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Verfassungsgerichtshof , VfGH
Verwaltungsgerichtshof, VwGH
Unabhängiger Verwaltungssenat, UVS ( 9x in Ö)
Verwaltungsgerichtshof, VwGH
Unabhängiger Verwaltungssenat, UVS ( 9x in Ö)
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Das sind aber keine Wiener oder NÖ Richter. Es gibt in Österreich nur einen Verwaltungsgerichtshof und einen Verfassungsgerichtshof.
(wenigstens etwas, das es bei aller Föderalismusliebe nicht 9x gibt ).
Und das von Markus angestrebte Verfahren ist offenbar ebenfalls schon beim VfGH = gleiches Gericht, aber anderes Verfahren.
Entscheidet der VfGH, dass das Gesetz verfassungskonform ist, hat der UVS sein Verfahren weiterzuführen
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land XXXXX stellt aus Anlass der Berufung des Herrn Markus Pollak gegen das Straferkenntnis der XXXXXXX vom XX. XXXXXXX 2010, Zl. GFSX-X-XXXXXX/X, gemäß Art. 129 a Abs. 3 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und 3 und Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den
A N T R A G
(vierfach, 1 Aktenheft)
der Verfassungsgerichtshof möge erkennen, dass
– XXXXX in § XXXX NÖ Hundehaltegesetz,
LGBl. 4001-1, in eventu
– XXXXX „§ XXXXXXX NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-1, in eventu
– XXXXX
als verfassungswidrig aufgehoben wird (werden).
4.6. Zumal nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXXX (ebenso wie nach Ansicht der erstmitbeteiligten Partei aber auch der Österreichischen
Bundesregierung [vgl. deren Stellungnahme vom 19.11.2009, BKA-650.033/0003-
V/2/2010) die gegenständliche Regelung verfassungswidrig ist, stellt der Unabhängige
Verwaltungssenat beim Land NÖ den
A N T R A G
.......
Ein Verfahren vor dem UVS kommt nicht vor den VfGH, da es ein Verwaltungsverfahren ist. Der UVS kann nur das eigene Verfahren quasi unterbrechen, den VfGH anrufen, ob das/die zum Spruch heranzuziehenden Gesetze verfassungskonform sind. Das eigentliche Verfahren bliebt beim UVS. Entscheidet der VfGH, dass das Gesetz verfassungskonform ist, hat der UVS sein Verfahren weiterzuführen
Hearst, du bist spitzfindig
Aber macht ja nix, WÜRDE der VfGH entscheiden, dass das Gesetz nicht verfassungskonform wäre, bräuchte/dürfte/ könnte der UVS sein Verfahren nicht weiterzuführen, oder?
Aber ich glaube, dass hier auch immer wieder ein grundsätzliches Missverständnis über die Tätigkeit des VfGH vorliegt.
Ganz laienhaft (bin ja kein Verfassungsjurist): Der VfGH entscheidet ja nicht, ob ein Gesetz jetzt gerecht, ungerecht, hundefreundlich, hundefeindlich oder sonst was ist. Er entscheidet lediglich, ob das Gesetz bzw. die Verordnung mit der österreichischen Verfassung in Einklang steht.
Hearst, du bist spitzfindig
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Ganz laienhaft (bin ja kein Verfassungsjurist): Der VfGH entscheidet ja nicht, ob ein Gesetz jetzt gerecht, ungerecht, hundefreundlich, hundefeindlich oder sonst was ist. Er entscheidet lediglich, ob das Gesetz bzw. die Verordnung mit der österreichischen Verfassung in Einklang steht.
Auch ich weiß nichts nichts von einer Bestimmung, die diesen Umstand regeln würde. Das hat man anscheinend nicht bedacht, als man das Gesetz geschaffen hat (wie so Vieles anderes auch nicht).Mir würde jetzt auch keine Stelle im Gesetz und den Erläuterungen einfallen, die dieses Problem regelt.
Logisch wäre aber, dass nur SIE/ER den Hund nicht führen darf.
Ich seh das ganz genauso.Auf DICH sollte es keinen Einfluss haben, da die Argumentation der Behörde ja in die Richtung geht, dass mit der Prüfung das Hund-Hundeführer-Team überprüft wird und DAS passt ja bei dir, wenn du den Schein hast.
Kann Markus auch in diesem Punkt nur vollinhaltlich zustimmen.Eine wichtige Sache aber noch - egal wer mit dem Hund gehen will, NIEMAND außer dem Halter/der Halterin muss die Prüfung mit DIESEM Hund machen!!!
Es reicht, wenn der Hund gemeinsam mit seinem Halter/seiner Halterin gemeinsam den Schein gemacht hat und der Ersatz-Gassigeher mit IRGENDEINEM Listenhund den Pflichthundeführschein gemacht hat!
Wenn man Bedenken bei einem Hund hat, sucht man sich eben einen gaaaaanz einfachen Listenhund und kann danach auch mit dem größten, aggressivsten und bösartigsten "Drecksköter" gehen, wenn DER mit seinem Halter den Schein gemacht hat.....sinnvolle Lösung, gell?!
Wenn man Bedenken bei einem Hund hat, sucht man sich eben einen gaaaaanz einfachen Listenhund und kann danach auch mit dem größten, aggressivsten und bösartigsten "Drecksköter" gehen, wenn DER mit seinem Halter den Schein gemacht hat.....sinnvolle Lösung, gell?!
Zuerst ein ganz herzliches Danke für die Erklärungen.
Gut, bei Begegnungen mit Menschen jeden Alters gibt es sowieso keine Probleme mit meinem Hund. Spielende, lärmende Kinder, Jogger, Radfahrer - da geht er überall ganz ruhig vorbei. Einzelne Hundebegegnungen sind aber noch etwas problematisch (wenn die Begegnung plötzlich, z.B. an einer Straßenecke stattfindet und der andere Hund knurrt oder "imponiert", wird mein Hund ziemlich unfreundlich).
Ich werde mit meiner Hundesitterin also besprechen ob sie Hundebegegnungen mit meinem Hund noch mit Hilfe unserer Trainerin üben will bevor sie zur Prüfung antritt oder ob sie einen anderen Listenhund kennt, der sich auch bei Hundebegegnungen "locker" verhält und mit dem sie die Prüfung ablegen könnte.
Ja, wirklich sehr "gut durchdacht" im Sinne der öffentlichen Sicherheit. Da weiß man ja nicht ob man weinen oder lachen soll.
Liebe Grüße und nochmals Danke, Conny
Bei den "Hundebegegnungen" obliegt es aber dem Hundeführer, ob er diese - im Hinblick auf die zu erwartende Reaktion seines Hundes - annimmt oder ihnen in selbst gewählten Abstand ausweicht.Einzelne Hundebegegnungen sind aber noch etwas problematisch (wenn die Begegnung plötzlich, z.B. an einer Straßenecke stattfindet und der andere Hund knurrt oder "imponiert", wird mein Hund ziemlich unfreundlich).
Ich werde mit meiner Hundesitterin also besprechen ob sie Hundebegegnungen mit meinem Hund noch mit Hilfe unserer Trainerin üben will bevor sie zur Prüfung antritt oder ob sie einen anderen Listenhund kennt, der sich auch bei Hundebegegnungen "locker" verhält und mit dem sie die Prüfung ablegen könnte.