Kennt sich jemand mit dem ERBSCHAFTSRECHT aus ???

Nunu schrieb:
Das heißt sie kann ihren Erbteil nicht in Geld fordern ??? Hab ich das richtig verstanden??
Wie kann man Arbeitsleistungen verrechnen....mein Vater hat den ganzen Zubau den er gemacht und bezahlt hat mit Holz verkleidet. Dafür gibt es aber keine Rechnung. Ihm wurde auch gesagt, dass er für den Zubau keinen Ersatz bekommt.

Danke für die Antworten!!!

lg Nunu
Das hast du richtig verstanden. Wenn deine Tante die Erbschaft antritt, dann hat sie ein Drittelhaus geerbt und kein Geld (außer es ist ein Barvermögen da). Tritt sie nur ihr Pflichtteil an, darf sie das in Geld fordern.
Grundsätzlich kann jeder, der Leistungen für die Erblasserin(oder das Haus der Erblasserin) erbracht hat, die noch nicht entsprechend abgegolten worden sind, Ersatz fordern. Eine solche Forderung kann im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden. Wenn diese Forderung von den (Mit)erben bestritten wird, dann ist im ordentlichen Rechtsweg (Prozess) zu klären, ob die Forderung im konkreten Fall besteht bzw. berechtigt ist oder nicht. Solche Forderungen verjähren allerdings, d.h. du musst dich im konkreten Fall erkundigen wieviele Jahre da geltend gemacht werden können (z.B. für die Pflege).
 
annas schrieb:
So wie ich meinen Mann verstanden habe, geht es nicht darum tatsächlich Geld von irgendjemand zu bekommen, sondern nur aufzulisten, was vom geschätzten Wert des Hauses abgezogen werden kann und damit den Erbteil der Tante schmälern würde. Also Begräbniskosten und eventuell zurückgebliebene Schulden, aber auch Kosten für Arbeiten am Haus und der Pflege. Nunu, wie versprochen , ich schreib dir eine PN sobald GG wieder da ist.



Danke liebe Annas......aber bitte den Gatten meinetwegen net nerven ;) Kann auch bis morgen oder übermorgen warten.

lg Nunu
 
annas schrieb:
Das hast du richtig verstanden. Wenn deine Tante die Erbschaft antritt, dann hat sie ein Drittelhaus geerbt und kein Geld (außer es ist ein Barvermögen da). Tritt sie nur ihr Pflichtteil an, darf sie das in Geld fordern.
Grundsätzlich kann jeder, der Leistungen für die Erblasserin(oder das Haus der Erblasserin) erbracht hat, die noch nicht entsprechend abgegolten worden sind, Ersatz fordern. Eine solche Forderung kann im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden. Wenn diese Forderung von den (Mit)erben bestritten wird, dann ist im ordentlichen Rechtsweg (Prozess) zu klären, ob die Forderung im konkreten Fall besteht bzw. berechtigt ist oder nicht. Solche Forderungen verjähren allerdings, d.h. du musst dich im konkreten Fall erkundigen wieviele Jahre da geltend gemacht werden können (z.B. für die Pflege).


Das ist ja das Problem das man alles einklagen muß. Und das freut natürlich die Rechtsanwälte....kostet alles ziemlich viel Geld.

Es gibt schon Rechnungen, doch teilweise sind die auf den Namen meines Opas ausgestellt, da ja mein Vater nicht´s dazubauen konnte, da Ihm ja nicht´s gehörte. Nicht einmal die Garage konnte er auf seinen Namen aufstellen....Grund gehörte ja meinem Opa :(


Im Grunde geht es ja nicht darum das meine Eltern das Haus wollen und die anderen Beiden sollen leer ausgehen. Aber mein Onkel will nur das Wohnrecht (weiß schon warum) und die Tante will nur Geld sehen. Mit dem was Ihr meine Eltern geboten haben ist Sie halt nicht zufrieden.
 
hellokitty108 schrieb:
Das Haus kann nur verkauft werden wenn sich alle eigentümer (also alle 3 erben) dazu bereit erklären. d.h. auf einem etwaigen Kaufvertrag müßte die Unterschrift aller eigentümer vorhanden sein-> so leicht kann also diejenige die das geld haben will es sich auch nicht machen!

Wenn sie aber aus diesem gründen die erbschaft nicht annimmt und anficht (oder wie heißt das dann) wirds kompliziert und teuer!

auf die schätzung vom anwalt würd ich mich nicht 100%ig verlassen- da gibt es eigene sachverständige die das beurteilen. soweit ich weiss wird das dann wirklich nach dem einheitswert errechnet! das ist dann auch etwas günstiger bei den Gebühren die da so anfallen (grundbuch nicht zu vergessen)

hm. bin ja leider auch kein jurist, aber wegen dem gdb auszug kann ich gerne helfen!


alles liebe
katrin
Ob die Erbschaft von der Tante angenommen wird oder nicht hat alleine keine Bedeutung für kompliziert oder unkompliziert. Kompliziert (und teuer) wird es dann, wenn zwischen den Erben oder zwischen den Erben und einem Pflichtteilsberechtigten keine Einigung herrscht und prozessiert werden muss.
Wenn ein Inventar zu errichten ist, z.B. bei bedingter Erbserklärung oder auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten, dann ist in der Regel der Wert der Liegenschaft von einem Sachverständigen zu schätzen und das hat mit dem steuerlichen Einheitswert nichts zu tun.
 
Nunu schrieb:
Es gibt schon Rechnungen, doch teilweise sind die auf den Namen meines Opas ausgestellt, da ja mein Vater nicht´s dazubauen konnte, da Ihm ja nicht´s gehörte. Nicht einmal die Garage konnte er auf seinen Namen aufstellen....Grund gehörte ja meinem Opa :(
Das ist eine Frage der Beweisführung. Vielleicht kann man nachweisen, dass der Opa sich das gar nicht hätte leisten können oder Handwerker sagen aus, wer der Auftraggeber war oder Abbuchungen von Baustofflieferanten etc.
 
annas schrieb:
Das ist eine Frage der Beweisführung. Vielleicht kann man nachweisen, dass der Opa sich das gar nicht hätte leisten können oder Handwerker sagen aus, wer der Auftraggeber war oder Abbuchungen von Baustofflieferanten etc.


Oje das wird mehr als schwierig....mein Opa ist vor mehr als 10Jahren gestorben und der Zubau wurde vor 25 oder 30 Jahren gemacht. Rechnungen hat mein Vater aber schon noch davon....aber ob das noch was hilft ???

lg Nunu
 
annas schrieb:
Ob die Erbschaft von der Tante angenommen wird oder nicht hat alleine keine Bedeutung für kompliziert oder unkompliziert. Kompliziert (und teuer) wird es dann, wenn zwischen den Erben oder zwischen den Erben und einem Pflichtteilsberechtigten keine Einigung herrscht und prozessiert werden muss.
Wenn ein Inventar zu errichten ist, z.B. bei bedingter Erbserklärung oder auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten, dann ist in der Regel der Wert der Liegenschaft von einem Sachverständigen zu schätzen und das hat mit dem steuerlichen Einheitswert nichts zu tun.


HUCH! ja danke, stimmt!!!! so genau wußt ichs leider nicht!!
lg
 
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