Tollwut jetzt auch in Ö für 3 Jahre!!!

Das ist ja das Problem:o

Das wird wohl auch erst 2009 oder 2010 besser werden, nach dem EU-Beitritt.

Allerdings, ich war schon häufiger dort mit Hund, es wurde nie kontrolliert, zumindest nicht genau.
Wenn man mit dem Impfpass winkt, dann reicht das schon. Wer also risikofreudig ist........:p
 
Das wird wohl auch erst 2009 oder 2010 besser werden, nach dem EU-Beitritt.

Allerdings, ich war schon häufiger dort mit Hund, es wurde nie kontrolliert, zumindest nicht genau.
Wenn man mit dem Impfpass winkt, dann reicht das schon. Wer also risikofreudig ist........:p

no risk no fun gell?:confused: :D
 
Keine Ahnung? Hab den Impfpass vor mir liegen, am 27.04.2006 wurde Luca Tollwut geimpft und als nächstes Fälligkeitdatum steht der 26.04.2009. Natürlich steht da auch der Name des TA dabei. ;)

EDIT: Moment, jetzt sehe ich erst dass sich das mit der Übertragung in der EU-Pass überschnitten hat. Diesen hab ich seit Oktober. ;)

@Cato
Also nochmal: Bei mir wurde diese Impfung im Oktober 06 eingetragen. Bist du sich dass es da no nicht rechtens war?
 
Wenn man es genau nimmt, dann ist glaub ich mal, 2004 die EU Verordnung in Kraft getreten und wäre somit ab da gültig.
Intervet(Novibac) hatte aber schon zumindest voriges Jahr einen Impfstoff der für 2 Jahre lizensiert (gültig u. zugelassen) ist. Wenn also voriges Jahr mit diesem Impfstoff geimpft wurde, dann ist dieser bis 2008 gültig, aber nur mit entsprechendem Eintrag im Impfpass. Ist nun der Impfpass neu ausgestellt, dann kann schon sein, daß der TA das eine Jahr also auf 2009 nachgetragen hat, weil 1. der gleiche Impfstoff und seit heuer sowieso auf 3 Jahre lizensiert. Bleibt jetzt im Grunde völlig wurscht. ;)

Beispiel, in Holland gab es schon vor 2 Jahren einen Tollwutimpfstoff der 3 Jahre gültig war.
 
Ich war jetzt schon öfters mit Hunden in Kroatien, an der Grenze wurd nichtmal in den EU-Pass reingesehen.

Außerdem hab ich mich davor bei der Botschaft erkundigt, es reicht ein EU-Heimtierausweis, Chip/Tattoonr., und gültige Tollwutimpfung (mind. 30 Tage nicht älter als 1 Jahr). Dann hat man eigentlich keine Probleme!

ichhab in einem forum gelesen, dass auch die 3-jahresimpfung gültig ist - auch für kroatien.

das stammt allerdings, wie gesagt, aus einem forum - ich denk, man sollte im fall des falles mal bei der botschaft nachfragen.
 
@Cato
Also nochmal: Bei mir wurde diese Impfung im Oktober 06 eingetragen. Bist du sich dass es da no nicht rechtens war?

Wie Schmauchi sagt, ist eigentlich wurscht. Der TA hat sich wohl geirrt, aber das macht im Nachhinein ja nix. Du hättest ja zB auch in D impfen lassen können, dort gibt es schon etwas länger die Zulassungen für 3 Jahre.
Dann würde das jetzt auch nicht anders im Impfpass stehen.;)
 
Wie Schmauchi sagt, ist eigentlich wurscht. Der TA hat sich wohl geirrt, aber das macht im Nachhinein ja nix. Du hättest ja zB auch in D impfen lassen können, dort gibt es schon etwas länger die Zulassungen für 3 Jahre.
Dann würde das jetzt auch nicht anders im Impfpass stehen.;)

Ich glaub gar nicht dass sich meine TÄ geirrt haben, ich glaube da an volle Absicht. :D
 
Für diejenigen die z. B. auch auf Ausstellungen gehen wollen gilt diese mehrjährige Tollwutimpfung leider nicht. Habe diesbezüglich vorige Woche nachgefragt und diese Antwort erhalten:

Sehr geehrte Fr. Michaela Tuma!

1.) Die Gesetzeslage zum Thema Reisebestimmungen ist eindeutig:

Die Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken verlangt als Grundvoraussetzung für eine Verbringung (bitte beachten sie die zusätzlichen Bestimmungen für einige Mitgliedsländer wie das Vereinigte Königreich, Irland, Malta, Schweden), dass jeder Hund bzw. jede Katze durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder gekennzeichnet sein muss und in einem Begleitdokument der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen wird. Vorgeschrieben ist die Verwendung eines inaktivierten Impfstoffes mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm.
Die Gültigkeitsdauer der Impfung richtet sich nach den Angaben des Herstellers in der Produktinformation!!

