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Landesregierung verabschiedet Kampfhunde-Gesetz
Auch Staffordshire Bullterrier zählen laut dem Thüringer Gesetzesentwurf zu
den gefährlichen Hunderassen. Foto: Ralf Ehrlich
Die Thüringer Landesregierung hat auf ihrer ersten Sitzung in Brüssel das
"Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren" gebilligt. Es
reagiert damit auf die tödliche Beißattacke von vier Kampfhunden in
Oldisleben, bei der im Mai 2010 ein Mädchen ums Leben gekommen war.
Brüssel. Der von Thüringens Innenminister Peter Huber (CDU) vorgestellte
Gesetzesentwurf soll insbesondere einen besseren Schutz vor gefährlichen
Hunden garantieren. Der Text weist den Hundebesitzern eine höhere
Verantwortung bei der Haltung ihrer Tiere zu und soll klar definieren,
welche Hunderassen einer besonderen Rechtsverordnung unterliegen.
Zu den gefährlichen Hunderassen gehören demnach Pit Bull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren
Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden. Bereits im
Vorfeld hatte Hubers Ankündigung, bestimmte Hunde über eine Rasseliste per
se als gefährlich einzustufen, für Diskussionen gesorgt.
Außerdem sollen nur volljährige Personen ohne Vorstrafen eine Erlaubnis zur
Haltungs eines Kampfhundes erwerben können. Menschen, die sich einen solchen
Hund anschaffen wollen, müssen zudem glaubhaft nachweisen können, dass sie
ausgerechnet einen Hund solcher Rasse brauchen. Handel und Zucht mit
Kampfhunden sind verboten, Halter müssen ihre Tiere darum spätestens drei
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetztes sterilisieren lassen.
Grundsätzlich gelten nach dem Gesetzentwurf auch große Hunde als gefährlich,
die eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von
mindestens 20 Kilogramm haben. Für die großen Hunde bzw. für deren Halter
gelten allerdings abweichende Vorschriften.
Der Gesetzesentwurf soll voraussichtlich im November in den Landtag
eingebracht werden.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfes:
1. Als gefährliche Hunde gelten:
a: Hunde aus entsprechender Zucht
b: Hunde, die im Einzelfall durch die zuständigen Behörden als gefährlich
eingestuft worden sind, nachdem sie vorher z.B. durch Beißen, Hetzen,
übermäßige Kampfbereitschaft aufgefallen sind. Für die auffälligen Hunde
kann ein Wesenstest angeordnet werden, um die Gefährlichkeit festzustellen.
c: Neu ist die Aufzählung von mehreren Hunderassen, für die durch das Gesetz
die Gefährlichkeit festgestellt wird. Als gefährlich werden im Gesetzentwurf
folgende Rassen eingestuft: Pit Bull Terrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier (vgl. Oldisleben), Bullterrier, sowie
deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
Mit Zustimmung des Innenausschusses des Thüringer Landtags können das Innen-
und das Sozialministerium gemeinsam in einer Rechtsverordnung weitere Rassen
bestimmen, die als gefährlich eingestuft werden.
2. Eine Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde wird erteilt, wenn:
a: der Halter mindestens 18 Jahre alt ist,
b: der Halter eine Sachkundeprüfung bestanden hat (mit dem gefährlichen
Hund, nicht auf andere gefährliche Hunde übertragbar),
c: wenn es keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters gibt, d. h. es
dürfen z. B. keine Vorstrafen wg. Raub, Zuhälterei, Drogen oder
Trunkenheitsfahrten vorliegen,
d: wenn der Halter den Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung
nachweisen kann.
3. Eine wesentliche Neuregelung des Gesetzentwurfs besteht darin, dass
Personen, die sich einen gefährlichen Hund anschaffen möchten, der in der
Rasseliste aufgeführt ist, den besonderen Bedarf an diesem Hund nachweisen
müssen, der nicht durch Hunde anderer Rassen gedeckt werden kann.
4. Regeln für die Haltung gefährlicher Hunde:
Die Hunde müssen so gehalten werden, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht
gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind zudem im sicheren Gewahrsam zu
halten. Die Halter müssen darüber hinaus ein Warnschild am Zaun oder an der
Wohnungstür anbringen, um vor dem gefährlichen Hund zu warnen. Für
gefährliche Hunde wird zudem eine Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip
eingeführt, um die Identifizierbarkeit der Hundehalter zu gewährleisten.
5. Der Handel und die Zucht mit den in der Rasseliste genannten Hunden ist
verboten. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift müssen alle Hunde der konkret
genannten Rassen drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder spätestens
mit Erlangung der Geschlechtsreife der Hunde unfruchtbar gemacht werden. Für
alle Hunderassen gilt zudem, dass sie generell nicht durch Zuchtauswahl,
Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden gemacht werden dürfen.
6. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks darf in
Zukunft eine Person maximal einen gefährlichen Hund an der Leine führen. Der
Hundeführer muss dazu mindestens 18 Jahre alt sein, die nötige
Zuverlässigkeit besitzen und körperlich in der Lage sein, den Hund zu
führen. (Ausnahme: 16jährige mit Jagdschein)
7. Ausnahmen von Warnschild, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung und
Unfruchtbarmachung gelten für Hunde von Touristen oder von Personen, die
sich nicht länger als vier Wochen in Thüringen aufhalten.
8. Verstöße gegen dieses Gesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu
10.000 Euro geahndet werden (bislang 5.000 Euro nach der
Gefahrenhundeverordnung). Die Hunde können zudem eingezogen oder, als
letztes Mittel, auch eingeschläfert werden, wenn von diesen eine erhebliche
Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Tötung bedarf der Zustimmung des
zuständigen Veterinäramtes.
9. Grundsätzlich gelten nach dem Gesetzentwurf auch große Hunde als
gefährlich.
Als große Hunde gelten solche mit einer Widerristhöhe von mindestens 40
Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm. Für die großen
Hunde bzw. für deren Halter gelten allerdings abweichende Vorschriften. Die
Vorschriften über große Hunde gelten nicht für die Hundehalter, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits einen großen Hund halten.
Diese Hundehalter sind somit erst bei der Neuanschaffung eines großen Hundes
von den Neuregelungen betroffen.
Für das Halten großer Hunde gilt in Zukunft keine Erlaubnis-, sondern nur
eine Anzeigepflicht. Grundsätzlich müssen die Halter großer Hunde auch eine
Sachkundeprüfung, eine Haftpflichtversicherung und die Markierung mittels
Chip nachweisen. Zudem dürfen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Halters bestehen.
Für den Nachweis der Sachkunde muss aber dann keine Prüfung abgelegt werden,
wenn der Halter bereits länger als drei Jahre einen großen Hund gehalten
hat, ohne dass es dabei zu tierschutzrechtlich oder ordnungsbehördlich
erfassten Vorkomm-nissen gekommen wäre. Der Leinenzwang für große Hunde gilt
zudem nur für geschlossene Ortschaften. (Hier ist allerdings zu beachten,
dass das Thüringer Waldgesetz einen Leinenzwang für das Führen von allen
Hunden im Wald vorschreibt mit Ausnahme der Jagdhunde.)
Große Hunde dürfen zudem auch von Minderjährigen geführt werden, sofern
diese körperlich dazu in der Lage sind.
13.10.10 / tag
http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/suche/detail/-/specific/Landesre
gierung-verabschiedet-Kampfhunde-Gesetz-1723353002
Auch Staffordshire Bullterrier zählen laut dem Thüringer Gesetzesentwurf zu
den gefährlichen Hunderassen. Foto: Ralf Ehrlich
Die Thüringer Landesregierung hat auf ihrer ersten Sitzung in Brüssel das
"Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren" gebilligt. Es
reagiert damit auf die tödliche Beißattacke von vier Kampfhunden in
Oldisleben, bei der im Mai 2010 ein Mädchen ums Leben gekommen war.
Brüssel. Der von Thüringens Innenminister Peter Huber (CDU) vorgestellte
Gesetzesentwurf soll insbesondere einen besseren Schutz vor gefährlichen
Hunden garantieren. Der Text weist den Hundebesitzern eine höhere
Verantwortung bei der Haltung ihrer Tiere zu und soll klar definieren,
welche Hunderassen einer besonderen Rechtsverordnung unterliegen.
Zu den gefährlichen Hunderassen gehören demnach Pit Bull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren
Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden. Bereits im
Vorfeld hatte Hubers Ankündigung, bestimmte Hunde über eine Rasseliste per
se als gefährlich einzustufen, für Diskussionen gesorgt.
Außerdem sollen nur volljährige Personen ohne Vorstrafen eine Erlaubnis zur
Haltungs eines Kampfhundes erwerben können. Menschen, die sich einen solchen
Hund anschaffen wollen, müssen zudem glaubhaft nachweisen können, dass sie
ausgerechnet einen Hund solcher Rasse brauchen. Handel und Zucht mit
Kampfhunden sind verboten, Halter müssen ihre Tiere darum spätestens drei
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetztes sterilisieren lassen.
Grundsätzlich gelten nach dem Gesetzentwurf auch große Hunde als gefährlich,
die eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von
mindestens 20 Kilogramm haben. Für die großen Hunde bzw. für deren Halter
gelten allerdings abweichende Vorschriften.
Der Gesetzesentwurf soll voraussichtlich im November in den Landtag
eingebracht werden.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfes:
1. Als gefährliche Hunde gelten:
a: Hunde aus entsprechender Zucht
b: Hunde, die im Einzelfall durch die zuständigen Behörden als gefährlich
eingestuft worden sind, nachdem sie vorher z.B. durch Beißen, Hetzen,
übermäßige Kampfbereitschaft aufgefallen sind. Für die auffälligen Hunde
kann ein Wesenstest angeordnet werden, um die Gefährlichkeit festzustellen.
c: Neu ist die Aufzählung von mehreren Hunderassen, für die durch das Gesetz
die Gefährlichkeit festgestellt wird. Als gefährlich werden im Gesetzentwurf
folgende Rassen eingestuft: Pit Bull Terrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier (vgl. Oldisleben), Bullterrier, sowie
deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
Mit Zustimmung des Innenausschusses des Thüringer Landtags können das Innen-
und das Sozialministerium gemeinsam in einer Rechtsverordnung weitere Rassen
bestimmen, die als gefährlich eingestuft werden.
