Es geht hier um einen Artikel aus dem Oktoberheft des Hundemagazins „Wuff“:
http://www.wuff.eu/wp/recht-ausdauernd-gut-ding-will-weile-haben/
(Leider ist Online nur eine Vorschau dieses Artikels verfügbar, es sei denn, man löhnt vorab 2,90€ für einen „Tagespass“, oder man ist Abonnent). Aber vielleicht liegt bei vielen hier Mitlesenden ja auch die Print-Ausgabe vor. Ansonsten möchte ich zum besseren Verständnis ganz kurz den Inhalt beschreiben:
Der bayerische Halter eines „Kategorie II-Listenhundes“ beantragte ein für die Haltung nach bayerischem Recht notwendiges „Negativ-Zeugnis“, das ihm im Dezember 2010 erteilt wurde, allerdings unter Auflagen, mit denen der Hundehalter nicht einverstanden war. Deshalb klagte er gegen diese Auflagen vor dem VG München – und unterlag in erster Instanz. Im wesentlichen ging es um folgende Auflagen:
Zum Inhalt
Der Artikel ist erstaunlich kurz und erstaunlich inhaltsarm. Viel mehr als in meiner kurzen Inhaltsbeschreibung steht da tatsächlich nicht drin, außer ziemlich nichtssagenden Ausführungen, warum die letzte Instanz die beiden besagten Auflagen als nicht gefahrenvermeidend ansah. Ich vermisste Hinweise auf rechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Präzedenzfälle usw.), das Ganze wirkt auf mich irgendwie unambitioniert heruntergeschrieben. Dass der Autor dies auch ganz anders kann, bewies er z.B. im aktuellen Januar-Heft, in dem er unter dem Titel „Recht ambivalent“ das Zurückbehaltungsrecht an Tieren behandelt: Sehr detailliert, sehr informativ, mit vielen Hinweisen auf rechtliche Grundlagen und Aspekte.
Im Oktober-Heft jedoch lässt dies alles zu wünschen übrig. Warum urteilen die Einen so, die Anderen ganz anders? Liegt das Geschick des Anwalts nur darin, mit prozesstaktischen Mitteln an die „richtige“ Kammer zu kommen, die personell so besetzt ist, dass ein günstiges Urteil zu erwarten ist? Welche rechtlichen Parameter liegen den einzelnen Urteilen zugrunde? Und ist dies nicht wieder mal ein Beispiel für ein „Recht der Besserverdienenden“ – einen solchen Instanzenweg muss man sich schließlich leisten können, und der Anwalt verdient auf jeden Fall...
Nochmals: Nach meinem Eindruck ist der Artikel etwas unambitioniert verfasst worden, so als würde der Herr Rechtsanwalt über sein Birdie am 9. Loch letztens auf dem Golfplatz berichten... Dafür spricht vielleicht auch sein Hinweis auf die „sportliche Ausdauer und Hartnäckigkeit“.
Zur Aufmachung
Hier beziehe ich mich ausschließlich auf den Artikel in der Printausgabe. Der inhaltlich etwas dürftige Artikel hat naturgemäß auch einen verringerten Platzbedarf. Der Raum der Seite 61 reicht völlig, trotz fetter Überschrift und dickem Werbebanner. Na gut, warum nicht... Aber links daneben, auf der Seite 60, kann der verblüffte Leser dies sehen: Das (sehr ansprechende) Bild eines „Listenhundes“, und sonst nichts (außer den ausführlichen Kontaktdaten mit allem pi-pa-po des Autors Lars-Jürgen Weidemann und seiner Kanzlei):
Oha. Eine ganzseitige Werbeseite für einen Rechtsanwalt, ohne jeglichen redaktionellen Inhalt. Ich habe keine Ahnung, ob so ein Ding mit zumindest deutschen Vorschriften zum Thema „Rechtsanwaltswerbung“ vereinbar ist (ich bin wahrlich kein Experte). Jedenfalls ist dies ein nobles Berücksichtigen der Interessen des Autors Lars-Jürgen Weidemann durch die „Wuff“-Redaktion. Ob angesichts der Preise dies auch von allen „Wuff“-Abonnenten so prickelnd empfunden wird? Ich selbst kann jedenfalls nur hoffen, dass der Autor zusätzlich zu der großflächigen, auflagenstarken „Werbung“ nicht auch noch ein dickes Honorar für den eher dürftigen Artikel erhält...
