Rechtsfrage - Modellbootfahren auf Fluss - Hund(eBesitzer) macht "Ärger"

Zur "ungefähren" Beantwortung der Rechtslage muss ich in meinem Langzeitgedächtnis kramen, da es schon eine Zeit lang her ist, dass ich mein Jus-Studium beendet habe und beruflich arbeite ich jetzt in einer völlig anderen Rechtsmaterie.

WENN ein Unfall Hund/Boot geschehen sollte, dann ist das eine Frage des Zivil/Haftungs/Schadenerstatzrechts. Die grundlegenden Rechtsforschriften in diesem Bereich sind sich in Österreich und Dt. recht ähnlich, in der Praxis würde aber ein Richter entscheiden und dann käme es auf eventuelle Details an... Daher ist das, was ich hier schreibe nur eine vage "Richtschnur", außerdem bin ich mir nicht ganz sicher, ob das, was ich jetzt aus meinem Gedächtnis rauskrame überhaupt korrekt ist:

Der Hund gilt in Ö, so wie das Boot auch, als Sache. Hundehalter und Bootkapiän müssen ihre "Sache" so führen / gebrauchen, wie ein durchschnittlicher, ordentlicher, verantwortungsvoller Hundeführer / Bootkapiän dies machen würde.

D.h.: Der Hundehalter muss seinen Hund jederzeit "im Griff" haben (am Fluss: Leine oder abrufbarer Hund); der Bootskapitän muss sein Modellboot jederzeit "im Griff" haben (nur vorausschauend fahren, Boot immer in Sicht, Geschwindigkeit der Situation angepasst,...). Tut er das nicht, kommt es zu einer Verletzung der Sorgfaltspflicht, d.h. man wird dadurch haftbar.

Zusätzlich ist beim Hund zu sagen, dass in Ö hier sogar noch die Gefährdungshaftung gilt. Im Klartext: wenn was passiert ist grundsätzlich der HH mal dran.

Wenn jetzt theoretisch ein Hund mit deinem Boot einen Zusammenstoß hat (zB Boot rast in Hund), dann wird das ganze uU (es kommt immer auf die Details des einzelnen Vorfalls an!) auf ein Teilverschulden rauslaufen (= jeder von euch beiden ist schuld und muss einen Teil vom Schaden zahlen).

Wenn der Hund das Modellboot zerstört, dann hat grundsätzlich der HH die den Schaden zu ersetzen.

Ansonsten frag mal besser einen Rechtsanwalt, ich hoffe ich konnte für`s Erste ein bisserl helfen :-)
 
Gibt es in D nicht so etwas wie eine Wasseraufsicht - Wasserrechtaufsicht. Jemand, der zuständig ist für Gewässer.

Da würde ich mich, hinsichtlicher der rechtlichen Situation E-Boot im Wasser, eher erkundigen.
Fällt so ein E-Boot unter die Kategorie Spielzeug?

Sollte ein fremder Hund deine Sache beschädigen, dann würde ich meinen, dass der HH bzw. dessen Versicherung zu bezahlen hat.
 
Hallo Leute,

zur Aufklärung - ich habe vorhin mit dem Landratsamt Augsburg telefoniert.

Die bayerische Gewässerordnung besagt, dass das Einbringen eines Gegenstandes, i.d. Fall das Modellboot, solange zulässig ist, solange dieser Gegenstand nicht aus eigener Kraft sich fortbewegen kann. D.h. dass ein Boot mit elektrischem oder Verbrennungsantrieb NICHT eingebracht werden darf. Ein Segelboot ja. Dies gilt für alle bayerischen Gewässer, die nicht privates Eigentum sind.

Gewässer wie unser See, an dem eine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt, fallen hier nicht darunter.

WICHTIG: sollte ich doch Modellboot fahren, ist das Ordnungsamt hierfür zuständig, um mich am Ausüben dieser Tätigkeit zu hindern, nicht die Polizei. Sollte es ausserdem zu einem Schaden kommen, den ich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe, ist die mein Verschulden. Sollte aber ein Schaden durch Fremdeinwirkung entstehen, sprich der Hund zerstört das Boot oder der Halter entreisst mir bsp.weise die Fernsteuerung, so ist dieser dafür haftbar, denn der Hundehalter hat juristisch gesehen nicht das Recht, mich am Ausüben der ordnungswidrigen Tätigkeit zu hindern.

Was nun moralisch zu tun ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Bei uns in der Gegend gibt es etliche Seen, an denen ich in dieser Jahreszeit gar nicht dran denken würde, Modellboot zu fahren, auch nicht Hafenschlepper oder Segelboot.

Was ihr noch wissen solltet - ob man alle Modellboote als Spielzeug betrachten sollte, ist auch Auslegungssache. Es gibt auch ferngesteuerte Boote, die ein Gewicht von über 30 kg aufweisen und sich mit Geschwindigkeiten von ca. 150 Km/H fortbewegen... Meine sind jedoch alle kaum größer als einen halben Meter und fahren max. 60 Km/H


PS: § 833 BGB trifft hier eindeutig zu - Danke!!
 
Zuletzt bearbeitet:
das heißt also im nicht Beamtendeutsch, du hättest das Boot nicht im Fluß fahren lassen dürfen, der Hundehalter hat aber trotzdem nicht das Recht, dir dies zu verbieten, außer er ist zusätzlich nocht beim Ordnungsamt und gerade im Dienst und wenn der Hund das Boot kaputt macht, haftet der Hundehalter :confused: oder hab ich das jetzt falsch vestanden
 
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