Was sind Angehörige nach §123 ASVG ?

Nice

Gesperrt
Super Knochen
Hey,

ich hab gestern meinen Stipendienbescheid bekommen.. leider extrem weniger, als errechnet und erwartet :(

Nun bin ich die unterlagen durchgegangen (leider konnte ich das pdf nicht vollständig öffnen, weil 114-fehler :confused: ) und hab gesehen, dass meine Schwester, die daheim wohnt und ebenfalls studiert und somit arbeitslos ist, nicht als Absetzbetrag aufscheint. Sie ist 21.

Nun steht auf der Seite der Stipendienstelle:
arbeitslose Geschwister, die älter als 18 Jahre sind, sind absetzbar, solange sie noch als Angehörige im Sinne des § 123 ASVG gelten.

Das müßte doch auch für sie gelten, oder? Ich mein, sie arbeitet geringfügig, also unter 300€/monat. Das zählt allerdings nicht, soviel dürfte ich ja auch verdienen, ohne, dass es was ändert.

Joah.. Montag rufe ich dort an.. aber sollte sich das im Vorhinein klären, weshalb sie nicht als §123-lerin gilt, würde ich mir die Blamage dann doch lieber sparen :o
Es geht halt um mehrere Hundert Euro Nachzahlung :(

lg
Nice
 
http://jerry.htu.tuwien.ac.at/referate/sozial/sozversfolder.html

Hier das gesamte ASVG (Allgemeine Sozialversicherungsgesetz)
http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=1

§123
Anspruchsberechtigung für Angehörige.

§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch
nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch
für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen
ist, und
3. wenn sie nicht sonst einen gesetzlichen Anspruch auf
Krankenbehandlung haben.

(2) Als Angehörige gelten:
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige und unterhaltsberechtigte
Ehegatte),
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die
Wahlkinder,
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten,
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn
seine Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in
einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder
im Prozeßweg gerichtlich festgestellt worden ist,
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Versicherten
überwiegend erhalten werden,
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich
verpflegt werden, die unter Z. 2 bis 4 angeführten Kinder jedoch
nur, wenn sie gegenüber dem Versicherten, im Falle des § 16 Abs. 2
lit. c gegenüber dem aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenen
Vater, unterhaltsberechtigt sind, die unter Z. 5 und 6 angeführten
Kinder (Enkel), wenn sie mit dem Versicherten ständig in
Hausgemeinschaft leben oder sich nur vorübergehend oder wegen
schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen
Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft aufhalten.

(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft
bleibt über das 18. Lebensjahr hinaus längstens bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres gewahrt, wenn die betreffenden Angehörigen
überdies:
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul-
oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis
zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung oder
2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor
der Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist.

(4) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach Abs. 2 in
Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt.
Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, bei dem die Leistung
zuerst in Anspruch genommen wird.

(5) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter (auch Stief-,
Enkel- oder Pflegetochter) oder Schwester des Versicherten, die seit
mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm
seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, bei männlichen
Versicherten jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende
arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist, bei weiblichen
Versicherten, wenn diese einen eigenen Haushalt führen und entweder
in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung stehen
oder den Hilflosenzuschuß aus der Pensionsversicherung beziehen.
Angehörige aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.

(6) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen
Leistungsfähigkeit
des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß
a) auch andere Verwandte des Versicherten als die in den Abs. 2
bis 5 bezeichneten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem
Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder
überwiegend erhalten werden;
b) mit dem männlichen Versicherten nicht verwandte weibliche
Personen den im Abs. 5 genannten Angehörigen unter den dort
bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind.
Die Satzung kann ferner die im Abs. 3 vorgesehene Altersgrenze von
24 Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 Z. 2
erweitern.
 
Hallo

Danke für die Infos und Links.. hatte diese auch über google gefunden, nur hilft mir das in meinem Fall nicht weiter. :o Werde wohl doch dort anrufen müssen.

Liebe Grüße
Nice
 

(5) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter (auch Stief-,
Enkel- oder Pflegetochter) oder Schwester des Versicherten, die seit
mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm
seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
bei männlichen
Versicherten jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende
arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist, bei weiblichen
Versicherten, wenn diese einen eigenen Haushalt führen und entweder
in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung stehen
oder den Hilflosenzuschuß aus der Pensionsversicherung beziehen.
Angehörige aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.


Hallo Nice,
ich glaube das ist wichtig für dich, oder?
lg Friese :)
 
Ich versteht nicht ganz warum deine Schwester arbeitslos ist wenn sie doch studiert :confused: .
Ich würde sagen entweder sie ist arbeitslos oder sie studiert, aber beides geht, glaub ich zumindest, nicht!
Verstehst was ich meine?
 
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