Haftpflich und Tierheimhund

shiva

Medium Knochen
Hallo,
ich suche nach Infos bzw. entsprechende Gerichtsurteile (D) über die Haftung bei Sach-und Personenschäden durch Tierheimhunde, die keine Pensions- bzw. Fundtiere sind.

mfG
Shiva

[Dieser Beitrag wurde von shiva am 08. September 2001 editiert.]
 
hallo Shiva,

ist nicht so ganz klar Deine Anfrage, doch ich versuch's mal.

Ein Tierheimhund wird genau so versichert, wie jeder andere Hund. Bei der Steuer sieht es in den Städten und Gemeinden unterschiedlich aus.

Ein Hund ist über das TH bis zum Abschluss eines Schutzvertrages oder/bzw eines Übernahmevertrages versichert.

Es wäre mal ganz interessant, Versicherungen anzuschreiben, wie es sich verhält, wenn man Pflegestellen anbietet. Gibt es hier Ermässigungen, wie z.B. bei der Zwingerhaftpflicht von Züchtern bzw. Sporthundebesitzer.

Ilselore
 
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Ilselore:


Ein Tierheimhund wird genau so versichert, wie jeder andere Hund.

Ein Hund ist über das TH bis zum Abschluss eines Schutzvertrages oder/bzw eines Übernahmevertrages versichert.
[/quote]

Hi,
danke für Deine schnelle Antwort.
Deiner Meinung war ich bis vor kurzem auch.
Die Allianz ist jedoch ganz anderer Meinung:
Das Tierheim, gemeinnützig, ist nur Aufbewahrer dieser Hunde und nicht der Halter, daher ist die Allianz bei einem entstandenen Haftpflichtschaden nicht zahlungspflichtig !
Wenn das Orginalschreiben abgetippt ist, setze ich es ins Forum.
Zwischenzeitlich Danke,
bisbald
Shiva

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waaaaaaaaaas? Ich lese doch wohl nicht richtig. Ich leite Deine Antwort (Hinweis auf das Schrb. der Allianz) an einen befreundeten Tierheimleiter weiter. Mal sehen, was der sagt, bzw. schreibt.

bis dann
Ilse

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Aude sapere -
Entschliesse Dich, vernünftig zu sein lieber Tierfreund!
 
Hi Ilse,
erst tief Luft holen, dann erst lesen:


Stellungnahme der Allianz, bei der ein Tierschutzverein eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

in vorstehender Schadenssache (Bissverletzung durch einen Bernhardiner gegenüber einer Besucherin) sind wir der Auffassung, dass unsere Versicherungsnehmerin (hier: der Tierschutzverein) für den hier in Rede gestellten Schadenfall nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Halter im Sinne des § 833 BGB ist derjenige, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse, eine auch mittelbare und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht Hamm, VersR 1973, S. 1054).

Dies setzt voraus, dass ein Tierhalter im Sinne dieser Vorschrift nur dann ist, wem die Herrschaft über das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwendung und letztlich dessen Leben zusteht und wer das Tier selbst­nützig verwendet (vgl. u.a. BGH NJW-RR 1988, 655, 656). Dabei verwendet jemand das Tier selbstnützig, wenn er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Bei zugelaufenen Tieren ist Halter, der die Sachherrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt, also nicht, wer das Tier dem Eigentümer zurückgeben will (Kammergericht Berlin, VersR 1981, S. 1035).

Unsere Versicherungsnehmerin verhält sich gegenüber den zugelaufenen Tieren wie ein Finder, sie nimmt herrenlose Tiere in das Tierheim auf, pflegt sie dort und verwahrt sie für deren Eigentümer. Unsere Versicherungsnehmerin will die Tiere nicht behalten, sondern hat das Ziel, die verwahrten Tiere in verantwortungs­bewusste Hände weiterzuvermitteln. Dabei nimmt sie gemeinnützige Interessen war. Insoweit kommt sie nicht aus eigenem Interesse für die Kosten der zugelaufenen Tiere auf. Dies zeigt sich u.a. daran, dass sie bei Vermittlung eines zugelaufenen Tieres eine Verwaltungs­gebühr erhebt, die einen Teil der durch die Verwahrung entstandenen Kosten decken soll. Insoweit ist unsere Versicherungsnehmerin rechtlich genauso zu behandeln, wie der Finder eines Tieres (Landgericht Mönchen-Gladbach, VersR 1967, S. 468).

Nach alledem ist unsere Versicherungsnehmerin zum maßgeblichen Schadenzeitpunkt nicht die Halterin gewesen, so dass wir in diesem Fall die von Ihrer Mandantin erhobenen Schadenersatzansprüche als rechtlich unbegründet zurückweisen.

Mit freundlichen Grüßen
.........
Liebe Grüße
Shiva
 
Hallo Leute,

die Allianz versucht sich hier um eine Schadenbegleichung zu drücken und wird auch damit durchkommen, wenn es sich um ein Tier handelt, dass weniger als 180 Tage (0,5 Jahre) im Tierheim einsitzt. Während dieser Zeit ist die Gemeinde für das Fundtier verantwortlich und das Tierheim nimmt die Stellung eines besseren Fundbüro ein. Ein halbes Jahr hat nämlich der Besitzer ein Anspruch auf das "verlorene" Tier. Nach dieser Zeit, geht das Tier jedoch in das Eigentum des Tierheim bzw. TSV über. Dann sieht die Rechtslage schon wieder ganz anders aus.
Hier ist also zu belegen seit wann das Tier im TH einsitzt, ob es auch wirklich ein Findling ist (bei Abgabetieren ist das TH bzw. der TSV sofort verfügungsberechtigt und damit Eigentümer)und inwieweit eine schuldhafte Pflichtverletzung, 1. des Tierheimes, 2. des Hundeführer und 3. des Geschädigten vorliegt. Wenn keine Pflichtverletzung vorliegt und das TH noch kein Eigentümer des Hundes war, könnte man versuchen MIT einem Anwalt die Gemeinde in der das Tier gefunden wurde auf Schadenersatz zu verklagen.

