Rechtliche Frage

chasseuse

Super Knochen
Hallo Freunde!

Nachdem in der neuen Wuff drin stand, dass schon wieder 2 Hunde im heissen Auto elend eingegangen sind und einer grad noch gerettet werden konnte, hab ich es am Samstag selbst erlebt, dass eine Frau ihren Hund im Auto eingesperrt hat, das in der prallen Sonne stand. Ich kam zum Glück grad vorbei, als sie zusgesperrt hat und gehen wollte. Und ich habe es geschafft, sie davon zu überzeugen, das Auto in den Schatten zu stellen!

Aber seitdem denke ich darüber nach, was man machen kann... In diesem Fall hätte es ewig gedauert, bis da ein Gendarm im Falle der Arlarmierung hätte kommen können.

Wie schaut es rechtlich aus in Österreich? Darf ich als Privatperson die Scheiben des Autos einschlagen, um das arme Tier zu retten?

Liebe Grüsse
chasseuse
 
Liebe Chasseuse!

Rechtlich gesehen weiß ich auch nicht, wie es aussieht, menschlich würde ich sagen, ich würde die Scheibe einschlagen, wenn ich sehe, dass ein Hund im Auto am sterben ist. Über Recht oder nicht mach ich mir in dem Moment sicher keine Gedanken. Ich denke, mehr als dass man eventuell den Schaden bezahlen muss, würde dabei nicht herauskommen und das ist mir ein Hundeleben wert, egal ob es mein Hund ist oder ein völlig fremder.

lg
Bonsai
 
Hallo Bonsai!

Volle Zustimmung! Aber wissen tät ich doch gerne, wie es rechtlich ausschaut....

Liebe Grüsse
chasseuse
 
Fleißig wie ich nun mal bin, hab ich nun mal diese Frage an eine Freundin von mir gestellt, die Rechtsanwältin ist:

...."Darf ich als Privatperson die Scheibe eines fremden Autos einschlagen, wenn darin ein Hund eingesperrt ist und das Auto in der prallen Sonne steht und ich erkennen kann, dass der Hund am sterben ist, bzw. schon ernsthafte Probleme hat und wenn es zulange dauern würde, bis die Polizei da ist? Bzw. was kann mir wirklich passieren, wenn ich es täte?"

Und hier ist ihre Antwort:

..."Der geschilderte Fall hört sich stark nach "Notstand" an und die Frage ist sicher nicht einfach mit "ja" oder "nein" zu beantworten. Der Hund ist im österreichischen Recht ebenfalls als Sache zu qualifizieren und man wird sich sicher fragen müssen, was mehr wert ist - Scheibe oder Hund. Bzw. ob eine "mit den rechtlichen Werten verbundene Maßfigur" ebenso handeln würde, ob dies der letzte Ausweg ist usw.
Bejahendenfalls dürfte strafrechtlich nichts passieren. Zivilrechtlich wird in Hinblick auf Schadenersatzzahlungen sicher auch zu überlegen sein, wem der Ersatz nach Billigkeit eher zuzumuten ist.
Im Einzelfall wird das sicher auf den Richter ankommen..."

Ich hoffe, das hilft dir nun ein bisschen weiter.

lg
Bonsai
 
Super Bonsai!

Danke!! Ja.......... so in etwa hab ich mir das auch vorgestellt........

Und dann könnte man den Hundehalter vermutlich wegen Verstoss gegen Tierschutzgesetz anzeigen......

Liebe Grüsse
chasseuse
 
hy,

ich finde es ziemlich schlimm das in österreich von tieren immer noch als "sache" gesprochen wird - das tier ist doch kein besitz sondern ein gefährte - man spricht ja auch nicht mehr vom hunde besitzer sondern vom hundeführer

und alle die ihre hunde im auto lassen das in der sonne steht sollten sich mal eine frage stellen - würde ich in diesem auto bei geschlossenen fenstern auch nur 5 minuten bleiben? die antwort ist klar NEIN - aber warum muten sie es dem armen tier zu - das darf nämlich nicht aussuchen

kleinere hunde rassen je nach gewicht haben eine körperliche wiederstandskraft wie ein baby oder kind (zb mein hund hat 1,65 kg - wiederstandskraft vergleichbar mit einem baby) - nie, wirklich nie würden die leute auf die idee kommen und ihr baby bei 30 C hitze im auto zu lassen und die scheiben zu schliessen

ich glaube wenn ich so einen fall sehen würde - ich würde die scheibe einschlagen - wenn tatsächle eine anzeige oder vorderung auf schadensersatz kommt dann anzeigen wegen tierquällerei - denn sorry anders ist sowas doch nicht mehr zu bezeichnen oder?

lg

zelka
 
hallo zusammen!

der hund eines freundes wurde angefahren und nun sieht es tatsächlich so aus, als ob er die operationskosten selber tragen wird müssen, weil diese den wert des hundes überstiegen. und der "verständige tierhalter" in diesem fall seinen hund hätte einschläfern lassen sollen....

muss man dazu noch mehr sagen?
erklärt das nicht ganz genau, was ein tierleben in österreich wert ist?


angel
 
Mensch.......... das ist bitter..........

