Pez_83 schrieb:
Wohnst du auch in der Nähe?
Es gilt doch in NÖ nur eine Leinenpflicht bei öffentlichen Plätzen oder?
Also auf einem Feldweg (kein Wald) kann ich doch ohne gehen oder?
Absolut korrekt.
Druckt Euch das aus und pickt es den Ungustln unter den Jägern aus Aug:
Jagdgesetz § 92
(1) Jeder Hundehalter hat seinen Hund so zu halten, daß er dem
Wildstande keinen Schaden zufügen kann. Erforderlichenfalls muß
der Hund im oder beim Hause entsprechend verwahrt, außerhalb
des Hauses an der Leine geführt werden.
(2) Andere als die im § 91 genannten Hunde, die abseits von
Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen
allein jagend angetroffen werden, und streunende Katzen können
vom Jagdausübungsberechtigten und dem Jagdaufseher getötet
werden. Als allein jagend kann ein Hund nur dann angesehen
werden, wenn er sich außer Gesichtskreis und Rufweite seines
Herrn befindet.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte (Jagdaufseher) ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und
Katzen unschädlich beseitigt werden.
(4) Den Besitzern der gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 und des
§ 91, Abs. 3, getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz.
(5) Der Magistrat kann für Gebiete, in denen dem Wildstande
durch allein jagende Hunde Schaden zugefügt worden ist,
anordnen, daß dort alle Hunde während der Brut- und Setzzeit
mit einem sicheren Maulkorb versehen oder an der Leine geführt
oder sonst wie sicher verwahrt werden
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift (der Landesjagdgesetze; d.Verf.) liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist."
Liebe Grüße
Brigitte