Ich schätze mal, da muß ich ein bißl ausholen:
Auszüge Wr. Tierhaltegesetz:
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l2000000.htm
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(3) Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
Haltung von Hunden
§ 5. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
Achtung: Jeder Hund, der einmal gebissen hat (egal, ob Mensch oder Hund) ist nach dem Wiener Tierhaltegesetz an öffentlichen Orten mit Maulkorb zu führen. Diese Maßnahme hat der Hundehalter selbstständig zu ergreifen, unabhängig davon, ob die Behörde ihm dies vorgeschrieben hat, ja sogar unabhängig einer Kenntnisnahme eines solchen Beißvorfalls durch die Behörde. Das heißt: nicht erwischt oder angezeigt worden zu sein, befreit den Halter eines "bissigen" Hundes nicht von der Verpflichtung, seinem Hund ab dem Zeitpunkt des Beißvorfalls, einen Maulkorb anzulegen. Im Falle eines Zuwiederhandelns drohen auch dann Strafen, wenn die Behörde erst nachträglich von dem Beißvorfall Kenntnis erlangt.
Somit kann man auch gegenüber unbelehrbaren Hundehaltern sehr wohl mit guten Chancen bei einer Anzeige rechnen.
Ist eine Hundezone ein öffentlicher Ort? Ja, natürlich. Somit müssen "bissige" Hunde (nach obiger Definition) auch in einer HuZo einen Maulkorb tragen.
Definition Haftpflichtversicherung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (und nahezu gleichlautend in Österreich) geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab: der Versicherer (Anmerkung von mir: vulgo die Versicherung) stellt den Versicherungsnehmer vor Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt also (nur) dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ... zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Ansprüche gegen den Versicherten von Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung (passiver Rechtsschutz). Die Haftpflichtversicherung ist, obwohl ihr Name dies suggeriert (und im Gegensatz zur KFZ-Haftpflichtversicherung) keine Pflicht- sondern freiwillige Versicherung. Die Verträge beruhen nahezu immer auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB). Für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und besonders die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen.
Nochmal: die Versicherung zahlt nur solche Schäden, für die der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
haftbar gemacht werden kann!!!
Ausschlüsse
Zahlreiche Ausschlüsse (in den allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen) legen zudem fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leistet. Regelmäßig ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden (grobe Fahrlässigkeit ist aber, anders als bei anderen Sachversicherung, meist versichert)
- im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführte Schäden
- Ansprüche zwischen Familienangehörigen oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten
- Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus dem selben Versicherungsvertrag haben
- Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt
- Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
- Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
- bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.
Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des BdV aufgerufen werden können, dort § 4 AHB.
In den jeweiligen Versicherungsbedingungen ist geregelt, was alles vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Wenn da steht: keine Leistung bei Vorfällen in einer HuZo, dann habts Pech gehabt - aber nur dann. Dann würde ich allerdings so eine Versicherung nicht abschließen.
Fazit: eine Hundezone ist kein rechtsfreier Raum, sondern ein öffentlicher Ort.
Hundehalter müssen also auch in einer HuZo auf ihre Hunde achten und sind für von den Hunden verursachte Schäden durchaus haftbar.
Versicherungsverkäufer haben normalerweise recht wenig Ahnung von den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Regelungen. Deren Aussagen, daß die Versicherung in diesem oder jenem Fall nicht zahlen würde, sind daher nicht wirklich relevant und mit Vorsicht zu genießen. Wie auch umgekehrt.
Viele Hundehalter sind auch zu faul oder zu feige, einen Schaden zu melden und benützen den Satz "Die Versicherung zahlt nicht" als Ausrede. Sie erhoffen sich dadurch, daß der Geschädigte frustriert auf eine ihm zustehende Entschädigung verzichtet. Daß sie eventuell trotzdem für den Schaden gesetzlich haftbar sind, ist ihnen oft nicht klar.
Beispiel: Hund A, der nach obiger Definition als "bissig" einzustufen ist, verletzt ohne Maulkorb Hund B in einer HuZo. Die Versicherung des Hundehalters A weigert sich, den Schaden zu übernehmen, da dieser sich - in Kenntnis der "Bissigkeit" seines Hundes - grob fahrlässig verhalten hat. Pech für Hundehalter A, denn gesetzlich ist er sehr wohl für den Schaden, den sein Hund an Hund B angerichtet hat, haftbar. Dies wäre dann über den Zivilrechtsweg zu klären. Oft reicht aber schon die Drohung mit einer Anzeige, um solch widerspenstige Hundehalter zur Räson zu bringen.
Weiters versuchen viele Sachbearbeiter in den Schadensabteilungen der Versicherungen erst mal, den Kunden abzuwimmeln, in dem sie vorsorglich eine Leistung ablehnen. Oft hilft da ein netter Brief eines Anwalts, um "das Eis zu brechen".
LG, Andy
PS: grundsätzlich anzuraten wäre für alle Hundehalter eine (Privat-)Rechtsschutzversicherung, die in solchen Fällen die Beratung, die Anwaltskosten und im Falle des Falles die Gerichtskosten übernimmt. Zur Rechtsschutzversicherung ist noch zu sagen, daß man sich lieber einen etwas teureren Spezialisten (Z.B. DAS, ARAG) als seinen Versicherer aussucht, als Versicherungen, in deren Verträgen Streitigkeiten mit Versicherungen ausgeschlossen sind.