§ 5 Abs 2 Z 3b und und Z 10 TSchG:
Gegen …verstößt, wer
- Technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen.
Oder
- Wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Dazu gibt es nichts mehr zu sagen, außer daß man Anwender in Ö nach dem Tschg wegen Tierquälerei anzeigen kann bzw. muß.
LG
Susa
Gegen …verstößt, wer
- Technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen.
Oder
- Wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Dazu gibt es nichts mehr zu sagen, außer daß man Anwender in Ö nach dem Tschg wegen Tierquälerei anzeigen kann bzw. muß.
LG
Susa