NÖ: Registrieren oder Ignorieren?

Ich hab die Hundesteuer nur bei den Gemeindeabgaben dazu gerechnet bekommen mit Erlagschein und sonst nichts. Auch keine Frage wegen der Chipnummer. Hab die Rasse allerdings damals vor fast 4 Jahren beim Anmelden bekannt gegeben.

LG Sylvia
 
Ich hab die Hundesteuer nur bei den Gemeindeabgaben dazu gerechnet bekommen mit Erlagschein und sonst nichts. Auch keine Frage wegen der Chipnummer. Hab die Rasse allerdings damals vor fast 4 Jahren beim Anmelden bekannt gegeben.

LG Sylvia

War bei uns auch bei den Gemeindeabgaben dabei. Bei der Gemeinde is er nur unter Mischling angemeldet "na is egal wos der is, liab schaut er aus" (er war mit beim anmelden) und ich denke, denen isses egal, denn die könnten einen Labi nicht von nem Staff unterscheiden - Hund is Hund :eek:
 
Hallo,
also ich würde an Deiner Stelle folgendes machen.
Brief an die Gemeinde sie möchten doch bitte einen rechtskräftigen Bescheid schicken nach tatsächlichen Inkrafttreten des Gesetzes.
Dann würde ich gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen mit der Begründung " Verfassungswidrig " z.B. Art.2,9 usw.

Midgard

Nur weil ich's gerade gelesen habe. Eine wie oben angeführten Bescheid wird's nicht geben, da lt. §13 Hundehaltegesetz "jede Person die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß §2 halten" diese(n) binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Gmeinde anzuzeigen haben. Die Verpflichtung entsteht direkt aus dem Gesetz und muss nicht mehr von der Gemeinde mittels Bescheid festgestellt werden.
Viel mehr wird es durch ein Ignorieren zu einer Verwaltungsübertretung gem. §10 Hundehaltegesetz kommen, die nach Abs.2 mit bis zu € 10.000,- bestraft wird. Das Gute daran, die Verwaltungsübertretung kommt mit Bescheid und kann bekämpft werden!
;)
 
@ Gaenserndorfer
das ist schon richtig das ich mich melden muss aber wenn die Gemeinde darauf besteht diese Verfassungswidrigen Auflagen durchzusetzen habe ich sehr wohl das Recht darüber einen Bescheid zu verlangen.
Nur weil etwas " Gesetz " ist heißt das noch lange nicht das ich mir als Bürger dieses gefallen lassen muss.
Midgard
 
Die Gemeinde müsste nicht einmal ein Schreiben schicken, dass Du die Daten bekannt geben musst, da es im Gesetz steht, drum gibt's auch keinen Anspruch zur Ausstellung eines Bescheides, aus meiner Sicht. Außerdem ist das Gesetz noch nicht verfassungswidrig, erst nach Aufhebung durch den VfGH und die Verwaltung ist aus Gründen der Rechtssicherheit an die gesetzliche Beswtimmung gebunden, anders bei Gerichten, die dürften die Bestimmung nicht anwenden, wenn sie aus deren sicht verfassungswidrig ist. Wenn Du eine Verwaltungsstrafe bekommst, ist die Gemeinde verpflichtet dies in Form eines Bescheides zu tun, dann geht's weiter zum UVS, der ein Gericht ist.
 
.....wenn das so stimmt wie Du schreibst hätte ich als Bürger nur die Möglichkeit gegen die Folgen des Gesetzes vorzugehen und nicht gegen das Gesetz selbst.......
 
Jein!

Du kannst es auch DIREKT mit einer Klage versuchen, aber (und da kürze ich mal frech ab, weil die Flut an Infos den Rahmen sprengen UND ich sicher einige Infos falsch weitergeben würde) es ist so gut wie sinnlos, weil du mit einer Wartezeit von mindestens einem Jahr rechnen musst, bis sich der Verfassungsgerichtshof mit deinem Anliegen beschäftigt.

Sollte in der Zwischenzeit jemand eine Strafe wegen dem NÖ HHG bekommen haben und seine Rechtsmittel in Anspruch nehmen, MUSS der Verfassungsgerichtshof erst diese "unteren Ebenen" arbeiten lassen....somit ist man schneller, wenn man es so macht, wie der Gänserndorfer es geschrieben hat - und so MACHEN wir es auch.


LG

Markus

P.S.: ich hatte erst gestern ein etwa 1-stündiges Gespräch mit der zuständigen (oder eher NICHT zuständigen, aber von der Gemeinde damit gequälten) Tierärztin in GF und sie sind nach wie vor recht planlos unterwegs
 
Dem ist so gut wie nichts hinzuzufügen.

Das erste Dingends heißt Individualantrag. Mit diesem wendet man sich direkt an den VfGH um das Gesetz zu bekämpfen. Voraussetzung hierfür ist die direkte Betroffenheit aus dem Gesetz und dass ein Umweg über eine Bescheidbeschwerde nicht möglich, bzw. nicht zumutbar ist. Die Provokation einer Bestrafung (verstoßen müssen gegen das Gesetz) ist prinzipiell nicht zumutbar, weshalb dieser Weg möglich wäre. Nachteile siehe oben.
Beim zweit genanntem wird der UVS aktiv. Er stellt den Antrag auf Gesetzesüberprüfung nach bei ihm erfolgter Berufung gegen den Strafbescheid, der schnellere Weg.
;)
LGC
 
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