Lebendtierfütterung Rechtslage

akela1

Super Knochen
Wie ist denn das nun in Österreich ?

Dürfen Tiere allgemein nicht lebend verfüttert werden ?
Oder an Reptilien schon ?

Gibts Sonderregelungen für Jäger, Falkner, Tierärzte, Züchter oder sowas ?

Dürfen z.B. nur Kücken und Mäuse oder Ratten, aber keine Kaninchen, Meerschweinchen oder so verfüttert werden ?
Wie ist das mit Heimchen, Mehlwürmern und so ?

Dürfte man einer Katze lebendige Mäuse verfüttern ?

Wie ist denn in Österreich da die Rechtslage ?

Lg
 
Wirbeltiere dürfen nicht lebend verfüttert werden, alles andere schon.

Es werden wohl Sondergenehmigungen für bestimmte Wildtiere (die ausgewildert werden sollen, etc.) erteilt - das was x Reptilienhalter allerdings aufführen war zumindest als ich das letzte Mal nachgesehen habe, noch verboten.

Siehe TSchG und Tierhaltungsverordnungen.
 
Also keine Mäuse und Kücken ?
Fische schon ? Krebse auch.

Und Schlagen werden illegal mit lebenden Ratten gefüttert ?

Hat wer den Auszug ?
 
In so ziemlich allen Tierhandlungen werden Futtermäuse und Futterratten lebend verkauft und ich sehe, dass diese laufend verkauft werden an Schlangenbesitzer. Es gibt sehr viele Schlangen, die man nicht mit toten Mäusen etc. füttern kann (weil sie es nicht fressen).

Ich frage mich daher, wieso all diese Futtertiere verkauft werden dürfen und das ja ganz offiziell (sind auch so angeschrieben)?:confused:
 
So hab mir das Gesetz jetzt mehrmals durchgelesen:

Füttertiere darf man töten, bzw. man darf lebend verfüttern.
Es gibt zwar einen Passus, der das Töten von Tieren gesetzlich verbietet - nimmt aber Futtertiere aus.

Was für mein Verständnis so viel heißt wie: ich darf meine Katze mit einer Maus oder einem Kücken füttern, weils ein Futtertier ist.

Lg und danke
 
ist im gesetz definiert, welche tierarten futtertiere sind ??
weil sonst wäre missbrauch ja tür und tor geöffnet.... ?
 
Ich frage mich daher, wieso all diese Futtertiere verkauft werden dürfen und das ja ganz offiziell (sind auch so angeschrieben)?:confused:

Ich frage mich, wieso all diese Reptilien gefangen/gezüchtet, verkauft und gehalten werden dürfen.

Die Futterratte hats wenigstens bald überstanden.
Die muss nicht jahrelang in einem Glaskasten sitzen und als Wohnzimmerdeko für Freaks herhalten.
 
So hab mir das Gesetz jetzt mehrmals durchgelesen:

Füttertiere darf man töten, bzw. man darf lebend verfüttern.
Es gibt zwar einen Passus, der das Töten von Tieren gesetzlich verbietet - nimmt aber Futtertiere aus.

Was für mein Verständnis so viel heißt wie: ich darf meine Katze mit einer Maus oder einem Kücken füttern, weils ein Futtertier ist.

Lg und danke


Lesen und verstehen ist aber was anderes ;)

http://www.tieranwalt.at/index.php?cccpage=heimtiere_aktuell_detail&set_z_artikel=153

Mittlerweile ist es also wohl so, dass auch offziell bei jedem Deppen der meint, sein Reptil frisst nichts Totes (ober er eine Umgewöhnung überhaupt probiert hat bzw. weiß wie er das anstellen muss ist fraglich) beide Augen zugedrückt werden :(
 
Hier ein Auszug:

Verbot der Tötung
§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1.
für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2.
für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3.
für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4.
in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Füttern und Tränken
§ 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.

Also das sagt mir ich muss sogar Katzen mit Mäusen und Vögeln füttern, denn eine Katze würde niemals eine Kuh erlegen :D - also wäre z.B. Rind gegen das Tierschutzgesetz, denn Kstzen sind keine Aasfresser.

Und der Ausdruck fachgerecht ist dehnbar weil wird nicht im Tierscutzgesetz definiert. Jemand der also Katzenhalter ist (ich nehm das jetzt mal als Beispiel) und der eine Freigängerkatze hat, der kommt öfter in die Situation mit toten, lebenden oder halbtoten Mäusen konfrontiert zu werden.
Jemand der eigene Hühner oder Kaninchen hält und alle 2 Wochen ein Tier schlachtet um es zu essen hat sicher auch Fachkenntnis, Jäger ebenfalls, Tierärzte (Vet-Studenten, auch diejenigen die das Studium abgebrochen haben),... das könnte man jetzt endlos so weiterführen - ich tät mal meinen da gibts eine Gesetzeslücke.

Und wenn ich mir das anschau:

Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1.
Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a)
Atemnot,
b)
Bewegungsanomalien,
c)
Lahmheiten,
d)
Entzündungen der Haut,
e)
Haarlosigkeit,
f)
Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g)
Blindheit,
h)
Exophthalmus,
i)
Taubheit,
j)
Neurologische Symptome,
k)
Fehlbildungen des Gebisses,
l)
Missbildungen der Schädeldecke,
m)
Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;
2.
die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
3. a)
Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b)
technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
4.
ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
5.
Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
6.
Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
7.
einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
8.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
9.
einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
10.
ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
11.
einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
12.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
13.
die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
14.
ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
15.
lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
16.
Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
17.
an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
1.
Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
2.
Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
3.
Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4.
Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.
(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.
Erwiesenermaßen leiden Hunde denen die Nasen weggezüchtet werden (Klassiker Mops z.B.) an Atemnot, Zwergerlhunde wie Chihuahua oder (Kassiker King Charles Spaniel) mit der Schädeldecke, Shar pai mit Hautenzündungen,... und ich kenne keinen einzigen Fall in Österreich wo einem Züchter der Prozess gemacht wurde.

Die verstoßen wissentlich gegen das Gesetz.
Übrigens steht im TSG nix von Schlangen ausgenommen - und der Link vom Tieranwalt bezieht sich auf Fälle mit Katzen und die sind nicht als Futtertiere deklariert. Außerdem ist der Artikel von 2009 also gar nicht mehr aktuell.

Lg
 
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