Mann greift über den Zaun

Leider ist es so, dass man als HH den Hund so zu verwahren hat, dass niemand zu schaden kommt - ein Gartentor, welches nicht versperrt ist, nützt also nichts, selbst wenn jemand unbefugt auf das Grundstück kommt. Ich finde das total behämmert, aber es ist leider so.

Im Endeffekt ist man als Hundehalter IMMER der Blöde:mad:
 
Selbst wenn ein Einbrecher bei Dir in der Wohnung einsteigt und er wird verletzt, haftest du für seine Verletzungen... leider ist die Gesetzeslage so....
 
Selbst wenn ein Einbrecher bei Dir in der Wohnung einsteigt und er wird verletzt, haftest du für seine Verletzungen... leider ist die Gesetzeslage so....

wie gesagt... darüber entscheidet dann letztendlich der richter.
ob man eine abmahnung oder eine verurteilung bekommt, hängt dann davon ab, ob man einen hundefreundlichen richter erwischt oder nicht.
 
Selbst wenn ein Einbrecher bei Dir in der Wohnung einsteigt und er wird verletzt, haftest du für seine Verletzungen... leider ist die Gesetzeslage so....

wie gesagt... darüber entscheidet dann letztendlich der richter.
ob man eine abmahnung oder eine verurteilung bekommt, hängt dann davon ab, ob man einen hundefreundlichen richter erwischt oder nicht.

Das wurde in x anderen Threads bereits behauptet, wird dadurch aber nicht wahrer.
 
Hallo @ !

Der zugrundeliegende Sachverhalt kann nach menschlichem Ermessen (...aber was weiß man schon...) nie bis zu einem Richter kommen und zwar, sollte sich der Sachverhalt tatsächlich wie beschrieben zugetragen haben, weder zu einem Zivil- noch zu einem Strafrichter, zumal seitens des Hundehalters alle für die ordnungsgemäße Verwahrung erforderlichen Maßnahmen (korrekte Umzäunung bis zur zulässigen Obergrenze, blickdichter Zaun, zuletzt auch noch explizit ausgesprochene Warnung) gesetzt worden waren.
Der gegenständliche Fall ist eine klassische Form von (ausschließlichem) Eigenverschulden des (allenfalls) Geschädigten, welche einer wie auch immer gearteten Haftung des Tierhalters entgegensteht.
Auch die angeblich erteilten Auskünfte öffentlicher Organe, wonach zumindest ein (Mit-)Verschulden des Gartenbesitzers u Hundehalters gegeben sei, erachte ich für nicht zutreffend. Anders wäre der Fall lediglich zu bewerten, wäre diese Begegnung auf offener Straße erfolgt, wo angesichts der scheinbar erkennenen Beeinträchtigung des Dritten besondere, nämlich erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden wären.

Freundliche Grüße,
G.
 
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