Also ob man den Wert eines Hundes mit Geld ausdrücken könnte... Wünsche dem Hund gute Besserung!

Liebe Grüsse
chasseuse
 
hy,

es kommt noch schlimmer - dies ist eine angenommene situation - nichts davon ist echt - aber die rechtliche lage ist so

wenn ein hund auf die strasse läuft (jetzt bitte nicht darüber streiten wie er dahin kommt und warum ohne leine) und ein autofahrer muss ausweichen

der autofahrer behindert einen lkw fahrer - dieser bremst hart und kippt

bis dahin schlimm - in unserem beispiel ist keinem was passiert - aber die entstandenen kosten (ist der autofahrer vieleicht wo gegen gefahren, der gekippte laster ist beschädigt, ladung verlohren, termin nicht geschaft) muss der hundehalter tragen

aber wenn man mit seinem hund über die strasse geht - beim zebrastreifen - fussgänger haben grün - hund läuft 3 schritt vor - und ein nachsichtiger autofahrer fährt den hund an - dann muss der nicht mal die op kosten tragen

hier gehts ja nicht um etwas wie auto oder so - da kann man ja nicht sagen "ihr hund ist so beschädigt werfen sie ihn weg und besorgen sie sich einen neuen"

sorry aber bei sowas kann ich mich nicht beherschen und reg mich so auf

lg

zelka
 
Das darf ja wohl nicht wahr sein!!!
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Ich mein, das erste ist schon klar........... deshalb sollte man ja auch eine Haftpflichtversicherung haben....

Aber wenn der den Hund direkt vor mir anfährt..........

kopfschüttelnde chasseuse
 
hy,

und wahrscheinlich musst du dann noch den schaden am auto bezahlen (das weis ich jetzt aber nicht genau)

fakt ist - das es viele leute gibt die heiss und inig ihr auto lieben - einen toten gegenstand ein stück blech - das findet die gesellschaft ok

aber wenn wir eine bindung - nein liebe zu einem tier aufbauen - dann werden wir als fanatiker betrachtet

lg

zelka
 
so war es auch (direkt vor dem besitzer angefahren)... und der hund war sogar angeleint. wenn dort ein kind gegangen wäre, der fahrer hätte auch nicht bremsen können, wie er offen zugegeben hat.
die verschuldensfrage ist eindeutig geklärt, aber das schließt nicht den ersatz für die op-kosten mit ein.

angel
 
das problem ist, dass die op-kosten den wert des tieres übersteigen.

sagen wir du hast einen rassehund um 1.500 euro gekauft. die rasse gilt als langlebig (15 jahre), somit verliert sie als SACHGEGENSTAND 10% ihres wertes pro jahr. ist der hund nun ca. 5 jahre alt, wenn so ein unfall passiert, wäre er nur noch 1.000 euro wert. die op macht aber beispielsweise 1.500 euro aus.
somit hättest du - offenbar nach auffassung des gerichts - als "verständiger hundehalter" deinen hund einschläfern lassen müssen, weil der "zeitwert" überstiegen wird und er - wie man bei einem auto sagen würde - ein wirtschaftlicher totalschaden ist.

wärmt es einem nicht das herz, wenn man sich diese betrachtungsweise vor augen führt????

wer immer das zu mir sagen würde, ich würde ihm wahrscheinlich ins gesicht springen...


angel
 
tja,

aber was würden die sagen wenn man zu einem alten menschen sagt - ihr zeitwert ist überschritten - wir zahlen eine spritze?

ich bin dafür tiere nicht leiden zu lassen - aber wenn durch eine op das leben verlängert werden kann - warum dann einschläfern?

lg

zelka
 
dem hund geht es heute wieder sehr gut, er hat keine schäden zurückbehalten.

aber darum geht es ja nicht...

alte menschen sind nunmal MENSCHEN und tiere leider offenbar immer noch keine MITGESCHÖPFE sondern eine SACHE.

mit diesen unschönen gedanken, wünsche ich einen schönen abend und werde zu meinen "sachen" nachhause eilen - die ich um nichts in der welt missen möchte.

lg

angel
 
ich schliesse mich angel an - und werde auch zu meiner sache nachhause gehen - nach 1,5 jahren zusammen leben kann ich mir ein leben ohne ihn nicht vorstellen

lg

zelka
 
Meine Sachen kugeln gerade zu meinen Füßen herum :) :).