2. Eine Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde wird erteilt, wenn:
a: der Halter mindestens 18 Jahre alt ist,
b: der Halter eine Sachkundeprüfung bestanden hat (mit dem gefährlichen
Hund, nicht auf andere gefährliche Hunde übertragbar),
c: wenn es keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters gibt, d. h. es
dürfen z. B. keine Vorstrafen wg. Raub, Zuhälterei, Drogen oder
Trunkenheitsfahrten vorliegen,
d: wenn der Halter den Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung
nachweisen kann.
3. Eine wesentliche Neuregelung des Gesetzentwurfs besteht darin, dass
Personen, die sich einen gefährlichen Hund anschaffen möchten, der in der
Rasseliste aufgeführt ist, den besonderen Bedarf an diesem Hund nachweisen
müssen, der nicht durch Hunde anderer Rassen gedeckt werden kann.
4. Regeln für die Haltung gefährlicher Hunde:
Die Hunde müssen so gehalten werden, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht
gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind zudem im sicheren Gewahrsam zu
halten. Die Halter müssen darüber hinaus ein Warnschild am Zaun oder an der
Wohnungstür anbringen, um vor dem gefährlichen Hund zu warnen. Für
gefährliche Hunde wird zudem eine Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip
eingeführt, um die Identifizierbarkeit der Hundehalter zu gewährleisten.
5. Der Handel und die Zucht mit den in der Rasseliste genannten Hunden ist
verboten. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift müssen alle Hunde der konkret
genannten Rassen drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder spätestens
mit Erlangung der Geschlechtsreife der Hunde unfruchtbar gemacht werden. Für
alle Hunderassen gilt zudem, dass sie generell nicht durch Zuchtauswahl,
Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden gemacht werden dürfen.
6. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks darf in
Zukunft eine Person maximal einen gefährlichen Hund an der Leine führen. Der
Hundeführer muss dazu mindestens 18 Jahre alt sein, die nötige
Zuverlässigkeit besitzen und körperlich in der Lage sein, den Hund zu
führen. (Ausnahme: 16jährige mit Jagdschein)
7. Ausnahmen von Warnschild, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung und
Unfruchtbarmachung gelten für Hunde von Touristen oder von Personen, die
sich nicht länger als vier Wochen in Thüringen aufhalten.
8. Verstöße gegen dieses Gesetz können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu
10.000 Euro geahndet werden (bislang 5.000 Euro nach der
Gefahrenhundeverordnung). Die Hunde können zudem eingezogen oder, als
letztes Mittel, auch eingeschläfert werden, wenn von diesen eine erhebliche
Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Tötung bedarf der Zustimmung des
zuständigen Veterinäramtes.
9. Grundsätzlich gelten nach dem Gesetzentwurf auch große Hunde als
gefährlich.
Als große Hunde gelten solche mit einer Widerristhöhe von mindestens 40
Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm. Für die großen
Hunde bzw. für deren Halter gelten allerdings abweichende Vorschriften. Die
Vorschriften über große Hunde gelten nicht für die Hundehalter, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits einen großen Hund halten.
Diese Hundehalter sind somit erst bei der Neuanschaffung eines großen Hundes
von den Neuregelungen betroffen.
Für das Halten großer Hunde gilt in Zukunft keine Erlaubnis-, sondern nur
eine Anzeigepflicht. Grundsätzlich müssen die Halter großer Hunde auch eine
Sachkundeprüfung, eine Haftpflichtversicherung und die Markierung mittels
Chip nachweisen. Zudem dürfen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Halters bestehen.
Für den Nachweis der Sachkunde muss aber dann keine Prüfung abgelegt werden,
wenn der Halter bereits länger als drei Jahre einen großen Hund gehalten
hat, ohne dass es dabei zu tierschutzrechtlich oder ordnungsbehördlich
erfassten Vorkomm-nissen gekommen wäre. Der Leinenzwang für große Hunde gilt
zudem nur für geschlossene Ortschaften. (Hier ist allerdings zu beachten,
dass das Thüringer Waldgesetz einen Leinenzwang für das Führen von allen
Hunden im Wald vorschreibt mit Ausnahme der Jagdhunde.)
Große Hunde dürfen zudem auch von Minderjährigen geführt werden, sofern
diese körperlich dazu in der Lage sind.
13.10.10 / tag
http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/suche/detail/-/specific/Landesre
gierung-verabschiedet-Kampfhunde-Gesetz-1723353002