Für Tiere, die für den Handel bzw. Eigentumsübertragung bestimmt sind, geltend folgende Bestimmungen:
Aufgrund dem Erfordernis der gültigen Tollwutschutzimpfung ist eine Einfuhr von Welpen zu Handelszwecken oder zum Zwecke der Eigentumsübertragung unter 15 Wochen nicht zulässig.
Dazu gibt es ein Durchführungs-VO, bezieht sich auf den Tranpsort von mehr als 5 Hunden:
EU-Verordnung (VO 388/2010 EG Abl L 114/3 v. 7.5.2010 1,
"Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (1)")
Die Verordnung soll sicher dazu dienen,um dem unkontrollierbaren Verschieben von "Hunden in Not" ansatzweise beizukommen. Es gab bisher keine einheitliche Handhabe, um selbsternannten "Tierschützern", "Hunderettern", Vermehrern und Händlern den massenweisen Transport von Tieren quer durch Europa zu untersagen.
Zitat:
Aufgrund des Missbrauchs der Reisebestimmungen der VO 998/2003 EG durch dubiose Tierschutzvereine, die einen verdeckten Hundehandel betrieben haben, hat die EG eine neue Verordnung (VO 388/2010 EG Abl L 114/3 v. 7.5.2010 1) erlassen, die ab 27.05.2010 in Kraft ist.
Danach genügt für Halter von mehr als 5 Hunden zum Grenzübertritt nicht mehr nur der Heimtierausweis mit gültiger Tollwutschutzimpfung.
Zukünftig müssen die Tiere von einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet werden (Abl L 118/56 v. 12.05.2010 1).
Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport amtstierärztlich zu untersuchen. Es wird der Impfstatus, die Transportfähigkeit und die Kennzeichnung der Tiere überprüft und eine elektronische Meldung (TRACES) an die Veterinärbehörde des Bestimmungslandes erstellt.
Die besonderen Einreisebestimmungen für Schweden, Großbritannien und Irland bleiben unverändert.
Wer also mit mehr als 5 Hunden in ein anderes EU-Land reisen möchte muss sich frühzeitig (!!!) mit seinem zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen.
LG Martina
- Kennzeichung durch Transponder
- gültige Tollwutschutzimpfung nach den Vorgaben der Impfstoff-Hersteller Heimtierausweis mit Eintragung von Transpondernr. und Tollwutimpfung
Gesundheitsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Tiere innerhalb 24 Stunden vor dem Transport von einem Amtsveterinär untersucht und als transportfähig erklärt wurden.
Aufgrund dem Erfordernis der gültigen Tollwutschutzimpfung ist eine Einfuhr von Welpen zu Handelszwecken oder zum Zwecke der Eigentumsübertragung unter 15 Wochen nicht zulässig.
Dazu gibt es ein Durchführungs-VO, bezieht sich auf den Tranpsort von mehr als 5 Hunden:
EU-Verordnung (VO 388/2010 EG Abl L 114/3 v. 7.5.2010 1,
"Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (1)")
Die Verordnung soll sicher dazu dienen,um dem unkontrollierbaren Verschieben von "Hunden in Not" ansatzweise beizukommen. Es gab bisher keine einheitliche Handhabe, um selbsternannten "Tierschützern", "Hunderettern", Vermehrern und Händlern den massenweisen Transport von Tieren quer durch Europa zu untersagen.
Zitat:
Aufgrund des Missbrauchs der Reisebestimmungen der VO 998/2003 EG durch dubiose Tierschutzvereine, die einen verdeckten Hundehandel betrieben haben, hat die EG eine neue Verordnung (VO 388/2010 EG Abl L 114/3 v. 7.5.2010 1) erlassen, die ab 27.05.2010 in Kraft ist.
Danach genügt für Halter von mehr als 5 Hunden zum Grenzübertritt nicht mehr nur der Heimtierausweis mit gültiger Tollwutschutzimpfung.
Zukünftig müssen die Tiere von einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet werden (Abl L 118/56 v. 12.05.2010 1).
Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport amtstierärztlich zu untersuchen. Es wird der Impfstatus, die Transportfähigkeit und die Kennzeichnung der Tiere überprüft und eine elektronische Meldung (TRACES) an die Veterinärbehörde des Bestimmungslandes erstellt.
Die besonderen Einreisebestimmungen für Schweden, Großbritannien und Irland bleiben unverändert.
Wer also mit mehr als 5 Hunden in ein anderes EU-Land reisen möchte muss sich frühzeitig (!!!) mit seinem zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen.
LG Martina