Kein neues Hundegesetz im Burgenland

Heißt das, dass im Burgenland nun Leinen- UND Maulkorbpflicht besteht oder wie? Das mit den Schulungen find ich ja toll und dass sie auf eine Rasseliste verzichten - aber das andere?
 
Nein, das heißt, dass es der Gemeinde überlassen bleibt, wie sie das handhabt. Es stehen den Gemeinden somit alle Möglichkeiten offen.
 
Man glaubt es kaum....da gibt es im schönen Burgenland doch tatsächlich Politiker, die auf Experten hören, statt den Frust über die bissige Ehefrau in Gesetzestexte zu übertragen.
 
Burgenländisches Landespolizeistrafgesetz,
LGBl. Nr. 35/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2001
§ 7. (1) Der Halter eines Tieres hat dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, noch darf er gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnung oder Verordnungen verstoßen. Als unzumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.
(2) Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
(3) Die Gemeinde kann, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen. Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.
 
Ist doch im Grunde genommen ganz einfach, oder? ;) Ich frag mich, warum das in NÖ nicht geht?
 
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