Im übrigen sind meine herumliegenden Sachen überhaupt nichts wert, wo es doch nur Straßenköter sind :D :D :D

Gut, dass die Wuffs nicht lesen können, sonst hätten sie jetzt sicher gleich ein Beschwerde-Gejaule eingelegt :)

lg
Bonsai
 
hy,

na so würde ich das dann doch nicht sagen (zu den hunden :D ) man darf ja nicht vergessen das die "sachen" auch einen idellen wert haben

mein alter teddy ist auch 0,-- wert - würde ihn trotzdem nicht hergeben (ok, der vergleich zwischen hund & teddy hinkt)

lg

zelka
 
tierschutzgesetzt einige auszüge 1teil

tierschutzgesetzt info an alle die es interessiert

da es des öfterren vorkam das einige nachfragten dachteich mir, das ich einfach (genauer und weitere abätze/paragrafen,sind unter folgendem link nachzulesen
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l2000000.htm

alles liebe und grüsse jeanette

einige wichtige auszüge aus dem tierschutzgesetzt die der wiener landtag beschlossen hat, in diesem forum poste.
Der Wiener Landtag hat beschlossen:


I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Allgemeine Grundsätze

§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren sowie dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er das Tier sofern nach fachkundiger Ansicht eine Entlassung in die freie Natur mangels Überlebensfähigkeit nicht möglich ist an Institute, Vereinigungen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 13 Abs. 7 zweiter Satz und 13b Abs. 3 zweiter Satz besteht die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu veranlassen.

§ 3.(2) Als Heimtiere gelten Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die im Abs. 1 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden, wie zB Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.

(5) Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(6) Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(9) Eine Tierhaltung ist als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.
(10) Unter einer Intensivtierhaltung ist die Haltung gleichartiger Tierbestände nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen auf begrenztem Raum in modernen Haltungssystemen und unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung zu verstehen.
II. ABSCHNITT
TIERSCHUTZ

Grundsätze des Tierschutzes
§ 4. (1) Niemand darf ein Tier in qualvoller Weise oder mutwillig töten, ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst versetzen. Die Tötung eines Tieres ist dann mutwillig, wenn der damit angestrebte Zweck den guten Sitten zuwiderläuft.
(2) Tiere sind so zu behandeln, daß ihren art- oder rassegerechten Bedürfnissen weitestgehend entsprochen wird.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren die Verwendung bestimmter Geschirre, Anbindevorrichtungen oder Geräte beim Tierfang zu verbieten.

Formen der Tierquälerei
§ 5. Als Tierquälerei im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 sind insbesondere anzusehen:
1. Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen),
2. die Erhöhung der Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl,
3. die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe,
4. das Ausreißen oder Abtrennen von Schenkeln an lebenden Fröschen,
5. das Abverlangen von Leistungen, die offensichtlich die Kräfte des Tieres übersteigen oder denen es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist,
6. die Veranstaltung von Tierkämpfen wie auch die zur Verfügungstellung von Tieren zu diesem Zweck, oder das mutwillige Hetzen eines Tieres durch ein anderes,
7. die Heranziehung eines Tieres zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind,
8. die Verwendung von Fanggeräten in der Weise, dass diese nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
9. das Aussetzen eines Tieres, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, um sich seiner zu entledigen,
10. die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden,
11. die Weitergabe oder der Erwerb eines Tieres, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung,
12. die zwangsweise Einverleibung von Futter oder sonstigen Mitteln (zB Schoppen von Geflügel), sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist,
13. die Verabreichung von Futter, das dem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht,
14. die Verwahrung eines Tieres in Fahrzeugen, sofern es dadurch Temperaturen, einer Bewegungseinschränkung, Sauerstoffmangel oder zu hohen Kohlendioxidkonzentrationen ausgesetzt wird, die ihm Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind,
15. das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen,
16. das Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist,
17. die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett oder Sonstigem,
18. die hochgradige oder dauernde Beunruhigung von Tieren,
19. die vom Muttertier getrennte Haltung von Hundewelpen bis zu einem Alter von acht Wochen,
20. die Verwendung von Stachelhalsbändern oder Halsbändern, die unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit und des Alters wie auch der Physiologie des Hundes (zB Größe, Halsumfang und Behaarung) geeignet sind, diesem Schmerzen und Verletzungen zuzufügen sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, wie auch die Anwendung von Methoden, die dem Tier Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen.
 
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