Wer neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere Einkünfte von mehr als EUR 730,-- im Kalenderjahr bezieht, etwa aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, muss bis 15. Mai des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) beim Finanzamt abgeben. Dazu müssen Sie bei Ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Dies geschieht mit einem formlosen Schreiben.
ArbeitnehmerInnen mit Nebeneinkünften
Steuerpflichtig sind nicht die Einnahmen, sondern die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den -ausgaben, also der Gewinn der aus der Nebentätigkeit erzielt wird. Der Einkommensteuererklärung ist eine Einnahmen-Ausgabenrechnung beizulegen.
Liegen Ihre Nebeneinkünfte unter € 730,– jährlich, so brauchen Sie keine Einkommensteuererklärung abzugeben, sondern den Betrag nur auf der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung angeben. Dies führt zu keinerlei steuerlichen Konsequenzen. Übersteigt das Jahreseinkommen (lohnsteuerpflichtige Einkünfte und Nebeneinkünfte) nicht den Betrag von € 10.000,– jährlich, so besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Einschleifregelung
Liegen die Nebeneinkünfte zwischen € 730,– und € 1.460,– jährlich, so ist nicht der gesamte Betrag steuerpflichtig. Wenn Sie wissen wollen wie hoch der steuerpflichtige Betrag ist, so ziehen Sie vom Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) € 730,– ab und verdoppeln diese Summe. Ab einem Gewinn von € 1.460,– ist der volle Betrag steuerpflichtig.