Hallo @ !
Der zugrundeliegende Sachverhalt kann nach menschlichem Ermessen (...aber was weiß man schon...) nie bis zu einem Richter kommen und zwar, sollte sich der Sachverhalt tatsächlich wie beschrieben zugetragen haben, weder zu einem Zivil- noch zu einem Strafrichter, zumal seitens des Hundehalters alle für die ordnungsgemäße Verwahrung erforderlichen Maßnahmen (korrekte Umzäunung bis zur zulässigen Obergrenze, blickdichter Zaun, zuletzt auch noch explizit ausgesprochene Warnung) gesetzt worden waren.
Der gegenständliche Fall ist eine klassische Form von (ausschließlichem) Eigenverschulden des (allenfalls) Geschädigten, welche einer wie auch immer gearteten Haftung des Tierhalters entgegensteht.
Auch die angeblich erteilten Auskünfte öffentlicher Organe, wonach zumindest ein (Mit-)Verschulden des Gartenbesitzers u Hundehalters gegeben sei, erachte ich für nicht zutreffend. Anders wäre der Fall lediglich zu bewerten, wäre diese Begegnung auf offener Straße erfolgt, wo angesichts der scheinbar erkennenen Beeinträchtigung des Dritten besondere, nämlich erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden wären.
Freundliche Grüße,
G.