Last not least
Beim ersten Lesen dieses „Wuff“-Artikels beschlich sich mir ein sehr ungutes Gefühl. Nicht wegen des Artikels an sich, aber sehr wohl angesichts des Headliners dieses Artikels:
Mein ungutes Gefühl hat auch damit zu tun, dass ich den Rechtsanwalt Lars-Jürgen Weidemann im Jahr 2011 als Rechtsbeistand der Ex-Betreiberin des „Gnadenhofs“ Momo erleben durfte / musste. Ein Bericht darüber ist hier zu lesen:
http://www.wuff-online.com/forum/showthread.php?114190-Neue-Infos-um-Gnadenhof&p=2448952&viewfull=1#post2448952
Ich will auf die Einzelheiten gar nicht weiter eingehen. Nach dem Urteil des LG Verden in diesem Jahr wird allerdings vor allem bei „facebook“ kolportiert, dass die Ex-Betreiberin des „Gnadenhofs“ Momo „freigesprochen“ worden wäre, und dass man nun auch die Verwaltungsgerichts-Urteile „umdrehen“ würde. Was könnte da wohl das Jahr 2017 bringen, wenn man dem Tenor des Weidemann-Artikels folgt „nach 6 Jahren Recht bekommen – Ziel realisieren – Erfolg haben“... Steht da womöglich auch ein Aufrollen der Verwaltungsgerichtsverfahren wegen des „Gnadenhofs“ Momo bevor? Heißt dies womöglich auch, dass der „Gnadenhof“ Momo (oder eigentlich besser „Müllkippe in Dörrieloh“) nach einer eventuellen Aufhebung der Urteile als „tierheimähnliche Einrichtung“ anzuerkennen sei? Der Umzug der Ex-„Gnadenhof“-Betreiberin und ihrer Freundin zurück an ihre alte „Wirkungsstätte“ ist wohl jedenfalls schon in vollem Gange...
Tut mir leid, aber ich kann so manche Dinge im Tierschutzrecht nicht so „sportlich“ sehen, wie der Rechtsanwalt Lars-Jürgen Weidemann...
Viele Grüße
http://www.wuff.eu/wp/recht-ausdauernd-gut-ding-will-weile-haben/
(Leider ist Online nur eine Vorschau dieses Artikels verfügbar, es sei denn, man löhnt vorab 2,90€ für einen „Tagespass“, oder man ist Abonnent). Aber vielleicht liegt bei vielen hier Mitlesenden ja auch die Print-Ausgabe vor. Ansonsten möchte ich zum besseren Verständnis ganz kurz den Inhalt beschreiben:
Der bayerische Halter eines „Kategorie II-Listenhundes“ beantragte ein für die Haltung nach bayerischem Recht notwendiges „Negativ-Zeugnis“, das ihm im Dezember 2010 erteilt wurde, allerdings unter Auflagen, mit denen der Hundehalter nicht einverstanden war. Deshalb klagte er gegen diese Auflagen vor dem VG München – und unterlag in erster Instanz. Im wesentlichen ging es um folgende Auflagen:
Ihrem Hund ist bei freiem Auslaufein ein sicherer Maulkorb anzulegen.
Damit wollte sich der Hundehalter nicht abfinden, und ging in den Instanzenweg. Im April 2016 änderte schließlich der Verwaltungsgerichtshof München die Urteile ab und hob die beiden Auflagen auf. Im Schlussabsatz des Artikels ist dann noch zu lesen:Beim Ausführen des Hundes zusammen mit einem oder mehreren anderen Hunden ist sicherzustellen, dass nur einem Hund der Freilauf ohne Leine gestattet wird, sofern nicht andere Umstände dazu führen, dass alle Hunde an der Leine geführt werden müssen.
Nach meiner Ansicht bedarf dieser „Wuff“-Artikel unter mehreren Gesichtspunkten einiger Anmerkungen:Damit hat der Hundehalter nach fast sechs Jahren endlich das ihm zustehende Ergebnis für seinen Hund erzielt.
Zum Inhalt
Der Artikel ist erstaunlich kurz und erstaunlich inhaltsarm. Viel mehr als in meiner kurzen Inhaltsbeschreibung steht da tatsächlich nicht drin, außer ziemlich nichtssagenden Ausführungen, warum die letzte Instanz die beiden besagten Auflagen als nicht gefahrenvermeidend ansah. Ich vermisste Hinweise auf rechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Präzedenzfälle usw.), das Ganze wirkt auf mich irgendwie unambitioniert heruntergeschrieben. Dass der Autor dies auch ganz anders kann, bewies er z.B. im aktuellen Januar-Heft, in dem er unter dem Titel „Recht ambivalent“ das Zurückbehaltungsrecht an Tieren behandelt: Sehr detailliert, sehr informativ, mit vielen Hinweisen auf rechtliche Grundlagen und Aspekte.
Im Oktober-Heft jedoch lässt dies alles zu wünschen übrig. Warum urteilen die Einen so, die Anderen ganz anders? Liegt das Geschick des Anwalts nur darin, mit prozesstaktischen Mitteln an die „richtige“ Kammer zu kommen, die personell so besetzt ist, dass ein günstiges Urteil zu erwarten ist? Welche rechtlichen Parameter liegen den einzelnen Urteilen zugrunde? Und ist dies nicht wieder mal ein Beispiel für ein „Recht der Besserverdienenden“ – einen solchen Instanzenweg muss man sich schließlich leisten können, und der Anwalt verdient auf jeden Fall...
