Wer haftet?

Nicky

Super Knochen
Hi

Also wenn ein Sitter mit einem Hund geht und es passiert was- wer haftet dann?
Der Sitter oder der Hundebesitzer?

lg
 
Das ist unterschiedlich, je nach Vorfall:

Verletzt der Hund einen anderen Hund, haftet der Eigentümer, bzw. natürlich die Versicherung.

Eigentümer ist derjenige in dessen Eigentum der Hund steht, Besitzer ist derjenige, in dessen Besitz der Hund zum Zeitpunkt eines Vorfalles ist.

Komtm es durch den Hund zu Verletzungen am Menschen, haftet a priori der Besitzer.
 
Hi

Alles klar!

Ne ich geh von einem privaten sitter aus- also keinen Profi (der ist nehme ich an dann eh selbst versichtert was das angeht..)

lg
 
gibt es eigentlich eine offizielle rechtliche grundlage, ab welchem alter man überhaupt als hundesitter "arbeiten" darf?? es gibt in den foren immer wieder angebote von kindern, die ja nicht mal mit dem eigenen hund alleine raus gehen dürften, ich gehe davon aus, dass ihnen eh niemand einen hund anvertraut, aber mich würde mal die rechtliche seite interessieren (höre immer von 16 oder gar 18 jahren)
 
Rechtliche Grundlage gibt es keine, aber die Versicherungen zahlen oftmals nicht, wenn der Hundeführer minderjährig ist bzw. einige versichern Hundeführer ab dem 16. Lebensjahr.
 
ich bin mir sicher, dass es - zumindest in Ö - ein mindestalter gibt (glaube mit 16, wenn kind alleine unterwegs ist mit hund); werd mal - wenn ich zeit habe - das inet durchforsten. die tierheime erlauben gassi gehen erst mit 18
 
gibt es eigentlich eine offizielle rechtliche grundlage, ab welchem alter man überhaupt als hundesitter "arbeiten" darf?? es gibt in den foren immer wieder angebote von kindern, die ja nicht mal mit dem eigenen hund alleine raus gehen dürften, ich gehe davon aus, dass ihnen eh niemand einen hund anvertraut, aber mich würde mal die rechtliche seite interessieren (höre immer von 16 oder gar 18 jahren)


Ich weiß zwar nicht, wie die rechtliche Grundlage ist, aber ich wollte mit 15 auch mal als Hundesitter anfangen und da haben mit die meisten gesagt, dass es erst geht wenn man mind 16 ist.
 
Ich weiß zwar nicht, wie die rechtliche Grundlage ist, aber ich wollte mit 15 auch mal als Hundesitter anfangen und da haben mit die meisten gesagt, dass es erst geht wenn man mind 16 ist.

das kann schon stimmen, hörte ich auch schon oft. nur bei den tierheimen muss man 18 sein
 
das kann schon stimmen, hörte ich auch schon oft. nur bei den tierheimen muss man 18 sein


Kann ich mir schon vorstellen, dass die wollen das man 18 ist, die wollen sich nämlich nur absichern, denn mit 18 ist man ja praktisch für sich selbst verantwortlich. Aber eben die meisten privaten Hundehalter erlaubens zum Teil ab 16, obwohl es gibt wem in meiner Umgebung die ist erst 14 und geht immer mit 4 Hunden (!!!) gleichzeitig gassi, die sie auch sittet, also die nicht ihre sind :eek: was ich persönlich ein bisschen verantwortungslos halte, aber bitte jeder wie er glaubt.
 
Es haftet immer der Tierhalter, es sei denn, er weist nach, dass der Hund zum entsprechenden Zeitpunkt "ausreichend verwahrt" war. Das wird eng ausgelegt, hängt aber von den Umständen ab.

Beispiel: zwölfjähriger Yorkshire geht mit der fünfzehnjährigen Tochter spazieren, war vorher nie auffällig. Dann ist das Führen durch ein minderjähriges Familienmitglied allein kein Hinweis auf eine nicht ausreichende Verwahrung.

2. Beispiel: Vierjähriger, bekanntermaßen dominanter Labradorrüde wird einer zierlich gebauten, 17-jährigen "Freundin der Tochter" mitgegeben, die den Hund gerade mal vom Sehen her kannte, und deren Routine im Umgang mit Hunden auch nie überprüft wurde. Unabhängig von ihrem Alter deutet das schon auf "nicht ausreichende Verwahrung" durch den Tierhalter hin.

Marcus
 
Es haftet immer der Tierhalter, es sei denn, er weist nach, dass der Hund zum entsprechenden Zeitpunkt "ausreichend verwahrt" war. Das wird eng ausgelegt, hängt aber von den Umständen ab.

Beispiel: zwölfjähriger Yorkshire geht mit der fünfzehnjährigen Tochter spazieren, war vorher nie auffällig. Dann ist das Führen durch ein minderjähriges Familienmitglied allein kein Hinweis auf eine nicht ausreichende Verwahrung.

2. Beispiel: Vierjähriger, bekanntermaßen dominanter Labradorrüde wird einer zierlich gebauten, 17-jährigen "Freundin der Tochter" mitgegeben, die den Hund gerade mal vom Sehen her kannte, und deren Routine im Umgang mit Hunden auch nie überprüft wurde. Unabhängig von ihrem Alter deutet das schon auf "nicht ausreichende Verwahrung" durch den Tierhalter hin.

Marcus

Nur bei Hund/Hund Angelegenheiten versicherungstechnisch mit der Möglichkeit des Regressierens.
 
Ich glaube die gesetzliche (Gummi-) Formulierung für die Haftung ist: "Wer sich wissentlich einer nicht geeigneten Person (als Sitter) bedient" bzw. die Ungeeignetheit "kennen oder erkennen musste".
 
Ich glaube die gesetzliche (Gummi-) Formulierung für die Haftung ist: "Wer sich wissentlich einer nicht geeigneten Person (als Sitter) bedient" bzw. die Ungeeignetheit "kennen oder erkennen musste".

Das ist die Haftung für den "Besorgungsgehilfen" nach $ 1315 ABGB. Die wird aber in der Regel hier nicht zum Tragen kommen, wegen der Beweislast: Hier muss nämlich der Geschädigte beweisen, dass der Gehilfe untüchtig war. Die Tierhalterhaftung von § 1320 ABGB enthält aber die Beweislastumkehr: Hier muss der Tierhalter nachweisen, dass er seine Aufbewahrungs- bzw. Aufsichtspflicht NICHT schuldhaft verletzt hat. Deshalb ist es für den Geschädigten immer einfacher, sich auf letztere Vorschrift zu berufen.

Marcus
 
Ahem, aber das ist nun für die zivilrechtliche Tierhalterhaftung völlig irrelevant. Da gibt es eben keinen Unterschied, ob durch den Hund ein anderer Hund (=Sachschaden) oder ein Mensch (=Personenschaden) geschädigt wird, haften tut der Tierhalter, und zwar für den sog. Vermögensschaden. "Schmerzensgeld" spielt dabei nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

Was die Haftpflichtversicherung im internen Vertragsverhältnis mit dem Versicherten macht, hat mit der rechtlichen Ausgangssituation nichts zu tun: es haftet der Tierhalter.

In deinem sehr konstruierten Beispiel bedeutet das: Natürlich haftet der Eigentümer als Tierhalter, wenn Du Dir den Hund nur mal eben "ausgeborgt" hast. Hast Du den Hund aber vierzehn Tage bei Dir, weil der Eigentümer auf Urlaub ist, wirst Du damit unter Umständen zum Tierhalter und haftest nach § 1320 ABGB.

Marcus
 
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