Oder:
Auszug aus
http://www.loetzerich.de/tips/Urteile/body_urteile.html
Haustiere und Nachbarschaft
Grundstücksbesitzer – zumal mit Kleinkindern – müssen es nicht dulden, daß drei Nachbarskatzen regelmäßig Kotspuren in ihrem Garten hinterlassen. Nachbarschaftliche Rücksichtnahme gebietet aber, daß der Katzenhalter wechselnd jeweils einem der Tiere freien Auslauf gewähren darf.
Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 2 C 947/98
Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 1
Das Betreten fremder Grundstücke durch 1 (!!!) Katze pro Nachbar ist vom betroffenen Grund-stückseigentümer hinzunehmen. Dies gilt allerdings nur auf dem Lande und in Vorortgegenden, nicht aber in der Großstadt.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 20 U 44/82 (OLG Köln anscheinend nicht gerade katzenfreundlich!)
Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 2
In Vorort-Wohngegenden sind gelegentliche "Besuche" der Nachbarskatze hinzunehmen.
Auch, wenn das Tier an der Gartentränke Vögel jagt (Material Katzen + Vögel liegt dem KSB vor).
Zudem Hinweis auf nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf Urteil Oberlandesgerichtes Köln, Az.: 20 O 44/82 v. 17.09.82)
Landgericht Augsburg, Az.: 4 S 2099/84 (Urteil im Berufungsverfahren! - liegt dem KSB vor)
Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 3
Wer sich durch fremde Katzen in seinem Garten gestört fühlt, ist empfindlicher als der 'normale' Durchschnittsbürger. Das überspitzte Empfinden eines Gestörten kann aber nicht dazu führen, daß ein Katzenbesitzer seine Tiere nicht mehr artgerecht halten kann. Auslauf aber ist für viele Hauskatzen artgerecht.
Amtsgericht Bonn, Az.: 11 C 463/84
Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 4
Jegliches Betreten eines Grundstücks durch die Nachbarskatzen kann nicht untersagt werden. Entsprechende Beeinträchtigungen sind durch die sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Duldungspflicht gedeckt.
Amtsgericht Mainz (1. Instanz), Az.: 3 S 491/84
Landgericht Mainz (2. Instanz), Az.: 8 C 501/84 (Urteil liegt dem KSB vor)
Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 5
In einem dörflichen Wohngebiet ist das Halten von Katzen bei freiem Auslauf traditionell Bestandteil der Lebenswirklichkeit. Dabei entspricht es der Natur dieser Haustiere, daß sie sich nicht an Grundstücksgrenzen halten und Vögeln sowie anderen Kleintieren nachstellen. Zudem Hinweis auf Sozialbindung von Eigentum sowie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf Urteil Landgericht Augsburg NJW 85, 499)
Amtsgericht Überlingen (1. Instanz), Az.: 1 C 414/84 v. 21.02.‘85
Landgericht Überlingen [?] (2. Instanz), Az.: 1 S 55/85 (Berufung abgel. - Urteil liegt vor)
Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 6
Die von Katzen für einen Garten ausgehenden Beeinträchtigungen sind für einen (normal und durchschnittlich empfindenden) Gartenbesitzer als geringfügig zu bezeichnen. Hinweis auf Duldungsverpflichtung des Klägers unter Bezugnahme auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis.
Amtsgericht Gemünden am Main, Az.: C 499/84 (Endurteil liegt vor)
Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 7
Verunreinigungen durch Hunde spielen im Nachbarrecht eher eine untergeordnete Rolle. Interessanter ist hier die Lebensart von Katzen, die als freiheitsliebende und hygienebewusste Tiere ihre Fäkalien sorgsam in Nachbars Garten vergraben. Die hieraus resultierenden Probleme werden meist - wenn auch mit Abstrichen - zugunsten der Katze entschieden, die sich durch ihre Lebensweise der Kontrolle ihres Halters entzieht. (Ähnlich verhält es sich hier mit Tauben, wobei hier allerdings die Anzahl der gehaltenen Tauben ein wesentliches Entscheidungskriterium ist.)
Bei Verunreinigungen des Grundstücks durch Haustiere kann §.906 BGB greifen. Hier kann däs Betreten des Grundstücks durch.Katzen ebenso.wie das Überfliegen durch Tauberi wie eine Zuführung unwägbarer Stöffe begriffen werden.
vgl. LG Oldenburg v. 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, nWW 1999, 259