Nochmals: Nach meinem Eindruck ist der Artikel etwas unambitioniert verfasst worden, so als würde der Herr Rechtsanwalt über sein Birdie am 9. Loch letztens auf dem Golfplatz berichten... Dafür spricht vielleicht auch sein Hinweis auf die „sportliche Ausdauer und Hartnäckigkeit“.
Zur Aufmachung
Hier beziehe ich mich ausschließlich auf den Artikel in der Printausgabe. Der inhaltlich etwas dürftige Artikel hat naturgemäß auch einen verringerten Platzbedarf. Der Raum der Seite 61 reicht völlig, trotz fetter Überschrift und dickem Werbebanner. Na gut, warum nicht... Aber links daneben, auf der Seite 60, kann der verblüffte Leser dies sehen: Das (sehr ansprechende) Bild eines „Listenhundes“, und sonst nichts (außer den ausführlichen Kontaktdaten mit allem pi-pa-po des Autors Lars-Jürgen Weidemann und seiner Kanzlei):
Oha. Eine ganzseitige Werbeseite für einen Rechtsanwalt, ohne jeglichen redaktionellen Inhalt. Ich habe keine Ahnung, ob so ein Ding mit zumindest deutschen Vorschriften zum Thema „Rechtsanwaltswerbung“ vereinbar ist (ich bin wahrlich kein Experte). Jedenfalls ist dies ein nobles Berücksichtigen der Interessen des Autors Lars-Jürgen Weidemann durch die „Wuff“-Redaktion. Ob angesichts der Preise dies auch von allen „Wuff“-Abonnenten so prickelnd empfunden wird? Ich selbst kann jedenfalls nur hoffen, dass der Autor zusätzlich zu der großflächigen, auflagenstarken „Werbung“ nicht auch noch ein dickes Honorar für den eher dürftigen Artikel erhält...
Last not least
Beim ersten Lesen dieses „Wuff“-Artikels beschlich sich mir ein sehr ungutes Gefühl. Nicht wegen des Artikels an sich, aber sehr wohl angesichts des Headliners dieses Artikels:
Dies liest sich so, als ginge es nicht darum, Recht und Unrecht abzuwägen und dem Recht Genüge zu tun, sondern: „Ein Ziel realisieren“, „Erfolg zu haben“. Im Falle eines Anwaltes für u.a. „Tierrecht“ frage ich mich allerdings, wo denn bei derlei Prioritäten die „tierschützerische Moral“ bleibt? Sie gerät hoffentlich bei den Zielen und Erfolgen nicht völlig aus dem Blickwinkel...In manchen Situationen des Lebens benötigt es Geduld,um ein Ziel zu realisieren oder Erfolg zu haben. Dies gilt umso mehr dann, wenn verwaltungsgerichtliche Verfahren geführt werden; aber sportliche Ausdauer und Hartnäckigkeit helfen insofern gelegentlich weiter.
Mein ungutes Gefühl hat auch damit zu tun, dass ich den Rechtsanwalt Lars-Jürgen Weidemann im Jahr 2011 als Rechtsbeistand der Ex-Betreiberin des „Gnadenhofs“ Momo erleben durfte / musste. Ein Bericht darüber ist hier zu lesen:
http://www.wuff-online.com/forum/showthread.php?114190-Neue-Infos-um-Gnadenhof&p=2448952&viewfull=1#post2448952
Ich will auf die Einzelheiten gar nicht weiter eingehen. Nach dem Urteil des LG Verden in diesem Jahr wird allerdings vor allem bei „facebook“ kolportiert, dass die Ex-Betreiberin des „Gnadenhofs“ Momo „freigesprochen“ worden wäre, und dass man nun auch die Verwaltungsgerichts-Urteile „umdrehen“ würde. Was könnte da wohl das Jahr 2017 bringen, wenn man dem Tenor des Weidemann-Artikels folgt „nach 6 Jahren Recht bekommen – Ziel realisieren – Erfolg haben“... Steht da womöglich auch ein Aufrollen der Verwaltungsgerichtsverfahren wegen des „Gnadenhofs“ Momo bevor? Heißt dies womöglich auch, dass der „Gnadenhof“ Momo (oder eigentlich besser „Müllkippe in Dörrieloh“) nach einer eventuellen Aufhebung der Urteile als „tierheimähnliche Einrichtung“ anzuerkennen sei? Der Umzug der Ex-„Gnadenhof“-Betreiberin und ihrer Freundin zurück an ihre alte „Wirkungsstätte“ ist wohl jedenfalls schon in vollem Gange...
Tut mir leid, aber ich kann so manche Dinge im Tierschutzrecht nicht so „sportlich“ sehen, wie der Rechtsanwalt Lars-Jürgen Weidemann...
Viele Grüße