Mario Kad
Tierheim Oelzschau www.tierheim-oelzschau.org
 
Hallo Mario Kad,
der betroffene Hund ist seit 3 - drei - Jahren in diesem Tierheim !
Danke für Deine schnelle Auskunft.
liebe Grüße
Shiva
 
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Ilselore:
Hallöchen und servus miteinander,

hier könnt Ihr den Text zu
AGL- Tierhalterhaftung § 833 BGB nachlesen.
Die Missetat ist in diesem Falle durch ein Pferd verursacht worden, jedoch mühelos "umzusetzen" auf z.B einen Hund.

Die URL ist:
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/cd-demo/agl/agl-833.htm

Ilse
[/quote]
Dieser Teil ist m.E. der "Pferdefuß", doch dann kann auch keine Tierhalterhaftpflicht mit soch einer Person oder jur. Person abschließen oder ?

"3. Anspruchsgegner ist Halter des Tieres

Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tiers ein eigenes Interesse, eine, auch mittelbar und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OLG Hamm VersR 1973, 1054).
Wer ein Tier mietet oder entleiht wird dadurch nicht zum Halter, sondern zum Hüter und haftet nach § 834 BGB. "

Ein konkludenter Haftungsausschluß läge m.E. nur dann vor, wenn der Betroffene zuvor z.B. gewußt hätte, daß der betreffende Hund handscheu ist. Wäre ihm dies zuvor nicht mitgeteilt worden, sähe dies ganz anders aus.

Liebe Grüße
Shiva

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Hallo shiva,

"Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tiers ein eigenes Interesse, eine, auch mittelbar und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OLG Hamm VersR 1973, 1054)."

Ein TSV hat ein eigenes Interesse das Tier zu halten, sonst würden alle Fundtiere nach 180 Tagen eingeschläfert werden, da ab diesem Zeitpunkt nämlich KEINER mehr für das Fundtier aufkommt. Es geht zwangsläufig in den Besitz des TH oder TSV über, der ja auch deswegen eine Tierhalterhaftpflicht abschließt. Und wenn ich höre, dass der Hund bereits seit drei Jahren im TH einsitzt, ist die Sache eigentlich klar und die Allianz versucht sich zu drücken. Hier ist auf jeden Fall Klageerfolg gegeben.

Mario www.tierheim-oelzschau.org
 
Hallo Mario,

das Eigeninteresse wird negiert!

"Unsere Versicherungsnehmerin will die Tiere nicht behalten, sondern hat das Ziel, die verwahrten Tiere in verantwortungsbewusste Hände weiterzuvermitteln. Dabei nimmt sie gemeinnützige Interessen war. Insoweit kommt sie nicht aus eigenem Interesse für die Kosten der zugelaufenen Tiere auf. Dies zeigt sich u.a. daran, dass sie bei Vermittlung eines zugelaufenen Tieres eine Verwaltungsgebühr erhebt, die einen Teil der durch die Verwahrung entstandenen Kosten decken soll."
Das betroffene Tierheim zeigt z.Z. m.W. keine besondere Reaktion gegenüber der Versicherung, obwohl Prämien gezahlt wurden.

Es gäbe jedoch einen Nebeneffekt, wenn das Tierheim nicht der Halter der Tiere wäre:
Wenn das Tierheim Halter der Tiere wäre, müßte auch der Sachkunde-Wesenstest abgelegt werden, die unter die LHVO fallen d.h.
450.-DM/Hund und Halter und proHund/Ausführer !!! - das ist eine ganze Stange Geld, die dann fällig wäre !

Schade, daß man sich nicht gütlich einigen kann, sondern die Gerichte bemühen muß - C`est la vie !
Danke für Deine Auskünfte,
ich werde Dich informieren, wenn es etwas Neues gibt.
Liebe Grüße
Shiva

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[Dieser Beitrag wurde von shiva am 11. September 2001 editiert.]
 
hi shiva,

hier beißt sich die Katze (in dem Falle der Hund) selbst in den Schwanz. Nach Aussage der Allianz, dürften dann ja auch keine sogenannten Zwingerhaftpflicht-Verträge abgeschlossen werden, bzw. würden diese bei einem Schaden auch nicht greifen. Züchter schließen nämlich diese Zwingerhaftpflichtversicherungen ab, da dort meistens 4-7 Stammhunde haftpflichtversichert sind. Ein Züchter hat auch kein Interesse die von ihm gezüchteten Hunde zu behalten !!!
In Euerem Fall ist es auch eine Schw...ei, dass das Tierheim hier Stille hält und nicht wenigstens auf der Seite des Geschädigten steht. Wenn sich dies rumspricht, werden wohl einige Gassigeher abspringen. Schade für die Hunde, die dies so dringend nötig haben.
frown.gif
Mich würde auch einmal der Streitwert interessieren.

Gruß

Mario www.tierheim-oelzschau.org
 
Hi Mario,
nun es handelt sich um das erste und zweite Glied des linken Daumens, die schwimmen jetzt nach einer katstrophalen Erstversorgung in Formalin.
Egal wie die Sache ausgeht, sollten m.E. alle Tierheime bei ihren Versicherungen schriftlich nachfagen, damit so ein Mist sich wenigstens nicht wiederholen kann, schließlich sollte den Prämien auch eine Gegenleistung gegenüberstehen.

Liebe Grüße
Shiva



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