Derzeit hat in Österreich meines Wissens nach nur der Impfstoff der Firma Intervet (Nobivac t) eine Gültigkeitsdauer des Impfschutzes, die über ein Jahr hinaus reicht. Laut Produktinformation ist nur alle zwei Jahre eine Wiederholungsimpfung bei Hunden und Katzen vorgeschrieben. Laut Auskunft eines Firmensprechers liegt derzeit ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre zur Begutachtung beim zuständigen Ministerium.

Es ist davon auszugehen, dass zukünftig auch andere Impfstoffhersteller eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer beantragen werden.

2.) Die Gesetzeslage zum Thema Ausstellungen:

Bei der Einbringung einer Katze oder eines Hundes in eine in Österreich stattfindende Hunde- und Katzenausstellung gelten die Bestimmungen der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung erlassen auf Grund des Bundestierschutzgesetzes. Der § 14 Abs. 2 der Veranstaltungsverordnung sieht vor, dass der Verantwortliche der Ausstellung dafür zu sorgen hat, dass nur Tiere eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Die Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein und sie darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt worden sein!!


Dies bedeutet, dass die beiden oben angeführten Rechtsmaterien unterschiedliche Vorgangsweisen fordern!!!

Ich hoffe ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Heinz Wurm
Leiterstellvertreter des Referates
Tiergesundheit, Futtermittel
Magistratsabteilung 60
Veterinäramt Referat 5
 
Also wegen der Ausstellungen, da hab ich beim deutschen VDH angefragt und auch bei freien Verbänden da war die Auskunft daß die vorgeschriebenen Imfpungen speziell TOllwut nach der EU Verordnung gehen.

Das wäre ja unsinnig, wenn ausländische Aussteller mit einem EU-Verordnungsgeimpften Hund/Katze dann nicht ausstellen könnten, noch dazu in einem ebenfalls EU Land wo die selbe Verordnung gilt.

Ich denke, wer ausstellen will, sollte sich beim jeweiligen Verband erkundigen wie sie es handhaben mit der Tollwutimpfung, ob nach "eigenen Regeln" oder nach EU-Verordnung.

lg.
Doris
 
Also wegen der Ausstellungen, da hab ich beim deutschen VDH angefragt und auch bei freien Verbänden da war die Auskunft daß die vorgeschriebenen Imfpungen speziell TOllwut nach der EU Verordnung gehen.

Das wäre ja unsinnig, wenn ausländische Aussteller mit einem EU-Verordnungsgeimpften Hund/Katze dann nicht ausstellen könnten, noch dazu in einem ebenfalls EU Land wo die selbe Verordnung gilt.

Ich denke, wer ausstellen will, sollte sich beim jeweiligen Verband erkundigen wie sie es handhaben mit der Tollwutimpfung, ob nach "eigenen Regeln" oder nach EU-Verordnung.

lg.
Doris
Dabei geht es aber nicht wie die einzelnen Verbände es regeln, sondern wie es der Staat und die darin bestehenden veterinärmedizinischen Vorschriften lauten. Die Tollwutimpfungimpfung Pflicht wird nicht von den Verbänden gesetzt, sondern vom Staat/Land.

Das Schreiben ist nicht von einem Verband, sondern von einem Magistratsamt für Veterinärmedizin.

LG Michaela
 
Ja das hab ich gesehen, aber: lt. Mitarbeiter des Magistrats (Telefonat) wurde mir mitgeteilt, dass die EU Verordnung über den des Landes/Bundes steht und die sich der EU Verordnung unterordnen müssen.
lg.
Doris
 
Ja das hab ich gesehen, aber: lt. Mitarbeiter des Magistrats (Telefonat) wurde mir mitgeteilt, dass die EU Verordnung über den des Landes/Bundes steht und die sich der EU Verordnung unterordnen müssen.
lg.
Doris

Ich kann dir nur das mitteilen was mir von der MA60 bekannt gegeben wurde und als Verantwortliche einer Hundeausstellung würde bzw. werden ich mich nach dieser Auskunft leider richten müssen.

Erst wenn ich es von den Herrschaften schwarz auf weiß erhalte, dass sich die Verordnung geändert hat, erst dann werde ich die Tollwutimpfung "länger" ansetzen.

Eine Ausstellung kann sehr schnell vom Ordnungsamt geschlossen werden :rolleyes:

LG Michaela
 
*lach* so jetzt hab ich gerade mit einem Herrn Dr. Dreier vom Magistrat gesprochen und ich sag Dir..........:confused:
Erstens, er hat mir Recht gegeben wegen der EU Verordnung die gültig ist und WIEN muß sich sich dem Staat unterordnen. 2.) Es ist nur für WIen was Du da eingestellt hast und nicht ganz Österreich !!!
Er hatte als "einziges" einzuwenden "Juristisch".......was wiederum geklärt werden müßte, sonst war er auch der Meinung EU - Verordnung.

Ein Magistrat kann ohne Begründung (z.b. Tollwutepidemie) keine solche Verordnung rausgeben, weil es an den Staat gebunden ist.

