Kampagne gegen illegalen Handel mit Welpen

Eine Privatperson darf nicht den bestmöglichen Platz für einen Hund suchen ? Das ist ja wohl ein Scherz !

Geht halt offenbar um die Frage, ob da jetzt eine Privatperson den besten Platz für ihren Hund sucht, oder ob jemand Hunde hält um sie zu verkaufen.

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs

(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
 
Geht halt offenbar um die Frage, ob da jetzt eine Privatperson den besten Platz für ihren Hund sucht, oder ob jemand Hunde hält um sie zu verkaufen.

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs

(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.

Ja eben...erstens wird grad Feilbieten, Umherziehen, etc diskutiert, da das ja im Kontext mit dem Handel interpretiert werden muss u

nd zweitens sind sich die Juristinnen einig, dass das was mit dem 8er gemeint ist,

in keinerlei Zusammenhang steht mit den Beispielen: es gibt ungewollten Nachwuchs und man sucht im Internet Plätze, respektive, man kann seinen Hund nicht behalten und sucht im Internet plätze
 
@ Leopold: Wieder so ein Gesetz fürn Hugo ;) . So gesehen könnte man fast jeden Willhaben-Inserenten anzeigen ! Oder man kippt das Gesetz! Ist ja lächerlich das ganze ....
 
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