Voila:
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Neue Verordnung für EU-Länder:
Ab dem 03.07.2004 tritt die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen. Weiterhin besagt die Verordnung, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Norm nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.
Bei Einreise muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktiverten Impstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein , oder wenn es seine Mutter begleiten, von der es noch abhängig ist.
Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Großbritannien/Nordirland, Schweden und Irland muss der Impferfolg gegen Tollwut durch Antikörperbestimmung (Mindesthöhe des Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein. Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage (Schweden) bzw. ca. 4 Wochen (Empfehlung für Großbritannien/Nordirland) und längstens 365 Tage. Diese Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach einer Antikörperbestimmung entsprechend der Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. Weniger als drei Monate alte Hunde und Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und ein Antikörpertest gemacht wurde, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt eine Ausnahmeregelung. die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb der Mitgliedsstaaten ist zulässig.
Bei der Einreise von Heimtieren aus Drittländern Andora, Island, Lichtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan in einen EU-Mitgliedsstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedsstaat. Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern in einen EU-Mitgliedsstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens 3 Monate vor Einreise). Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt weder, wenn das Tier gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehene Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von 3 Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtieres, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Der amtliche Tierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.
(textquelle:
http://www.tierarzt-uhl.de/Einreise.htm)
...soviel zu meinem wahnsinnig veralteten Wissensstand
Gesa & Borderbande