu gehört uz.U. auch, dass durch den Hund ein Mensch verletzt wird. Und dann sieht die Sache halt nunmal ganz anders aus.
 
Sprich, wenn ich meinen 60 Kilo Hund einer 9jährigen anvertraue oder einer betrunkenen Person ??

Jap, dann haftest du als Eigentümerin (Halterin).

@MichlS: Wenn du deine Hunde Profi-Sittern anvertraust, bist du aus der Haftung raus, weil du dem gesetzlich geforderten Sorgfaltsmaßstab entsprochen hast: Es ist davon auszugehen, dass ein Profi-Sitter eine geeignete Person ist :D.

Abgesehen davon sollten/ müssten solche Profi-Sitter eine entsprechende HPV haben, nach der würde ich mich immer erkundigen, wenn ich meinen Hund so wo lasse.

Etwas anderes ist es jedoch, wenn dein Hund eine spezielle Macke hat, du den grundsätzlich geeigneten Sitter darüber nicht aufgeklärt hast und es genau auf Grund dieser Macke zu einem Schadensfall kommt: Dann haftest trotzdem du als Eigentümer (Halter).
 
Das ist die Haftung für den "Besorgungsgehilfen" nach $ 1315 ABGB. Die wird aber in der Regel hier nicht zum Tragen kommen, wegen der Beweislast: Hier muss nämlich der Geschädigte beweisen, dass der Gehilfe untüchtig war. Die Tierhalterhaftung von § 1320 ABGB enthält aber die Beweislastumkehr: Hier muss der Tierhalter nachweisen, dass er seine Aufbewahrungs- bzw. Aufsichtspflicht NICHT schuldhaft verletzt hat. Deshalb ist es für den Geschädigten immer einfacher, sich auf letztere Vorschrift zu berufen.

Marcus

Tja, bei mir ist das Studium schon etwas länger her...:eek:

Nur was hat bitte die Beweislastregelung mit dem Sorgfaltsmaßstab zu tun?:confused:
Das eine regelt, ab wann du als HB in der Scheisse hockst, das andere wer es zu beweisen hat...
 
Zuletzt bearbeitet:
Es wurde gefragt, was ist, wenn was passiert. Dazu gehört uz.U. auch, dass durch den Hund ein Mensch verletzt wird. Und dann sieht die Sache halt nunmal ganz anders aus.

Eben nicht, die Tierhalterhaftung kennt nur "Schaden", dabei ist es völlig egal, ob an Mensch oder Sache. Du sagst immer nur "ganz anders", dann erklär doch mal, was Du eigentlich meinst.

Die straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist hier überhaupt nicht das Thema.
 
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