Oh noch was, er meinte der Veranstalter macht die Regeln !!;)

Noch etwas, der liebe Mag. Wurm ist nicht auf dem Laufenden, denn die Impfung war mal nur 2 Jahre gültig. Sie ist nun 3 Jahre gültig und so lizensiert !!!
Persönliche Anmerkung meinerseits: Auch dieser Dr. Dreier scheint mir nicht wirklich informiert zu sein über die EU-Verordnung und ihre Aussagekraft, denn es war im "befremdlich" , daß die Impfung lt. Hersteller 3 Jahre gültig sein kann und nicht nur ein Jahr.
Ich würde sagen, willst es genau wissen, dann wende Dich an ans zuständige Ministerium. Da brauchst halt einen guten Nerv, aber......da wirst Du dann schlauer.:)
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Michaela & Schmauchi: das täte mich wirklich auch interessieren. Habe diesebzüglich auch schon mal herumtelefoniert, ohne auf einen grünen Zweig zu kommen.
Versucht habe ich es u.a. beim ÖKV als Veranstalter. Der verweist auf das in Österreich gültige Tierschutzgesetz, in dem deutlich die 12 Monats-Regelung bzgl Tollwutimpfung bei Hundeausstellungen vermerkt ist.
Mit dem Hinweis, dass im Falle einer Hundeausstellung eben das gültige Tierschutzgesetz anzuwenden wäre, und keine EU-Verordnung, hat man mich dann recht unfreundlich abgewimmelt. Detto der zB für die IHA Wels im Dezember zuständige Amtstierarzt.

Hier steht also EU-Verordnung - die aber für den Reiseverkehr gilt? - gegen Tierschutzgesetz - das für die Hundeaustellungen gilt?

Da hier eindeutig das Tierschutzgesetz die Tiere in diesem Fall nicht schützt, sondern im Gegenteil die Halter zu unnötigen Impfungen gezwungen werden, wäre es eigentlich angebracht, dieses Gesetz abzuändern?
 
........Versucht habe ich es u.a. beim ÖKV als Veranstalter. Der verweist auf das in Österreich gültige Tierschutzgesetz, in dem deutlich die 12 Monats-Regelung bzgl Tollwutimpfung bei Hundeausstellungen vermerkt ist........

Mir ist grad noch dazu was eingefallen.

Wäre es nicht denkbar, dass man sich nach einer 3-Jahres-Impfung in den darauffolgenden beiden Jahren vom TA einen Stempel holt, der die Gültigkeit der Impfung untermauert, so dass es auch der ÖKV bzw. Veranstalter akzeptiert?

nur mal so angedacht....

lg
Nicole
 
Mir ist grad noch dazu was eingefallen.

Wäre es nicht denkbar, dass man sich nach einer 3-Jahres-Impfung in den darauffolgenden beiden Jahren vom TA einen Stempel holt, der die Gültigkeit der Impfung untermauert, so dass es auch der ÖKV bzw. Veranstalter akzeptiert?

nur mal so angedacht....

lg
Nicole

Du, die sind sooooo stur, fürchterlich......:(

Im TSCHG steht, die Impfung darf max. 12 Monate alt sein, und da sie sich auf dieses Gesetz beziehen....:confused:
 
Du, die sind sooooo stur, fürchterlich......:(

Im TSCHG steht, die Impfung darf max. 12 Monate alt sein, und da sie sich auf dieses Gesetz beziehen....:confused:

dann müsste man halt einen TA finden, der die Impfung einträgt, ohne zu impfen. :p


Und dann müsste noch so ganz nebenbei endlich das besch..... TSCHG (bzw. der §) geändert werden.

Ist doch echt hirnrissig sowas :mad: :rolleyes:
 
Müssen die nicht auch immer diesen Kleber mit Chargennummer dazutun?

hier im Auszug der Text des Bundesgesetzblattes, aus dem Jahre 2004:

(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen
gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der
Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten
Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen.
Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft
beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht
werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger
als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch
eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt
worden sein.
(3) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Heut war ich bei meiner TA und mich erkundigt, ob sie den Impfstoff besorgen kann. Dann sagt sie mir, grundsätzlich kann ich jeden Impfstoff selbst besorgen und ihr bringen, und dass im Prinzip die Impfstoffe alle gleich sind, man also keinen "Fremdimpfstoff" nehmen müsste (was immer das heißt).
ABER: Nützen tut das alles nix, weil sie die 3 Jahre nicht im Impfpass eintragen darf. Weil - so sagt sie - das österr. EU-Gesetz eben immer noch die Vorgabe mit 1 Jahr beinhaltet und solange das nicht geändert wird, darf sie die 2 oder 3 Jahre Gültigkeit nicht eintragen.

Sie selbst hält zwar die TW-Impfe sowieso für mehr oder weniger schwachsinnig, aber Vorschrift ist Vorschrift und sie stünde mit einem Fuß im Kriminal, wenn sie´s macht.

Sie hat mir aber angeboten, die Eintragung im Falle einer Gesetzesänderung zu korrigieren. Im Grunde wär der Fall damit für mich erledigt, weil am Impfstoff selber ändert das ja nix.

Es interessiert mich aber schon, wie das im allgemeinen gehandhabt wird bzw. ob meine TA da am aktuellen Stand ist oder nicht.

DANKE!!!
 
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