annas
Super Knochen
Das hast du richtig verstanden. Wenn deine Tante die Erbschaft antritt, dann hat sie ein Drittelhaus geerbt und kein Geld (außer es ist ein Barvermögen da). Tritt sie nur ihr Pflichtteil an, darf sie das in Geld fordern.Nunu schrieb:Das heißt sie kann ihren Erbteil nicht in Geld fordern ??? Hab ich das richtig verstanden??
Wie kann man Arbeitsleistungen verrechnen....mein Vater hat den ganzen Zubau den er gemacht und bezahlt hat mit Holz verkleidet. Dafür gibt es aber keine Rechnung. Ihm wurde auch gesagt, dass er für den Zubau keinen Ersatz bekommt.
Danke für die Antworten!!!
lg Nunu
Grundsätzlich kann jeder, der Leistungen für die Erblasserin(oder das Haus der Erblasserin) erbracht hat, die noch nicht entsprechend abgegolten worden sind, Ersatz fordern. Eine solche Forderung kann im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden. Wenn diese Forderung von den (Mit)erben bestritten wird, dann ist im ordentlichen Rechtsweg (Prozess) zu klären, ob die Forderung im konkreten Fall besteht bzw. berechtigt ist oder nicht. Solche Forderungen verjähren allerdings, d.h. du musst dich im konkreten Fall erkundigen wieviele Jahre da geltend gemacht werden können (z.B. für die Pflege).