tierschutzgesetzt einige auszüge 1teil
tierschutzgesetzt info an alle die es interessiert
da es des öfterren vorkam das einige nachfragten dachteich mir, das ich einfach (genauer und weitere abätze/paragrafen,sind unter folgendem link nachzulesen
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l2000000.htm
alles liebe und grüsse jeanette
einige wichtige auszüge aus dem tierschutzgesetzt die der wiener landtag beschlossen hat, in diesem forum poste.
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Allgemeine Grundsätze
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren sowie dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er das Tier sofern nach fachkundiger Ansicht eine Entlassung in die freie Natur mangels Überlebensfähigkeit nicht möglich ist an Institute, Vereinigungen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 13 Abs. 7 zweiter Satz und 13b Abs. 3 zweiter Satz besteht die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu veranlassen.
§ 3.(2) Als Heimtiere gelten Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die im Abs. 1 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden, wie zB Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.
(5) Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(6) Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(9) Eine Tierhaltung ist als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.
(10) Unter einer Intensivtierhaltung ist die Haltung gleichartiger Tierbestände nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen auf begrenztem Raum in modernen Haltungssystemen und unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung zu verstehen.
II. ABSCHNITT
TIERSCHUTZ
Grundsätze des Tierschutzes
§ 4. (1) Niemand darf ein Tier in qualvoller Weise oder mutwillig töten, ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst versetzen. Die Tötung eines Tieres ist dann mutwillig, wenn der damit angestrebte Zweck den guten Sitten zuwiderläuft.
(2) Tiere sind so zu behandeln, daß ihren art- oder rassegerechten Bedürfnissen weitestgehend entsprochen wird.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren die Verwendung bestimmter Geschirre, Anbindevorrichtungen oder Geräte beim Tierfang zu verbieten.
Formen der Tierquälerei
§ 5. Als Tierquälerei im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 sind insbesondere anzusehen:
1. Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen),
2. die Erhöhung der Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl,
3. die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe,
4. das Ausreißen oder Abtrennen von Schenkeln an lebenden Fröschen,
5. das Abverlangen von Leistungen, die offensichtlich die Kräfte des Tieres übersteigen oder denen es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist,
6. die Veranstaltung von Tierkämpfen wie auch die zur Verfügungstellung von Tieren zu diesem Zweck, oder das mutwillige Hetzen eines Tieres durch ein anderes,
7. die Heranziehung eines Tieres zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind,
8. die Verwendung von Fanggeräten in der Weise, dass diese nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
9. das Aussetzen eines Tieres, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, um sich seiner zu entledigen,
10. die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden,
11. die Weitergabe oder der Erwerb eines Tieres, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung,
12. die zwangsweise Einverleibung von Futter oder sonstigen Mitteln (zB Schoppen von Geflügel), sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist,
13. die Verabreichung von Futter, das dem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht,
14. die Verwahrung eines Tieres in Fahrzeugen, sofern es dadurch Temperaturen, einer Bewegungseinschränkung, Sauerstoffmangel oder zu hohen Kohlendioxidkonzentrationen ausgesetzt wird, die ihm Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind,
15. das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen,
16. das Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist,
17. die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett oder Sonstigem,
18. die hochgradige oder dauernde Beunruhigung von Tieren,
19. die vom Muttertier getrennte Haltung von Hundewelpen bis zu einem Alter von acht Wochen,
20. die Verwendung von Stachelhalsbändern oder Halsbändern, die unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit und des Alters wie auch der Physiologie des Hundes (zB Größe, Halsumfang und Behaarung) geeignet sind, diesem Schmerzen und Verletzungen zuzufügen sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, wie auch die Anwendung von Methoden, die dem Tier Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen.