Und das ist auch ein Gesichtspunkt den man berücksichtigen sollte:
http://www.iamsgrausam.de/notest_ja.php
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C8206625_L20.pdf
lt. EU-Futterverordnung 2002 sind auch zugelassen:
[Artikel 6
Material der Kategorie 3...]
b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen
einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern
stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;
c) Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung,aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum
menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;[...]
e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten
Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;
f) ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende
ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen
Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen
Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht
mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;[...]
j) Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen
Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;
k) Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen
Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten,
und
l) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) genannten. [Also alle außer solche von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr.]