Itundra
Super Knochen
Hallo!
Also laut §99 (2) lit. f StVO 1960 ist sowohl der Springer, als auch das Leine halten verboten:
f)
wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,...
Der §74 besagt das Ziehen von Fuhrwerken. Ein Fahrrad fällt unter den Begriff Fahrzeug, somit ist dies ausgeschlossen!
LG
Also laut §99 (2) lit. f StVO 1960 ist sowohl der Springer, als auch das Leine halten verboten:
f)
wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,...
Der §74 besagt das Ziehen von Fuhrwerken. Ein Fahrrad fällt unter den Begriff Fahrzeug, somit ist dies ausgeschlossen!

LG