hi euch...
mal ne gute pressemeldung... wünsch uns allen, dass sich dies bei unseren nachbarn ( und in folge auch bei uns, denn A hupft ja D meistens alles nach ) beruhigt... und wieder in tragbare formen übergeht.
lg ellen
Mittwoch, 03.07.2002 - 20:28 Uhr (Quelle: dpa)
Gericht erklärt Kampfhundeverordnung für nichtig
Berlin - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Mittwoch in Berlin die niedersächsische Kampfhundeverordnung für nichtig erklärt. Die Gefährlichkeit von Hunden könne nicht nur nach Rassegesichtspunkten festgestellt werden, urteilte das Gericht. Für bestimmte Rassen bestehe derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor zukomme neben zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung des Hundes.
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Der Gefahrenverdacht allein rechtfertige die Verordnung in der bestehenden Form nicht. Es sei Sache des Landesparlaments, die Einführung von Rasselisten im Zweifelsfall selbst zu verantworten, argumentierte das Gericht. Ein derartiges Gesetz liege in Niedersachsen aber nicht vor.
Die Richter verwiesen ausdrücklich darauf, das trotz der Nichtigerklärung der Verordnung der notwendige Schutz der Bevölkerung vor von Hunden ausgehenden Gefahren angesichts der bestehenden Regelungen im Strafrecht und im allgemeinen Sicherheitsrecht gewahrt sei. Dem Gesetzgeber sei es durch die Entscheidung unbenommen, einen weiter gehenden Schutz im Sinne einer Gefahrenvorsorge zu betreiben.
Hundehalter und der Tierschutzverein Hannover hatten in Berlin dagegen geklagt, dass es in der niedersächsischen Verordnung für bestimmte Hunderassen Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbote sowie Maulkorb- und Leinenzwang gibt. In der Kategorie eins sind Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbulls als "besonders gefährliche Hunde" erfasst. Zur Kategorie zwei gehören unter anderem Dobermänner und Rottweiler.
Als gefährlich eingestufte Hunde müssen in Niedersachen und einigen anderen Bundesländern an Wesenstests teilnehmen. Die Halter müssen nachweisen, dass sie geeignet sind, einen Hund zu führen. Die Kläger wandten sich in der Verhandlung speziell gegen die Rassekataloge. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) war ihren Argumenten vor rund einem Jahr zum Teil gefolgt. Das Land Niedersachsen war dagegen in Revision beim Bundesverwaltungsgericht gegangen und unterlag jetzt.
Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass bisher wissenschaftlich nicht ausreichend geklärt sei, welche Bedeutung der genetischen Veranlagung eines Hundes als Ursache für Beiß-Attacken zukomme. Die ebenfalls in der Verhandlung aufgeworfene Frage, warum nicht auch der deutsche Schäferhund in die Kategorie zwei der Verordnung aufgenommen worden sei, spiele angesichts der Nichtigerklärung keine Rolle mehr. (Aktenzeichen: BverwG 6 CN 5.01, 6.01., 7.01 und 8.01)
Internet: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: http://www.bverwg.de/presse/2002/pr-2002-21.htm
mal ne gute pressemeldung... wünsch uns allen, dass sich dies bei unseren nachbarn ( und in folge auch bei uns, denn A hupft ja D meistens alles nach ) beruhigt... und wieder in tragbare formen übergeht.
lg ellen
Mittwoch, 03.07.2002 - 20:28 Uhr (Quelle: dpa)
Gericht erklärt Kampfhundeverordnung für nichtig
Berlin - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Mittwoch in Berlin die niedersächsische Kampfhundeverordnung für nichtig erklärt. Die Gefährlichkeit von Hunden könne nicht nur nach Rassegesichtspunkten festgestellt werden, urteilte das Gericht. Für bestimmte Rassen bestehe derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor zukomme neben zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung des Hundes.
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Der Gefahrenverdacht allein rechtfertige die Verordnung in der bestehenden Form nicht. Es sei Sache des Landesparlaments, die Einführung von Rasselisten im Zweifelsfall selbst zu verantworten, argumentierte das Gericht. Ein derartiges Gesetz liege in Niedersachsen aber nicht vor.
Die Richter verwiesen ausdrücklich darauf, das trotz der Nichtigerklärung der Verordnung der notwendige Schutz der Bevölkerung vor von Hunden ausgehenden Gefahren angesichts der bestehenden Regelungen im Strafrecht und im allgemeinen Sicherheitsrecht gewahrt sei. Dem Gesetzgeber sei es durch die Entscheidung unbenommen, einen weiter gehenden Schutz im Sinne einer Gefahrenvorsorge zu betreiben.
Hundehalter und der Tierschutzverein Hannover hatten in Berlin dagegen geklagt, dass es in der niedersächsischen Verordnung für bestimmte Hunderassen Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbote sowie Maulkorb- und Leinenzwang gibt. In der Kategorie eins sind Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbulls als "besonders gefährliche Hunde" erfasst. Zur Kategorie zwei gehören unter anderem Dobermänner und Rottweiler.
Als gefährlich eingestufte Hunde müssen in Niedersachen und einigen anderen Bundesländern an Wesenstests teilnehmen. Die Halter müssen nachweisen, dass sie geeignet sind, einen Hund zu führen. Die Kläger wandten sich in der Verhandlung speziell gegen die Rassekataloge. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) war ihren Argumenten vor rund einem Jahr zum Teil gefolgt. Das Land Niedersachsen war dagegen in Revision beim Bundesverwaltungsgericht gegangen und unterlag jetzt.
Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass bisher wissenschaftlich nicht ausreichend geklärt sei, welche Bedeutung der genetischen Veranlagung eines Hundes als Ursache für Beiß-Attacken zukomme. Die ebenfalls in der Verhandlung aufgeworfene Frage, warum nicht auch der deutsche Schäferhund in die Kategorie zwei der Verordnung aufgenommen worden sei, spiele angesichts der Nichtigerklärung keine Rolle mehr. (Aktenzeichen: BverwG 6 CN 5.01, 6.01., 7.01 und 8.01)
Internet: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: http://www.bverwg.de/presse/2002/pr-2002-21.htm