babs1980
Profi Knochen
hallo,
für alle die es interessiert:
Das NÖ Polizeistrafgesetz schafft die Verpflichtung, an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit größerer Menschenansammlung wie Einkaufszentren, Bahnhöfen etc. den Beißkorb oder die Leine zu verwenden.
Eine Gemeindeverordnung kann darüber hinausgehen und sich auch auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen - denn so weit reicht die Verfügungsgewalt des Bürgermeisters/Gemeinderates. Dann kann im gesamten Gemeindegebiet Leine und/oder Beisskorb gelten.
Das Jagdgesetz (Revieren, Wildern) wird durch den Beisskorb nicht ausser Kraft gesetzt - d.h. dass auch ein Hund mit Beisskorb nach NÖ JG wildern oder revieren kann - denn für das Stören der Wildtiere kommt es nicht auf den Beisskorb sondern auf die Präsenz des Hundes abseits von öffentlichen Wegen an.
Daher: "Frei im Feld" geht nicht - dafür sind Hundes-Auslaufzonen oder eingezäunte Grundstücke da.
Mail von LJV NÖ, 30.10.2006
lg Barbara
für alle die es interessiert:
Das NÖ Polizeistrafgesetz schafft die Verpflichtung, an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit größerer Menschenansammlung wie Einkaufszentren, Bahnhöfen etc. den Beißkorb oder die Leine zu verwenden.
Eine Gemeindeverordnung kann darüber hinausgehen und sich auch auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen - denn so weit reicht die Verfügungsgewalt des Bürgermeisters/Gemeinderates. Dann kann im gesamten Gemeindegebiet Leine und/oder Beisskorb gelten.
Das Jagdgesetz (Revieren, Wildern) wird durch den Beisskorb nicht ausser Kraft gesetzt - d.h. dass auch ein Hund mit Beisskorb nach NÖ JG wildern oder revieren kann - denn für das Stören der Wildtiere kommt es nicht auf den Beisskorb sondern auf die Präsenz des Hundes abseits von öffentlichen Wegen an.
Daher: "Frei im Feld" geht nicht - dafür sind Hundes-Auslaufzonen oder eingezäunte Grundstücke da.
Mail von LJV NÖ, 30.10.2006
lg Barbara